Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010
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Gesetzestext (10 Artikel)
Bundesrecht
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Kurztitel
Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2010
Inkrafttretensdatum
01.11.2010
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tollwut bei Füchsen in freier Wildbahn (Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010)
StF: BGBl. II Nr. 329/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
1 Abs.
5, des §
23 zweiter Absatz, des §
25a und des § 42 Abs.
5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr.
177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 36/2008 und die Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl.
I Nr.
3/2009, wird verordnet
§1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Schutzimpfung und Untersuchung von Füchsen in freier Wildbahn zum Zweck der Bekämpfung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tollwut bei Wildtieren.
§2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
§3. (1) Gebiete, welche unter Berücksichtigung der Gefahr der Seuchenverbreitung bei Wildtieren im Hinblick auf die topografischen Gegebenheiten tollwutverseucht oder tollwutgefährdet sind (§2 Z1 und 2), werden vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(2) Die Anordnung gemäß §25a Abs.3 TSG von Schutzimpfungen von Füchsen in freier Wildbahn, wegen der Gefahr der Weiterverbreitung der Wutkrankheit im Inland, wird vom Bundesminister für Gesundheit durch Kundmachung der Impfgebiete in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
§4. In tollwutverseuchten Gebieten muss die orale Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut nach Bestätigung des letzten Tollwutfalles durch das zuständige nationale Referenzlabor noch über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fortgeführt werden.
§5. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass in Gebieten gemäß §2 Z1 und 2 verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut, das ist das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden.
(2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß §2 Z1 und 2 unter Einbeziehung von Füchsen gemäß Abs.1 acht erwachsene Füchse je 100km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme eingesendet werden, wobei bei den zur Einsendung gelangenden Tieren vom Jagdausübungsberechtigten Proben zu entnehmen sind, die eine serologische Untersuchung ermöglichen.
(3) Für die Tötung und Einsendung der acht in Abs. 2 genannten Füchse hat der Landeshauptmann eine Prämie von 20,--€ (inklusive einer allfälligen Abschussprämie gemäß §42 Abs.5 TSG) je Fuchs sowie ein Entgelt für die Mühewaltung der Probenahme von 50,--€ je Fuchs zu gewähren.
§6. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß §2 Z3 vier erwachsene Füchse je 100km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden; weiters hat er dafür zu sorgen, dass verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden.
(2) Die Verteilung der Stichproben auf das betreffende Einzugsgebiet hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen; alle Gemeinden beziehungsweise Jagdgebiete sind flächenanteilig einzubeziehen.
(3) Für die Tötung und Einsendung der vier Füchse gemäß Abs.1 hat der Landeshauptmann ein Entgelt für Mühewaltung von 20,--€ je Fuchs zu gewähren.
§7. Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung
§8. Der Bund trägt gemäß §61 Abs.1 lit.c, d, f und i TSG folgende Kosten
1. den Zweckaufwand der nach §3 Abs.2 angeordneten Schutzimpfungen,
2. die Einsende- und Untersuchungskosten, die Entgelte für Mühewaltung gemäß §5 und
3. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß §6.
§9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tollwut bei Füchsen in freier Wildbahn, BGBl.II Nr.75/2001, tritt mit Ablauf des 31.Oktober 2010 außer Kraft.