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20007065 AT

Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

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Kurztitel

Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2010

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

StF: BGBl. II Nr. 449/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird verordnet

Bundesrecht Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 1. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.

Bundesrecht Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, BGBl. II Nr. 4/2010, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2011 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

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