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20007123 AT

Sprengmittellagerverordnung

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

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Kurztitel

Sprengmittellagerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 483/2010

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung

–

SprLV)

StF: BGBl. II Nr. 483/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des §

35 Abs.

2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl.

I Nr.

121/2009, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§

1.

Geltungsbereich

§

2.

Begriffsbestimmungen

§

3.

Grundlegende Schutzmaßnahmen

§

4.

Betriebsvorschriften

§

5.

Getrennte Lagerung

§

6.

Elektrische Einrichtungen und Blitzschutz

§

7.

Innenausstattung

§

8.

Lüftung und Beheizung

§

9.

Überschüttung

§

10.

Zugang

§

11.

Errichtung mehrerer Lager

§

12.

Zulässigkeit von Ausnahmen

2. Abschnitt

Oberirdische Lager

§

13.

Sicherheitsabstand und Brandschutzzone

§

14.

Großlager

§

15.

Standardlager

§

16.

Kleinlager

§

17.

Lager für geringe Mengen

3. Abschnitt

Unterirdische Lager

§

18.

Grundlegende Anforderungen an unterirdische Lager

§

19.

Zugangsstollen

§

20.

Lager- und Manipulationskammer

§

21.

Explosionsverschluss

§

22.

Unterirdisches Lagern in Nischen

4. Abschnitt

Bewilligungsfreie Aufbewahrung

§

23.

Aufbewahrung von Kleinmengen

5. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§

24.

Inkrafttreten

§

25.

Übergangsbestimmungen

§

26.

Sprachliche Gleichbehandlung

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

Schieß- und Sprengmittel, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Lagermenge praktisch gleichzeitig erfasst.)

Schieß- und Sprengmittel, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

Schieß- und Sprengmittel, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück- und Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

Schieß- und Sprengmittel, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung nach sich ziehen.

Sehr unempfindliche massenexplosive Schieß- und Sprengmittel, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zu einer Detonation unter normalen Bedingungen sehr gering ist.

Extrem unempfindliche Schieß- und Sprengmittel, die nicht massenexplosiv sind und nur unempfindliche detonierende Stoffe enthalten und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§1. Diese Verordnung regelt Lager für Schieß- und Sprengmitteln, soweit es sich nicht um Lager handelt, die unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl.I Nr.38/1999, das Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003, BGBl.I Nr.9, oder unter §2 Abs.16 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr.194, fallen.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

Sicherheitsabstände zu

Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 gemäß Anlage1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet.

Lagermenge (L) in kg

Mindestabstände (S) in Metern (gerundet) zu

A

B

C

S=7L1/3

S=18L1/3

S=35L1/3

100

30

85

160

200

40

105

205

500

55

145

280

1000

70

180

350

2000

90

225

440

5000

120

305

600

10.000

150

390

755

Für Schieß- und Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§3. (1) Schieß- und Sprengmittel sind so zu lagern, dass diese ausreichend geschützt sind gegen

(2) Sämtliche Außenbauteile eines Lagers sowie die Zugangstüre einschließlich des Schlosses haben ausreichend Schutz vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff zu bieten. Ob ausreichender Schutz gewährleistet ist, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen

(3) In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten

(4) Im Lager sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§4. (1) An der Außenseite des Zugangs zum Lager ist auf ein Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen. An der Innenseite des Zugangs zum Lager ist auf die in §3 Abs.3 Z1 bis 3 genannten Verbote hinzuweisen.

(2) An jeder Zugangstür zu einem Lagerraum oder einer Lagerkammer sind folgende Hinweise anzubringen

(3) Die Lagerkammern oder Lagerräume haben ausschließlich der Aufbewahrung von Schieß- oder Sprengmitteln zu dienen. In diesen Räumen dürfen keine anderen Tätigkeiten verrichtet werden.

(4) Ein Vorraum oder eine Manipulationskammer darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit Schieß- und Sprengmitteln sowie für die Aufbewahrung des für die Lagerung, den Umschlag sowie für die Verwendung der erforderlichen Werkzeuge und Geräte im unerlässlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände ist verboten.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§5. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam gelagert werden.

(2) Schießmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam mit Sprengmitteln gelagert werden.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§6. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und müssen insbesondere staubgeschützt sein.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen

(3) Sofern das Lager weder durch seine natürliche Lage noch durch eine ausreichende Erdüberschüttung ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten und zu erhalten.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§7. (1) In jedem Lagerraum und jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein

(2) Werden Zündmittel nicht in ihren Originalverpackungen gelagert, so sind für die einzelnen Zündzeitstufen jeweils getrennte Regalfächer einzurichten. Der Boden der Regalfächer ist zur Vermeidung mechanischer Beanspruchung der Zündmittel mit entsprechendem Material, wie etwa Filz oder Holz auszukleiden.

(3) Es ist ein Potentialausgleich vorzusehen, der sämtliche berührbaren leitfähigen Teile im Lager verbindet.

