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20006984 AT

Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission

Die Wiener Börse AG als das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 3 Übernahmegesetz (ÜbG) ermächtigt, eine Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission zu erlassen.

Die Geschäftsleitung des Börseunternehmens Wiener Börse AG hat mit Beschluss vom 25. November 2010 nach Anhörung der Übernahmekommission nachstehende Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission erlassen

Bundesrecht Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission

Die aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsleitung der Wiener Börse AG vom 9. Juni 2006 erlassene Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission, kundgemacht mit Veröffentlichung der Wiener Börse AG Nr. 824 vom 12. Juni 2006, und verlautbart im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Teil II Nr. 369 vom 2. Oktober 2006 tritt zu diesem Zeitpunkt mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zu diesem Zeitpunkt bei der Übernahmekommission anhängige Fälle anwendbar bleibt.

Kundgemacht mit Veröffentlichung des Börseunternehmens Wiener Börse AG Nr. 1756 vom 25. November 2010.

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