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20007113 AT

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Moldau, Montenegro, Norwegen, Ungarn.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Jedermann, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaß und der als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden ist oder staatenlos werden könnte, hat in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Artikeln Recht auf die Staatsangehörigkeit eines betroffenen Staates.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Der betroffene Staat ergreift alle angemessenen Maßnahmen um zu verhindern, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatten, als Folge der Staatennachfolge staatenlos werden.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Bei Anwendung dieses Übereinkommens dürfen die betroffenen Staaten keine betroffene Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Einstellung, nationalen oder gesellschaftlichen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Eigentums, Geburt oder eines sonstigen Status diskriminieren.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

(1) Ein Nachfolgestaat zuerkennt seine Staatsangehörigkeit jenen Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaßen und die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt

(2) Im Sinne von Absatz 1, lit. b) umfasst eine angemessene Bindung unter anderem

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Ein Vorgängerstaat darf seine Staatsangehörigkeit jenen Staatsbürgern, die die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates nicht erworben haben, dann nicht entziehen, wenn sie dadurch als Folge der Staatennachfolge staatenlos würden.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Ein Nachfolgestaat darf die Zuerkennung seiner Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 5, Absatz 1, lit. b) mit der Begründung, dass eine betroffene Person auch die Staatsangehörigkeit eines anderen betroffenen Staates auf der Grundlage einer angemessenen Bindung mit diesem Staat erwerben kann, dann nicht verweigern, wenn dies so dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person entspricht.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

(1) Ein Nachfolgestaat darf bei Personen, die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, nicht auf der Beibringung der für den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit üblicherweise erforderlichen Nachweise beharren, wenn diese Beibringung ihnen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein Nachfolgestaat darf von Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Staatennachfolge ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet hatten und die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, nicht verlangen, dass sie nachweisen, keine andere Staatsbürgerschaft erworben zu haben, bevor er ihnen seine eigene Staatsbürgerschaft verleiht.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Ein betroffener Staat erleichtert Personen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet haben, den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit, wenn sie trotz der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 in Folge der Staatennachfolge staatenlos sind.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Ein betroffener Staat zuerkennt einem Kind, das nach eingetretener Staatennachfolge auf seinem Gebiet geboren wurde, seine Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatte und wenn das Kind sonst staatenlos wäre.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Betroffene Staaten unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass betroffene Personen ausreichende Informationen über die für den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Verfahren haben.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Wo dies zweckmäßig ist, bemühen sich betroffene Staaten, Fragen der Staatsangehörigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Vermeidung der Staatenlosigkeit, durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung zu regeln.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

(1) Zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit als Folge von Staatennachfolge arbeiten betroffene Staaten untereinander zusammen, unter anderem durch Zurverfügungstellung von Informationen über ihr einschlägiges innerstaatliches Recht.

(2) Für den in Ansatz 1 genannten Zweck werden betroffene Staaten in diese Zusammenarbeit auch einbeziehen

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Fälle von Staatennachfolge, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.

(2) Ein betroffener Staat kann allerdings in einer Notifikation, die er an den Generalsekretär des Europarates entweder zu dem Zeitpunkt, an dem er sich als an dieses Übereinkommen gebunden erklärt, oder zu jedem anderen Zeitpunkt danach richtet, mitteilen, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens auch auf eine Staatennachfolge anwendet, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgt ist.

(3) Wenn mehrere betroffene Staaten eine Erklärung gemäß Absatz 2 in Bezug auf den gleichen Fall von Staatennachfolge abgeben, findet das Übereinkommen zwischen den Staaten Anwendung, die eine solche Erklärung abgeben.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und diesen betroffenen Personen zur Vermeidung der Staatenlosigkeit günstigere Regelungen einräumen oder einräumen würden.

(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluss auf die Anwendung

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ist in erster Linie auf dem Verhandlungswege zu bereinigen.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck bringen,

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

(2) Für alle Staaten, die ihre Zustimmung zur Bindung durch dieses Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von 3 Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

(3) Für jeden Staat, der später seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von 3 Monaten nach der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von 3 Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

(1) Zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 7, Artikel 8, Absatz 2, Artikel 12 und Artikel 14, Absatz 2 lit. b) keine Vorbehalte eingelegt werden.

(2) Vorbehalte in Übereinstimmung mit Absatz 1 werden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsurkunde eingelegt.

(3) Hat ein Staat einen Vorbehalt in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingelegt, so kann er diesen zur Gänze oder teilweise mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die mit dem Tag ihres Einlangens wirksam wird, zurückziehen.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Bundesrecht Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Unterzeichner, jedem Vertragsstaat und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Gefertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2006 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, allen Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wird, beglaubigte Abschriften.

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