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20006872 AT

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

53 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (53)

Gesetzestext (53 Artikel)

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Bundesrecht

Bundesrecht

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Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2010

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen 2010 (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

2010 – FGTV

2010)

StF: BGBl. II Nr. 247/2010

Präambel/Promulgationsklausel

1. Auf Grund des §

82 Abs.

1 der Gewerbeordnung

1994 - GewO

1994, BGBl. Nr.

194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

39/2010 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl.

I Nr.

3, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

2. auf Grund der §§

7, 17, 20 bis 25, 33 bis 38, 40 bis 46, 60 und 61 Abs.

1 bis 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr.

450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

147/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl.

I Nr.

3, wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§

1 Geltungsbereich

§

2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Explosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone

§

3 Explosionsgefährdeter Bereich

§

4 Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche

§

5 Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs

§

6 Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)

3. Abschnitt

Standortanforderungen

§

7 Flüssiggas-Tankstellen

§

8 Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

§

9 Schutz explosionsgefährdeter Bereiche

§

10 Fluchtweg

4. Abschnitt

Technische Ausrüstung von Flüssiggas-Tankstellen

§

11 Rohrleitungen

§

12 Flüssiggas-Zapfschläuche

§

13 Zapfventil und Übergangsstück

§

14 Sicherheitseinrichtungen

5. Abschnitt

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§

15 Anfahrschutz

§

16 Materialanforderungen

§

17 Verbot des Überfahrens und Überbauens

§

18 Not- und Warneinrichtungen

§

19 Zutritt- und Zugriffsicherung

§

20 Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche

§

21 Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen

§

22 Befüllung von Flüssiggasbehältern

§

23 Blitzschutz und Brandbekämpfung

§

24 Verbote und deren Kennzeichnung

§

25 Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung

§

26 Betriebsunterlagen und Unterweisung

6. Abschnitt

Betankung

§

27 Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern

§

28 Zulässigkeit des Betankens

§

29 Verhalten beim Betanken

§

30 Automatische Überfüllsicherung

§

31 Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß §

1

7. Abschnitt

Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen

§

32 Prüf- und Kontrollpflichten

§

33 Prüfungen

§

34 Erstmalige Prüfung

§

35 Wiederkehrende Prüfungen

§

36 Außerordentliche Prüfungen

§

37 Prüfer

§

38 Dokumentation

§

39 Behebung von Mängeln

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§

40 Inkrafttreten

§

41 Übergangsbestimmungen

§

42 Außerkrafttreten

§

43 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

(zu §2 Z9)

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Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

(zu §4 Abs.1)

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Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

(zu §4 Abs.2)

Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggas-Zapfgeräte mit oder ohne Schutzgehäuse

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Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§3. (1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Flüssiggas-Zapfsäulen, Flüssiggas-Zapfgeräten, Zapfventile, Flüssiggaspumpen und Flüssiggasbehälter einer Flüssiggas-Tankstelle, in dem bei Normalbetrieb durch geringfügige Leckagen an Anschlüssen oder Armaturen oder beim Lösen oder Anschließen von Leitungsverbindungen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann. Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt

(2)Die Zone 0 tritt bei Flüssiggas-Tankstellen bei Normalbetrieb nicht auf.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

(zu §4 Abs.4 Z3)

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Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§4. (1) Der gesamte Bereich innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggas-Zapfsäule, in dem sich Bauteile befinden, die Flüssiggas führen, ist explosionsgefährdet und gilt als Zone 1. Der explosionsgefährdete Bereich außerhalb der Flüssiggas-Zapfsäule erstreckt sich, sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt, bis zu einem Abstand von 0,2 m um das Schutzgehäuse von der Schutzgehäuseoberkante bis zum Erdboden; er ist der Zone 2 zuzurechnen. Diese beiden Zonen sind im Anhang 2 durch zwei Beispiele dargestellt.

(2) Der explosionsgefährdete Bereich des Flüssiggas-Zapfgerätes erstreckt sich bis zu einem Abstand von 0,2 m um die Konturen des Flüssiggas-Zapfgerätes von der Oberkante bis zum Erdboden und gilt als Zone1. Der explosionsgefährdete Bereich der Zone 2 erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels um die Zone 1, wobei sich die Spitze des Kegels entlang der Oberkante der Zone 1 erstreckt und sich die Basis am Erdboden im Abstand von 1 m von der Zone 1 ergibt. Diese beiden Zonen sind im Anhang 3 dargestellt.

