Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
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Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 128/2010
Inkrafttretensdatum
26.11.2010
Langtitel
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet in Brüssel am 10. Oktober 2007
StF: BGBl. III Nr. 128/2010 idF BGBl. III Nr. 124/2011 (VFB)
Ratifikationstext
Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 am 6. November 2010 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau, im Folgenden die „Parteien“ genannt,
in dem Wunsch, die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
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(im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“ genannt), zu erleichtern, sind auf der Grundlage dessen Artikel 19
wie folgt übereingekommen
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Siehe ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2007, S. 149.
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(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)
(Ort und Datum)
Aktenzeichen: .............................................……………
An
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(Bezeichnung der ersuchten Behörde)
nach Artikel 5 des Protokolls vom .............. zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
ANGABEN ZUR PERSON UND RÜCKFÜHRUNG
1.
Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen)
..............................................................................................
2.
Geburtsdatum
..............................................................................................
3.
Art der Rückführung (Luft- oder Landweg)
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4.
Datum
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5.
Uhrzeit
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6.
Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle)
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7.
Gesundheitszustand
…………………………………………………………………………………………
8.
Begleitete Rückführung: ja nein
falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen
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9.
Sicherheitsmaßnahmen, die am Zielort zu veranlassen sind
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(Unterschrift der ersuchenden Behörde) (Siegel/Stempel)
Artikel 1
Benennung der zuständigen Behörden
Gemäß Artikel 1 lit. l, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 1 lit. a des Rückübernahmeabkommens haben die Parteien folgende zuständige Behörden für die Durchführung bestimmt
a) Für die Entgegennahme, Einbringung und Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen und Durchbeförderungsersuchen
Für die Österreichische Bundesregierung
Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Minoritenplatz 9
1014 Wien
Tel. +43 (1) 53126/3556
Telefax +43 (1) 53126/3136
Email: BMI-II-3@bmi.gv.at
Für die Regierung der Republik Moldau
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Büro für Migration und Asyl
Ştefan cel Mare 124 str.
Tel./Telefax. +373 22 272203
Email: migrare@migrare.gov.md
b) Für die Durchführung einer Befragung einer rückzuübernehmenden Person auf Ersuchen
Für die Österreichische Bundesregierung
Österreichische Botschaft in Moldau
A. Mateevici 23B
2009 Chişinău
Tel. (373/2) 27 39 370
Telefax (373/2) 27 21 411
Email: chisinau@ada.gv.at
Für die Regierung der Republik Moldau
Botschaft der Republik Moldau in Österreich
Löwengasse 47/10
1030 Wien
Tel. +43 (1) 96110 30, 96110 27
Telefax +43 (1) 96110 30 34
Email: vienna@moldmission.at
Artikel 2
Grenzübergangsstellen
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 lit. a des Rückübernahmeabkommens kann die Rückübernahme und Durchbeförderung an folgenden Grenzübergangsstellen erfolgen
Für die Österreichische Bundesregierung
Vienna International Airport
Wien-Schwechat
Stadtpolizeikommando Schwechat
Grenzpolizeiinspektion
1300 Flughafen Objekt 102
Tel. +43 (0) 70166/740
Telefax +43 (0) 70166/749
Email: GPI-N-Schwechat-Flughafen@polizei.gv.at
Für die Regierung der Republik Moldau
Internationaler Flughafen Chişinău
Boulevard Dacia 80/3
Mun. Chişinău
Die zuständigen Behörden der Parteien können, sofern es erforderlich ist, eine Rückführung oder Durchbeförderung auch auf dem Landweg vereinbaren.
Artikel 3
Weitere Nachweise für die Staatsangehörigkeit
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 lit. d des Rückübernahmeabkommens können die zuständigen Behörden der Parteien einander als weitere Nachweise für die Staatsangehörigkeit die biometrischen Daten und andere Daten der rückzuübernehmenden Person übermitteln. Im Falle der Notwendigkeit einer Befragung einer rückzuübernehmenden Person, hat das Rückübernahmeersuchen gemäß Anlage 5 des Rückübernahmeabkommens unter Punkt F die entsprechende Bezeichnung zu enthalten.
Artikel 4
Technische Mittel zur Übermittlung und Entgegennahmeeines Rückübernahmeersuchens
Die zuständigen Behörden der Parteien werden als Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens Telefax oder offizielle elektronische Übertragungswege verwenden.
