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20006885 AT

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

Bundesrecht

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Kurztitel

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2010

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)

StF: BGBl. II Nr. 279/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 156b des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird verordnet

Bundesrecht Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

§1. Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.

Bundesrecht Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

§2. (1) Zum Zweck der elektronischen Überwachung des Hausarrests ist der zu überwachenden Person ein Sender mittels eines Kunststoffbandes anzulegen, den sie bis zur Entlassung oder bis zu einem allfälligen Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests zu tragen hat. Zugleich ist in der Unterkunft der zu überwachenden Person eine Basisstation zu installieren, die durch Kommunikation mit dem Sender die An- und Abwesenheit der Person im überwachten Bereich feststellt.

(2) Das Anlegen und die Abnahme des Senders sind, wenn die unverzügliche Abnahme nicht zur Abwendung einer ernsten Gefahr für Leib und Leben der überwachten Person erforderlich ist, Strafvollzugsbediensteten oder von den Strafvollzugsbehörden hiezu ermächtigten Personen vorbehalten. Dasselbe gilt für die Installation und den Abbau sowie jede Ortsveränderung der Basisstation.

(3) Sender und Basisstation sind gegen Manipulationen zu schützen. Die Funktionsfähigkeit des aus Sender und Basisstation bestehenden Überwachungssystems ist automationsunterstützt laufend zu prüfen. Die Basisstation hat die An- und Abwesenheitsinformationen sowie weitere Informationen betreffend die Funktionsfähigkeit des Systems und allfällige Manipulationsversuche aufzuzeichnen und die Daten an eine Überwachungszentrale zu übermitteln.

(4) Die tatsächlichen An- und Abwesenheitsdaten sind mit den nach dem Aufsichtsprofil (§4) in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie den erlaubten Abwesenheitszeiten abzugleichen. Das System hat Abweichungen unverzüglich an die Überwachungszentrale zu melden.

(5) Die Überwachungszentrale hat eingehende Abweichungsmeldungen zu prüfen und die notwendigen weiteren Schritte in die Wege zu leiten. .

(6) Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Strafvollzug zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (§ 156c Abs. 2 StVG), so ist umgehend der Anstaltsleiter zu verständigen.

Bundesrecht Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

§3. Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten

Bundesrecht Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

§4. (1) Das Aufsichtsprofil legt nach den Bedingungen der Lebensführung (§ 3) die konkreten zeitlichen und örtlichen Komponenten des Tagesablaufes fest und wird von der Überwachungszentrale der elektronischen Aufsicht zugrundegelegt.

(2) Die elektronisch überwachte Person hat jeden Umstand, der die Einhaltung des Aufsichtsprofils, insbesondere die Einhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft, betrifft oder dessen Änderung erfordert, unverzüglich bekanntzugeben. Der Änderungsbedarf ist vom Anstaltsleiter zu prüfen und gegebenenfalls der Überwachungszentrale mitzuteilen, die die Anpassung des Aufsichtsprofils durchführt. Die elektronisch überwachte Person ist von der durchgeführten Änderung in Kenntnis zu setzen. Treten Umstände ein, die eine innerhalb der nächsten 24 Stunden bevorstehende Nichteinhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft unvermeidlich scheinen lassen, hat die überwachte Person sofort mit der Überwachungszentrale Kontakt aufzunehmen.

Bundesrecht Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

§5. (1) Die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests werden mit 22 Euro für jeden angefangenen Kalendertag festgesetzt, an dem Strafzeit durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt wird.

(2) Die zu überwachende Person hat die Ermächtigung zu erteilen, dass fällige Beträge von einem Konto bei einem inländischen Kreditinstitut mittels Lastschrift eingezogen werden (Einziehungsermächtigung), es sei denn, dass die Einbringung der Kosten auf andere Weise zweckentsprechender sichergestellt werden kann.

Bundesrecht Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

§6. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 bis 5 sind auch auf den Vollzug der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest anzuwenden.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Vollzug der Untersuchungshaft zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (§ 173a Abs. 4 StPO), ist umgehend die Staatsanwaltschaft zu verständigen.

Bundesrecht Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

§7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

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