Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2010
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Langtitel
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 124/2010
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs.1 des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 4. Oktober 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
-
im Bestreben, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern, zu verstärken und zu vertiefen,
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in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist,
-
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
-
vom Wunsche geleitet, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,
-
unter Bedachtnahme auf das Memorandum zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien vom 19. März 1999,
-
ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention
1
vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe
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vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen
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vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
4
vom 15. November 2000,
-
nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts,
sind wie folgt übereingekommen
___________________________
1
Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.
2
Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.
3
Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
4
Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Vertragsparteien umfasst insbesondere folgende Bereiche
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Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Text
Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
(1)
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere
a)
die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
b)
die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung;
c)
die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
d)
die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen;
e)
den Austausch von Forschungsergebnissen sowie von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik, einschließlich Personalschulung;
f)
den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen.
(2)
Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3)
Informationen nach Absatz 1 lit. a und f teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.
(4)
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.
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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Text
Artikel 3
Zuständige Behörden
(1)
Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind
a)
auf österreichischer Seite: Die Bundesministerin für Inneres;
b)
auf georgischer Seite: Das Ministerium für innere Angelegenheiten.
(2)
Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
(3)
Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
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Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Text
Artikel 4
Inhalt, Form und Übermittlung von Ersuchen
(1)
Ersuchen enthalten
a)
die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt und die Bezeichnung der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet ist;
b)
den Gegenstand des Ersuchens;
c)
den Zweck und die Begründung des Ersuchens;
d)
den Sachverhalt;
e)
die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens bildet, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;
f)
die Frist für die Erledigung sowie die Begründung einer Dringlichkeit;
g)
die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt;
h)
alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven Erledigung des Ersuchens dienlich sind.
(2)
Benötigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei weitere Informationen für die Erledigung des Ersuchens, so kann sie diese bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei anfordern.
(3)
Ersuchen und deren Erledigung erfolgen grundsätzlich schriftlich. In dringenden Fällen können Ersuchen und deren Erledigung auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Sollten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, kann um weitere Bestätigung ersucht werden.
(4)
Ersuchen erfolgen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache. Entsprechendes gilt für die Erledigung von Ersuchen.
Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden
___________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idgF.
Für die in Durchführung dieses Abkommens empfangenen klassifizierten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährleisten die Vertragsparteien mindestens die von der übermittelnden Vertragspartei bestimmte Klassifizierungsstufe und zumindest den gleichwertigen Schutz.
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.
Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst, außer es wird im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
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Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Text
Artikel 9
Verweigerung im Einzelfall
(1)
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
(2)
Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
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Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Text
Artikel 10
Streitbeilegung
(1)
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien entschieden.
(2)
Sollte im Weg der Konsultationen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zwei- oder mehrseitigen internationalen Übereinkommen ergeben, nicht berührt.
Geschehen zu Wien, am 22. Februar 2010 in zwei Urschriften, in deutscher und georgischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.