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20006950 AT

Treibstoffproben-Kostenverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Treibstoffproben-Kostenverordnung

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Kurztitel

Treibstoffproben-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 318/2010

Inkrafttretensdatum

10.09.2010

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die tarifmäßige Festlegung der Kosten für die Probenahme und Untersuchung von Treibstoffproben (Treibstoffproben-Kostenverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 318/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet

Bundesrecht Treibstoffproben-Kostenverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Höhe und die Erstattung der Kosten für die Probenahme und Untersuchung von Dieselkraftstoffproben und Ottokraftstoffproben.

Bundesrecht Treibstoffproben-Kostenverordnung

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Kosten einer Überprüfung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum nächstfolgenden Jahresende bzw. Ende eines Halbjahres zu erfolgen.

(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.

(3) Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind jeweils binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

Bundesrecht Treibstoffproben-Kostenverordnung

§ 3. (1) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Dieselkraftstoffprobe beträgt 722 Euro.

(2) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Ottokraftstoffprobe beträgt 855 Euro.

Bundesrecht Treibstoffproben-Kostenverordnung

§ 4. Die Verordnung tritt mit 10. September 2010 in Kraft.

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