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20007130 AT

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Bundesrecht Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

Dieses Abkommen findet auf Fabriks- und Handelsmarken Anwendung, die vormals beim Amt zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Belgrad für gewerbliche oder Handelsunternehmen mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert waren.

Bundesrecht Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen hat, können zugunsten ihrer ehemaligen Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens hinterlegten Antrages wiederhergestellt werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.

Bundesrecht Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

Die im Sinn des vorhergehenden Artikels wiederhergestellten Fabriks- oder Handelsmarken werden als ohne Unterbrechung ihren ehemaligen Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern gehörig angesehen.

Bundesrecht Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, die im Sinne des Artikels 1 des Madrider Abkommens im internationalen Register auf den Namen von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, eingetragen sind und deren normale Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem 30. Juni 1948 endigte, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wurde, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.

Bundesrecht Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

Dritte, die auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien von im Sinn der vorhergehenden Artikel wiederhergestellter Fabriks- oder Handelsmarken Gebrauch gemacht haben oder innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortfahren, solche Marken zu gebrauchen, können weder wegen Markeneingriffen verfolgt noch zum Schadenersatz herangezogen werden.

Bundesrecht Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung durch die Regierungen der beiden vertragschließenden Länder in Kraft.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache in Belgrad am 2. November 1954.

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