Als Nachweis der Übermittlung oder Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens gilt der Sendebericht des Telefaxes oder die elektronische Empfangsbestätigung im Falle der Verwendung eines offiziellen elektronischen Übertragungsweges.
Artikel 5
Mitteilung der Überstellungsdaten
Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens mindestens 48 Stunden vor Überstellung der rückzuübernehmenden Person über die bevorstehende Überstellung informieren. Die Verständigung erfolgt per Telefax oder über offizielle elektronische Übertragungswege und mit den im Anhang zu diesem Durchführungsprotokoll vorgesehenen Überstellungsformular enthaltenen Daten.
Artikel 6
Rückübernahmen im beschleunigten Verfahren
Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren einvernehmlich die Durchführung einer Rückübernahme im beschleunigten Verfahren unter den Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens. Die Parteien werden die Überstellung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens innerhalb kürzestmöglicher Zeit durchführen.
Artikel 7
Bedingungen für Überstellungen mit Begleitung
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 lit. c des Rückübernahmeabkommens vereinbaren die Parteien nachstehende Bedingungen für begleitete Überstellungen bzw. Durchbeförderungen auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet
Artikel 8
Durchbeförderungsmodalitäten und Unterstützung
(1) Gemäß Artikel 13 und 14 des Rückübernahmeabkommens vereinbaren die Parteien nachstehende praktische Modalitäten für die Durchbeförderung
(2) Die ersuchende Partei verpflichtet sich, eine rückzuübernehmende Person gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Rückübernahmeabkommens unverzüglich zurückzunehmen, wenn
Artikel 9
Irrtümliche Rückübernahme
Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren, dass die ersuchende Partei auf begründeten Antrag der ersuchten Partei eine Person wieder rückübernimmt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen. In Fällen der irrtümlichen Rückübernahme werden den zuständigen Behörden der ersuchenden Partei alle Dokumente die Person betreffend im Original retourniert.
Artikel 10
Kosten
Alle Kosten gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens werden von der ersuchenden Partei getragen und falls erforderlich innerhalb von 30 (in Worten: dreißig) Tagen ab Erhalt der Unterlagen, die diese Kosten belegen, per Banküberweisung in Euro erstattet.
Artikel 11
Expertentreffen
Die zuständigen Behörden beider Parteien organisieren bei Bedarf Expertentreffen, insbesondere zur Umsetzung des Rückübernahmeabkommens und dieses Durchführungsprotokolls. Zeitpunkt und Ort dieser Konsultationen werden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Artikel 12
Verwendete Sprache
Die Parteien verwenden in den gemäß dem Rückübernahmeabkommen und dem Durchführungsprotokoll durchgeführten Verfahren die englische Sprache.
Artikel 13
Mitteilungspflicht
Die Parteien teilen einander jede Änderung der in Artikel 1 als Kontaktstellen genannten zuständigen Behörden und zuständigen diplomatischen Vertretungen, sowie der in Artikel 2 des gegenständlichen Durchführungsprotokolls genannten Grenzübergangsstellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Artikel 14
Verhältnis zu anderen Verträgen
Dieses Durchführungsprotokoll beeinträchtigt nicht die sich für die Parteien aus anderen internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen.
Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Durchführungsprotokolls ergeben könnten, werden durch Expertentreffen gemäß Artikel 11 des Durchführungsprotokolls beigelegt. Die Parteien werden gemeinsam den Gemischten Rückübernahmeausschuss über die Ergebnisse der Expertentreffen in Kenntnis setzten.
(2) Können Streitigkeiten nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, werden sie durch die Parteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 16
Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
(1) Dieses Protokoll wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag nach der Entgegennahme der Notifikation durch den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens in Kraft.
(2) Beide Parteien können dieses Protokoll in beiderseitigem Einvernehmen ändern und ergänzen. Änderungen und Ergänzungen treten in Kraft gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls.
(3) Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen außer Kraft.
(4) Jede Partei kann dieses Durchführungsprotokoll jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Falle tritt das Durchführungsprotokoll drei Monate nach dem Tag des Erhalts der entsprechenden schriftlichen Notifikation auf diplomatischem Weg außer Kraft.
Geschehen am 25.9.2010 in Chişinău in zwei Urschriften, jede in deutscher, moldauischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Fall von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.