(3) Der explosionsgefährdete Bereich um das Zapfventil während des Befüllvorganges hat die Form einer Kugel mit einem Radius von 0,5 m und ist der Zone 1 zuzurechnen.

(4) Flüssiggaspumpen dürfen im Freien mit oder ohne Schutzgehäuse aufgestellt werden.

(5) Werden Flüssiggaspumpen im Inneren von Flüssiggasbehältern eingebaut, so ist für diese Flüssiggaspumpen außerhalb des Flüssiggasbehälters kein zusätzlicher explosionsgefährdeter Bereich anzunehmen.

(6) Flüssiggaspumpen in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß §36 FGV aufgestellt werden.

(7) Für den explosionsgefährdeten Bereich um Flüssiggasbehälter gelten die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl.II Nr.361/1998.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

(zu §4 Abs.4 Z4)

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Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§5. (1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse einer Flüssiggas-Tankstelle im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Maßnahmen wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zum Verringern des explosionsgefährdeten Bereichs müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen. Sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Den explosionsgefährdeten Bereich ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände oder dergleichen müssen diesen Bereich an jeder Stelle um mindestens 0,25 m überragen.

(2) Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 0,6 m betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.

(3) Durch die im Abs.1 angeführten Maßnahmen darf die gute natürliche Durchlüftung der Flüssiggas-Tankstelle (§7 Abs.1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

(zu §4 Abs.4 Z2)

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Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§6. (1) Für die Aufstellung der Flüssiggasbehälter gelten hinsichtlich der Brandschutzzone die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung. Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände, darf ein Mindestabstand des Flüssiggasbehälters zu Brandlasten im Sinne des §10 FGV und zu Grundstücksgrenzen der Betriebsanlage von 5 m nicht unterschritten werden. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen während der Betankung einen Mindestabstand von 3 m zum Flüssiggasbehälter einhalten.

(2) Werden wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast Schutzmaßnahmen gemäß §15 Abs.2 Z2 oder Z4 bis 7 FGV gegen die unzulässige Erwärmung des Flüssiggasbehälters vorgesehen, so muss durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachgewiesen sein, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Flüssiggasbehälters vermieden wird. Liegt eine Brandlast vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließt, müssen in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Ableiten des austretenden Flüssiggases einbezogen sein.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Diese Anweisung gilt für die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggas-Tankstellen.

Es dürfen nur Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung und Sicherheitsventil befüllt werden.

Bei Gefahr Füllvorgang abbrechen.

Allgemeine Sicherheitsvorschriften

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Füllvorgang für Kraftgastanks und eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§7. (1) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien und nur auf Grundstücken errichtet werden, die gut natürlich durchlüftet sind. In Gebäudedurchfahrten und Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Flüssiggas-Tankstellen errichtet werden. Flüssiggasbehälter in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß den §§69 bis 73 FGV aufgestellt werden.

(2) Kompaktanlagen müssen zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe einen Abstand von mindestens 10 m und zu nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden betriebsfremden Flächen oder zu Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Kompaktanlagen müssen an einer gesonderten und für den Betankungsvorgang des Kraftfahrzeuges geeigneten Stelle der Betriebsanlage aufgestellt sein. Bei nichtöffentlichen Anlagen gemäß §1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial im Umfeld der Zapfsäulen, wie beispielsweise Lagerung von Materialien oder Stoffen oder Befahrung von Verkehrswegen) den Abstand von mindestens 10 m zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe auf 5 m verringern.

(3) Die Verwendung von Flüssiggas-Zapfgeräten ist ausschließlich auf nichtöffentlichen Anlagen gemäß §1 (zB Betriebstankstellen) zur Eigenversorgung zulässig.

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(zu §25 Abs.3)

Diese Anweisung gilt nur für die Abgabe von Flüssiggas an nichtöffentlichen Flüssiggas-Tankstellen (Betriebstankstellen).

Es dürfen auch Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung befüllt werden.

Bei Gefahr Füllvorgang abbrechen.

