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20006877 AT

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

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Kurztitel

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 259/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anwendung von Veterinär-Arzneispezialitäten unter Einbindung des Tierhalters (Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010)

StF: BGBl. II Nr. 259/2010

Änderung

BGBl. II Nr. 137/2017

BGBl. II Nr. 10/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3,

Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025)

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40121286

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 1. Die Einbindung des Tierhalters bei der Anwendung von Tierarzneimitteln (Veterinär-Arzneispezialitäten) darf durch den Tierarzt nur nach den §§ 15 Abs. 3, 27 und 28 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021,, im unbedingt notwendigen Ausmaß und entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erfolgen.

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 2. (1) Veterinär-Arzneispezialitäten, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geeignet sind, an Tierhalter abgegeben zu werden, können vom Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen hierfür freigegeben werden

(2) Die Freigabe der Veterinär-Arzneispezialitäten erfolgt durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.

(3) Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.

(4) Ausgenommen vom Erfordernis der Freigabe nach Abs. 1 sind homöopathische Arzneispezialitäten.

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 3. (1) Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 64 Abs. 2 TAMG sowie nach § 4 und § 15 des Tierärztegesetzes dürfen vom Tierarzt im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem Tierhalter zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren Veterinär-Arzneispezialitäten überlassen werden, die

(2) Ebenso dürfen vom Tierarzt homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten, die zur oralen oder äußerlichen Verabreichung bestimmt sind, dem Tierhalter überlassen werden.

(3) Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die keinem gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434, anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) angehören, die in Abs. 1 und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Bei äußerlich anzuwendenden Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn der Monatsbedarf überschritten wird.

(4) Der Tierarzt hat den Tierhalter über die erforderlichen Lagerbedingungen der abgegebenen Veterinär-Arzneispezialitäten zu informieren.

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 4. Zwischenprodukte dürfen nur dann an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter abgegeben werden, wenn die Bestimmungen der §§ 72 bis 76 TAMG erfüllt sind.

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 5. (1) Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 64 Abs. 2 TAMG dürfen Veterinär-Arzneispezialitäten über die Bestimmungen der §§ 3 und 4 hinaus im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem TGD-Arzneimittelanwender zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren sowie zur Nachbehandlung akut erkrankter Tiere oder Tiergruppen gemäß § 2 Z 4 TGD-VO 2009 zur subcutanen, intramuskulären, intranasalen und intramammären Anwendung am Tier überlassen werden, die

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen einem TGD-Arzneimittelanwender als Teilnehmer eines genehmigten Tiergesundheitsprogrammes gemäß § 15 TGD-VO 2009, welches in den AVN kundgemacht wurde, auch andere Veterinär-Arzneispezialitäten zur Anwendung überlassen werden, wenn diese wie folgt im jeweiligen Programm angeführt sind

(3) Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 dürfen die dort genannten Veterinär-Arzneispezialitäten nur dann dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Ausbildungserfordernisse nach § 10 und Anhang 4 der TGD-VO 2009 erfüllt.

(4) Injektoren zum Trockenstellen für Kühe dürfen vom Tierarzt an den TGD-Arzneimittelanwender abgegeben werden. Dies gilt auch für Injektoren zum Trockenstellen, die gemäß Fachinformation nur zur einmaligen Anwendung vorgesehen sind. Ebenso dürfen vom Tierarzt homöopathische Arzneispezialitäten dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden.

(5) Der Tierarzt hat sich von den Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Lagerung der abgegebenen Veterinär-Arzneispezialitäten zu überzeugen.

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 5a. (1) Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 64 Abs. 2 TAMG dem Tierhalter zur Anwendung am Tier unter Einhaltung der folgenden Bedingungen abgegeben werden

(2) Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.

(3) Werden vom Betreuungstierarzt Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration abgegeben, darf dies jeweils nur in einer Menge geschehen, die zur einmaligen Behandlung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist.

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 6. (1) Tierimpfstoffe dürfen zur Anwendung nur abgegeben werden, wenn sie hierzu gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 freigegeben wurden. Bestehende Meldepflichten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909,sind vom Tierarzt einzuhalten.

(2) Die Freigabe für Tierimpfstoffe erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.

(3) Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.

(4) Werden Tierimpfstoffe vom behandelnden Tierarzt zur Anwendung abgegeben, darf dies nur in einer Menge geschehen, die zur Immunisierung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist, maximal jedoch den Monatsbedarf.

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 7. (1) Veterinär-Arzneispezialitäten, die gemäß § 62 Abs. 1 und der §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 59 Abs. 1 TAMG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden

(2) Die gemäß § 68 iVm § 49 Abs. 8 TAMG vorgesehenen Aufzeichnungspflichten sind bei Abgaben im Sinne des Abs. 1 sofern zutreffend durch folgende Aufzeichnungen zu ergänzen

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 8. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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§ 9. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder –verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 10. Veterinär-Arzneispezialitäten, die nach der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 266/2006, an den Tierhalter abgegeben wurden, dürfen auch dann, wenn ihre Abgabe nach dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, noch bis zum Ablauf des 30. September 2010, Veterinär-Arzneimittelspezialitäten zur Parasitenbekämpfung bis zum Ablauf der Behandlungsperiode, angewendet werden.

Bundesrecht Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 2010 in Kraft.

(2) Mit dem Ablauf des 31. August 2010 tritt die Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 266/2006, außer Kraft.

(3) § 5a in der Fassung des BGBl. II Nr. 137/2017 tritt mit 1.Juli 2017 in Kraft.

(4) § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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