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20006912 AT

Sicherheit der Seeschifffahrt

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992.

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum Protokoll wurde am 18. Juni 2010 beim Generalsekretär der IMO hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 16. September 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der IMO unter http://www.imo.org/en/About/Conventions/StatusOfConventions/Pages/Default.aspx abrufbar. Gleiches gilt für die gemäß Art. 8bis Abs. 15 des Protokolls zu benennenden Behörden

Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat das Königreich der Niederlande erklärt, dass es die Bestimmungen des Art. 3ter des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines Strafrechts betreffend den Ausschluss der Haftung für Familienangehörige anwenden wird.

Die Schweiz erklärt, dass Artikel 2bis des Übereinkommens, wie im Protokoll vom 14. Oktober 2005 enthalten, nicht so ausgelegt werden darf, als ob er in anderer Hinsicht rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtsmäßig macht oder die Erhebung einer Klage nach anderen Rechtsvorschriften ausschließt.

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Im Sinne dieses Protokolls

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 1.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 2bis.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgen die Änderungen des Art. 3 und der Text der neuen Art. 3bis, 3ter und 3quater.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 5 und der Text des neuen Art. 5bis.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgen die Änderungen des Art. 6.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt der Text der Anlage.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 8 und der Text des neuen Art. 8bis.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 10.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgen die Änderungen des Art. 11 und der Text der neuen Art. 11bis und 11ter.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 12 und der Text des neuen Art. 12bis.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 13.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 14.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung des Art. 15.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(1)Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien des Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

(2)Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 16 des Übereinkommens zusammen mit den Artikeln 17 bis 24 des Protokolls und seiner Anlage bilden das Übereinkommen von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und werden als solches bezeichnet (SUA-Übereinkommen 2005).

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(Anm.: Es folgt der Text des neuen Art. 16bis.)

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach steht es zum Beitritt offen.

(2)Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

(3)Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

(4)Nur ein Staat, der das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(1)Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwölf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben.

(2)Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(1)Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.

(2)Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3)Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(1)Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

(2)Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, dies verlangen.

(3)Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(1)Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Protokolls auf den Vertragsstaat als nicht in Artikel 3 ter aufgeführt gilt. Die Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, was dieser dem Generalsekretär notifiziert.

(2)Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags, so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in Bezug auf den betreffenden Vertrag abgeben.

(3)Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 3 ter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines Strafrechts betreffend den Ausschluss der Haftung für Familienangehörige anwenden wird.

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(1)Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Verträge geändert werden, die

(2)Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder seiner Vertragsstaaten eine derartige Änderung der Anlage vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär in Schriftform übermittelt. Der Generalsekretär leitet vorgeschlagene Änderungen, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, an alle Mitglieder der Organisation weiter und ersucht die Vertragsstaaten des Protokolls um ihre Zustimmung zum Beschluss der vorgeschlagenen Änderung.

(3Die vorgeschlagene Änderung der Anlage gilt als beschlossen, sobald ihr mehr als zwölf Vertragsstaaten des Protokolls durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär zugestimmt haben.

(4)Die beschlossene Änderung der Anlage tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung beim Generalsekretär für die Vertragsstaaten des Protokolls in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat des Protokolls, der die Änderung nach Hinterlegung der zwölften Urkunde beim Generalsekretär ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

(1)Dieses Protokoll und seine nach den Artikeln 20 und 22 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2)Der Generalsekretär

(3)Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Bundesrecht Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu London am 14. Oktober 2005.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

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