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20006947 AT

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

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Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Bundesrecht

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Kurztitel

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2010

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Zertifizierung von Flughäfen (Flughafen-Zertifizierungsverordnung - FZV)

StF: BGBl. II Nr. 315/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§

62, 66, 74, 140c und 141 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr.

253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I. Nr.

83/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl.

I Nr.

3, wird, hinsichtlich §

12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

Bundesrecht Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Musterantragsformular (siehe unter Anlagen)

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Flughafen-Zertifizierungsverordnung

§1. (1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt.

(2) Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist

(3) Die Einhaltung der in Abs.1 genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.

(4) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß §62 Abs.3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß §62 LFG.

Bundesrecht Flughafen-Zertifizierungsverordnung

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

GZ.

(Bundeswappen)

ZERTIFIZIERUNGSURKUNDE

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde bescheinigt hiermit

dem Flughafen (Name und Anschrift, ICAO-Code)

die Übereinstimmung seiner für den sicheren und reibungslosen Betrieb notwendigen Einrichtungen mit den in Österreich anwendbaren Vorschriften.

Diese Urkunde ist gültig, solange alle Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllt werden, längstens jedoch bis xxx.

Wien, am

L.S.

(Trockenstempel)

Für die Bundesministerin

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§2. (1) Der Halter eines Flughafens hat die Ausstellung des Flughafen-Zertifikates bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage 1 zu beantragen.

(2) Der Antrag gemäß Abs.1 hat jedenfalls zu enthalten

(3) Dem Antrag ist ein Exemplar des Flughafen-Handbuches in Papierform anzuschließen, welches für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikates bei der zuständigen Behörde verbleibt. Das Flughafen-Handbuch ist außerdem in elektronischer Form an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein weiteres Exemplar des Flughafen-Handbuches sowie ein Exemplar der Aeronautical Information Publication (AIP Austria) sind jeweils in der aktuellsten Fassung auf dem Flughafen in geeigneter Art und Weise zur jederzeitigen Einsicht für die zuständige Behörde aufzubewahren.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Halter des Flughafens seine Verfügungsmacht über das Flughafenareal nachzuweisen.

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§3. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde über Flughäfen gemäß §141 LFG.

(2) Die für die Vollziehung des §78 Abs.3 LFG im Hinblick auf den jeweiligen Flughafen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist von der zuständigen Behörde vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen.

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§4. (1) Das Flughafen-Handbuch muss alle Einrichtungen und Verfahren des Flughafens für den sicheren und reibungslosen Ablauf des Flughafenbetriebes darstellen. Aus diesem Grund hat das Flughafen-Handbuch insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten

(2) Der Flughafenhalter ist für den Inhalt, die Erstellung und ständige Aktualisierung des Flughafen-Handbuches verantwortlich. Eine Unterteilung des Flughafen-Handbuches in Zuständigkeitsbereiche ist zulässig. Die für einen Teilbereich verantwortliche Person ist der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(3) Im Falle einer wesentlichen Änderung des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter der zuständigen Behörde unverzüglich eine Ausfertigung der geänderten Fassung des Flughafen-Handbuches zu übermitteln. Bei sonstigen Änderungen des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter jedenfalls am Ende des Jahres, in dem diese Änderungen erfolgt sind, die geänderte Fassung des Flughafen-Handbuches der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde hat die Änderungen dahingehend zu überprüfen, ob die Sicherheit des Betriebes des Flughafens weiterhin gewährleistet ist. Die §§8 und 11 sind anzuwenden.

(4) Sollte das Flughafen-Handbuch als Loseblattsammlung gestaltet sein, ist das Verzeichnis über den Austausch von Einlageblättern in einem gesonderten Ordner oder am Ende des Flughafen-Handbuches zwecks ordnungsgemäßer Nachvollziehbarkeit aufzubewahren.

(5) Zur Vermeidung deckungsgleicher Inhalte mit anderen vom Flughafenhalter zu erstellenden Unterlagen (zB Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, Feuerwehrbetriebshandbücher, Betriebshandbuch Erste-Hilfe-Station, Einsatzpläne der Flughafenhalter) ist es zulässig, diese Unterlagen als Bestandteile des Flughafen-Handbuches in dieses zu integrieren.

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§5. Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass

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§6. Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn

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§7. (1) Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne der Anlage 2 auszustellen.

(2) Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.

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§8. (1) Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren auszustellen.

(2) Werden Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Zertifikates geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist das Zertifikat nicht mehr gültig. Die zuständige Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters darüber einen Feststellungsbescheid erlassen und die Rückgabe des Zertifikates vorschreiben.

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§9. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß §2 auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu erfolgen.

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§10. (1) Eine Übertragung des Zertifikates auf einen anderen Flughafenhalter ist nicht zulässig. Bei einem Wechsel des Flughafenhalters hat der bisherige Inhaber des Zertifikates dieses der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen. Der neue Flughafenhalter hat einen neuen Antrag gemäß §2 auf Ausstellung einer Flughafen-Zertifizierung zu stellen.

(2) Abweichend von Abs.1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des neuen Flughafenhalters bei einem bloßen Wechsel in der Person des Flughafenhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens einer Übertragung des Zertifikates zustimmen.

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§11. (1) Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß §8 Abs.2 die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 2 erster Satz bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmungen der §§76, 77 sowie 141 LFG bleiben unberührt.

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§12. (1) Für die Ausstellung des Zertifikates ist vom Antragsteller im Falle eines Flughafens mit mehr als fünf Millionen Passagieren pro Jahr im zivilen Flugbetrieb eine Gebühr von 50000 Euro, in allen anderen Fällen eine Gebühr von30000Euro zu entrichten.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr tritt zum Zeitpunkt der Zustellung des Zertifikates ein. Die Gebühr ist binnen 14 Tagen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mittels Überweisung durch Erlagschein zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist diese in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.

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§13. Flughäfen, deren Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt ist, müssen bis längstens zum Ablauf des 31.Dezember 2010 ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung innehaben.

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§14. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

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