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20006888 AT

Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

Bundesrecht

Bundesrecht

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Kurztitel

Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2010

Inkrafttretensdatum

14.08.2010

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die von den Gesellschaften der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) an die Bundeskanzlerin bzw. den Bundeskanzler, die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermittelnden Pensionsdaten (Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB – PDÜV-ÖBB)

StF: BGBl. II Nr. 258/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §

52 Abs.

2a des Bundesbahngesetzes, BGBl.

Nr.

825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

95/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet

Bundesrecht Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

§1. Die Gesellschaften nach §52 Abs.2a des Bundesbahngesetzes (im Folgenden: Gesellschaften) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger der Österreichischen Bundsbahnen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen

Bundesrecht Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

§2. Die Pensionsdaten nach §1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in §1 Z1 bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in §1 Z3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

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