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20007101 AT

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

29.11.2010

Deutsch, Englisch

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Die Republik Österreich vertritt die Republik Malta in

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Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2010 Undefined

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Text

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

(1)

Die Republik Österreich und die Republik Malta vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2)

Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

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Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2010 Undefined

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Text

Artikel 2

Verfahren

(1)

Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2)

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

(3)

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Das vertretende Konsulat informiert in diesem Fall die Antragsteller gem. Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex über die entsprechenden Rechtsmittel beim vertretenden Mitgliedsstaat mittels des in Anhang zum Visakodex vorgesehenen Formulars.

(4)

Über Anfrage des vertretenen Mitgliedsstaates informiert die vertretende Vertretungsbehörde die Zentralbehörde des vertretenen Mitgliedsstaates über die Tatsache und die Gründe einer Ablehnung im Einzelfall.

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Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2010 Undefined

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Text

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1)

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist

In der Republik Österreich

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

In der Republik Malta

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Central Visa Unit

Floriana FRN 1530

(2)

Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit.

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Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2010 Undefined

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Text

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

(1)

Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2)

Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3)

Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Geschehen in Valletta am 29. November 2010, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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