(4) In einem Vorraum oder in einer Manipulationskammer müssen zumindest ein Tisch für Manipulationsarbeiten und geeignete Löschhilfen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.

(5) Sofern das Lager betretbar ist, darf der Boden keine Unebenheiten, Fugen oder Vertiefungen aufweisen. Ein allfälliger Bodenbelag darf nicht brennbar sein und muss eine leicht zu reinigende Oberfläche haben. Er muss sicher befestigt, ausreichend tragfähig und insbesondere bei der Lagerung von elektrischen Zündern elektrostatisch leitfähig sein.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§8. (1) Die Lüftung hat zu gewährleisten, dass allfällig auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in einer für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.

(2) Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen keine Sachen oder Flüssigkeiten eingebracht werden oder eindringen können.

(3) Für eine Beheizung dürfen nur Heizeinrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§9. (1) Eine Überschüttung muss allseitig, mit Ausnahme des Zugangs, vorgenommen werden. Einer Erosion ist durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Begrünen entgegenzuwirken.

(2) Als Schüttgut ist ein dämpfendes Material zu verwenden, wie etwa mittelschwer lösbarer Boden (loser Boden oder Stichboden) mit einer Korngröße von maximal 16mm.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§10. (1) Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend angelegt und den Umständen entsprechend sicher benutzbar sein.

(2) Vor dem Zugang zum Lager ist ein Schutzwall zu errichten, der geeignet ist den Druckstoß in eine Richtung abzuleiten, in der sich keine zu schützenden Personen oder Objekte befinden. Die Scheitelhöhe des Schutzwalls muss den Zugang um mindestens einen Meter überragen. Die Errichtung eines Schutzwalls ist nicht notwendig bei Kleinlagern oder, wenn durch die Geländeform oder-bewachsung gleichwertiger Schutz besteht.

(3) Türen eines Lagers müssen nach außen aufschlagen. Türen innerhalb eines Lagers müssen brandhemmend ausgeführt sein.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§11. (1) Werden mehrere Lager errichtet, so ist durch die Einhaltung eines Mindestabstands sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung des Lagerguts in einem Lager zu keiner Übertragung der Umsetzung auf die anderen Lager kommt.

(2) Der einzuhaltende Mindestabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z = 0,8 L1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L die Höchstlagermenge in Kilogramm. Die Brandschutzzone von zehn Metern zwischen den Lagern ist jedenfalls einzuhalten.

(3) Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind unzulässig.

(4) Zwischen Lagern, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben, gelten die Sicherheitsabstände gemäß der Tabelle in der Anlage2 Spalte A.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§12. (1) Auf Antrag kann die Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen, bewilligen, wenn durch andere, gleichwertige Vorkehrungen, wie etwa bauliche Maßnahmen, die sichere Lagerung gemäß den Grundsätzen dieser Verordnung gewährleistet ist.

(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung gemäß Abs.1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Sprengmittellagers in darstellender und planlicher Art, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke innerhalb des Sicherheitsabstandes eingezeichnet sind), anzuschließen.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§13. (1) Bei oberirdischen Lagern sind die in der Anlage2 angeführten Sicherheitsabstände einzuhalten.

(2) Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Abs.1 ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen, ausgenommen Ladetätigkeit, und dürrem Bewuchs freizuhalten ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§14. (1) In einem Großlager dürfen mehr als 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden; es darf jedoch eine Lagermenge von 10 000 kg Schieß- und Sprengmittel nicht erreicht werden.

(2) Großlager müssen einen Vorraum und eine Lüftung aufweisen und sind eingeschossig auszuführen.

(3) Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.

(4) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200mm zu errichten.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§15. (1) In einem Standardlager dürfen bis zu 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.

(2) Standardlager müssen über einen Vorraum oder vor dem Lagerzugang über einen vor Witterungseinflüssen geschützten Bereich (Vorplatz) und eine Lüftung verfügen. Von der Einrichtung einer Lüftung kann abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertür eine wirksame Lüftung gegeben ist. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.

(3) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 150mm zu errichten.

(4) Standardlager können auch als ortsbewegliche Lager errichtet werden. Diesfalls ist im Antrag das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau zu bezeichnen.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§16. (1) In einem Kleinlager dürfen bis zu 150 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.

(2) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 100mm zu errichten.

(3) Die Überschüttung muss mindestens einen halben Meter betragen.

(4) Abweichend von §3 Abs.4 sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge in unmittelbarer Nähe eines Kleinlagers bereit zu halten, soweit nicht aufgrund der Lage und des Verwendungszwecks des Kleinlagers darauf verzichtet werden kann.

