Vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009
Gesetzestext (5 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt, auf Forderungen des Bundes einschließlich allfälliger Nebenansprüche wie insbesondere Verzugszinsen gegenüber den nach den Bestimmungen des 2. und des 3. Teils des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, errichteten Gesellschaften der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) zu verzichten.
(2) Ein solcher Verzicht ist nur insoweit rechtswirksam, als
(3) Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung gemäß Abs. 2 Z 3 ist sicherzustellen, dass der Bund gegen fällige Forderungen, die einer oder mehreren Gesellschaften der ÖBB gegen den Bund zustehen, aufrechnen kann.
§ 2. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.