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20006880 AT

VfGH-Ausspruch, dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim BMSGK für das Kalenderjahr 2006 gesetzwidrig war

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim BMSGK für das Kalenderjahr 2006 gesetzwidrig war

Bundesrecht

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim BMSGK für das Kalenderjahr 2006 gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2010

Inkrafttretensdatum

21.08.2010

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichthofes, dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für das Kalenderjahr 2006 gesetzwidrig war

StF: BGBl. II Nr. 263/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art.

139 Abs.

5 B-VG und gemäß §

60 Abs.

2 in Verbindung mit §

61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr.

85, wird kundgemacht

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim BMSGK für das Kalenderjahr 2006 gesetzwidrig war

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 8.Juni 2010, V49/10-11, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zugestellt am 23.Juli 2010, zu Recht erkannt

„Die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für das Kalenderjahr 2006 vom 23. Dezember 2005 war gesetzwidrig.“

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