Luftverkehrsabkommen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1954
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1974
Der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs bezüglich des Verkaufs von Linienflügen auf jugoslawischem Hoheitsgebiet folgende Rechte
Der Verkauf von Flugscheinen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs gegen konvertible Währung unterliegt den folgenden Bestimmungen
Verkäufe von Flugscheinen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs gegen jugoslawische Landeswährung unterliegen den folgenden Bestimmungen
Die Österreichische Bundesregierung gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens bezüglich des Verkaufs von Linienflügen auf österreichischem Hoheitsgebiet folgende Rechte
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Parteien einander durch Notenwechsel darüber informiert haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten gemäß den jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren beider Länder erfüllt worden sind.
Geschehen zu Dürnstein in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache am 29. September 1988.