(5) §15 Abs.4 gilt entsprechend.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§17. (1) Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Abschnitts dürfen Schieß- oder Sprengmittel bis zu einer Menge von 26kg in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten, Sicherheitsschränken) auch in einem Raum gelagert werden, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt

(2) In diesem Raum darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Spannungsträger, die unbeabsichtigt eine Zündung verursachen können, wie Mobiltelefone oder Funkgeräte, dürfen nicht mitgeführt werden. Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln dürfen in diesem Raum nicht vorgenommen werden.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§18. (1) Unterirdische Lager müssen ausreichend vor

(2) Unterirdische Lager müssen zumindest aus

(3) Zugangsstollen, Lagerkammern und Manipulationskammern haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.

(4) Der Mindestabstand der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D=2L1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Bei Einrichtung eines Explosionsverschlusses ist der Abstand D mit einem Abschlag von 10% zu bemessen.

(5) Sofern die Errichtung von Wänden oder Decken notwendig ist, sind diese in Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200mm auszuführen.

(6) Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.

(7) Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Mindestabstand von mindestens 30cm eingehalten wird.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§19. (1) Der Zugangsstollen ist so auszuführen, dass im Fall einer detonativen Umsetzung eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt.

(2) Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstands D (§18 Abs.4) zu betragen.

(3) Im Zugangsstollen sind mindestens zwei rechtwinkelige Knickungen vorzusehen. Als Knickungen zählen nur jene Brechungen, die von der ersten Lagerkammer in einer Entfernung von mindestens dem 0,8-fachen des Abstandes D (§18 Abs.4) angeordnet sind. An den Knickungen sind entsprechend tiefe Prellsäcke anzubringen. Die Tiefe der Prellsäcke hat mindestens der Stollenbreite zu entsprechen.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§20. (1) Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§18 Abs.4) zu betragen.

(2) Die Lagerkammern dürfen, mit Ausnahme des Zugangsstollens, keine weiteren Verbindungen aufweisen.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§21. (1) Besteht bei einem Lager eine Verbindung mit zu schützenden Bereichen unter Tage oder ist die Errichtung eines Schutzwalls nicht ausreichend, ist zur Minimierung des Explosionsdruckstoßes ein Explosionsverschluss vorzusehen.

(2) Die Länge (AE in Metern) des Zugangsstollens von der Lagerkammer zum Explosionsverschluss wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Brechungen aus der Formel AE=16,8/3nxL0,5 errechnet. In dieser Formel bedeutet L die maximale Lagermenge pro Lagerkammer in Kilogramm und n die Anzahl der rechtwinkeligen Brechungen der offenen Verbindung zwischen Lagerkammer und Explosionsverschluss. Die Länge AE kann durch andere die Druckstoßwelle mindernde Einrichtungen (wie Expansionskammern) reduziert werden.

(3) Die Dimensionierung von Explosionsverschlüssen ist so auszuführen, dass diese dem nach der Formel p=65L/v errechneten Explosionsdruck zuverlässig widerstehen. In dieser Formel bedeutet L die maximale Lagermenge pro Lagerkammer in Kilogramm, v den Inhalt des durch den Explosionsverschluss abgesperrten Raumes in Litern und p den Explosionsdruck in Kilonewton pro Quadratzentimeter.

(4) Die Türen (Deckel, Klappen) von Explosionsverschlüssen sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsstoß folgenden Rückschlag verhindern.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§22. (1) Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Abschnitts und der §§19 bis 21 dürfen Schieß- oder Sprengmittel bis zu einer Menge von 150kg unter folgenden Bedingungen auch in Nischen gelagert werden

(2) Im Bereich der Nischen darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Geräte in nicht explosionsgeschützter Ausführung, die eine unbeabsichtigte Umsetzung auslösen können, dürfen zu den Nischen nicht mitgeführt werden. Im Bereich der Nischen dürfen Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln nicht vorgenommen werden.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§23. (1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.

(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn

(3) Weiters ist zur Eignung gemäß Abs.2 erforderlich, dass geeignete Löschhilfen zur Verfügung stehen sowie die jeweils notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Bei angebrochenen Verpackungseinheiten sind Maßnahmen zu treffen, damit die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.

(5) Zündmittel dürfen ausschließlich in der Originalverpackung des Herstellers gelagert werden.

(6) Aus Anlass von Schießwettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen dürfen Schießmittel in einer Menge von bis zu zehn Kilogramm in einem verschlossenen Fahrzeug, in einem geschlossenen Behältnis und von außen nicht sichtbar aufbewahrt werden. Diese Art der Aufbewahrung darf nur für die unbedingt erforderliche Dauer erfolgen.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§24. Diese Verordnung tritt mit 1.Jänner 2011 in Kraft.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§25. (1) Bestehende Sprengmittellager, die keiner Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr.196/1935, in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr.204/1935, bedurften, sind bis 1. Juli 2011 an die Bestimmungen des §23 dieser Verordnung anzupassen.

(2) Am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Bewilligung eines Lagers sind nach der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr.204/1935, zu Ende zu führen.

Bundesrecht Sprengmittellagerverordnung

§26. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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