Allgemeine Sicherheitsvorschriften

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Füllvorgang für Kraftgastanks und eingebaute Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung

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§8. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (§2 Z12) bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen weiters so aufgestellt sein, dass die zu betankenden Kraftfahrzeuge nicht durch die explosionsgefährdeten Bereiche der Flüssiggasbehälter oder durch andere explosionsgefährdete Bereiche fahren können.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§9. (1) Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden. Im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche sowie innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen, soweit Abs.2 nicht anderes bestimmt, weder Abläufe, Hohlräume noch Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, zB für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Weiters dürfen im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein.

(2) In Bereichen gemäß Abs.1 müssen unter Erdniveau befindliche Schächte und Hohlräume mit nichtbrennbarem Füllmaterial hohlraumfrei verfüllt sein.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§10. (1) Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.

(2) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch Fluchtwege behindert werden.

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§11. (1) Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule oder in das Flüssiggas-Zapfgerät muss ein selbsttätig schließendes Rohrbruchventil eingebaut sein.

(2) In oder unmittelbar vor dem Flüssiggas-Zapfschlauch muss eine Schnelltrennstelle eingebaut sein, die bei einer Zuglast unterhalb der Reißkraft des Flüssiggas-Zapfschlauches in Funktion tritt und im Falle eines Abrisses des Flüssiggas-Zapfschlauches einen Gasaustritt beidseitig verhindert.

(3) In der Flüssiggasleitung zwischen der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät und dem Flüssiggasbehälter muss eine Hauptabsperreinrichtung vorhanden sein, die die Flüssiggaszufuhr unmittelbar beim Flüssiggasbehälter automatisch schließt, sobald die Flüssiggaspumpe ausgeschaltet ist, eine gegebenenfalls vorhandene Flüssiggaswarneinrichtung anspricht, eine Not-Aus-Einrichtung betätigt wird oder die Stromzufuhr unterbrochen ist.

(4) In die Flüssiggasleitung muss zwischen dem Flüssiggasbehälter und der Flüssiggaspumpe ein handbetätigtes Absperrventil eingebaut sein, das bei Betriebsschluss und bei längeren Betriebsunterbrechungen geschlossen werden muss.

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§12. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein. Die Länge der Flüssiggas-Zapfschläuche muss mindestens 3 m und darf nicht mehr als 5 m betragen. Wenn bei öffentlichen Flüssiggas-Tankstellen andere Fahrzeuge am zu betankenden Fahrzeug unmittelbar vorbeifahren können, darf die Länge des Zapfschlauches maximal 3 m betragen.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§13. (1) Zapfventile müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluss des Kraftgastanks von Kraftfahrzeugen oder an den Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebauten Druckbehältern, sofern Abs.2 nicht anderes vorsieht, ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) zulassen.

(2) Ist die Betankung nur mit Hilfe eines Übergangsstückes (Adapters) möglich (§27 Abs.4), so darf dieses Übergangsstück (Adapter) nur durch eine verantwortliche Person (§2 Z12) angeschlossen werden. Auf dieses Gebot muss durch Anschlag an der Flüssiggas-Zapfsäule deutlich hingewiesen sein. Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete Übergangsstücke (Adapter) verwendet werden, die vom Inhaber der Anlage gemäß §1 zur Verfügung gestellt werden müssen.

(3) Das an den Füllanschluss anzuschließende Zapfventil muss so ausgebildet sein, dass der Durchfluss von Flüssiggas nur dann freigegeben wird, wenn ein technisch dichter und formschlüssiger Anschluss vorliegt. Das Zapfventil muss weiters so konstruiert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen während der Betankung nicht möglich ist. Ein Lösen des Zapfventils darf erst nach einer Druckentlastung möglich sein, wobei ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) höchstens 1 cm³ Flüssiggas (flüssige Phase) ins Freie gelangen darf.

(4) Die Abgabe von Flüssiggas darf nur nach dem Prinzip des Vollschlauchsystems erfolgen.

(5) Die Abgabe von Flüssiggas durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein. Zapfventile, die mittels Stößel das Rückschlagventil am Füllanschluss öffnen, dürfen nicht verwendet werden.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§14. (1) Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei maximaler Förderleistung ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ohne dass Flüssiggas ins Freie abgeleitet wird (zB Überströmventil).

(2) Flüssiggas-Zapfschläuche sowie beidseitig absperrbare Rohrleitungsabschnitte müssen durch Überdruckventile gegen Drucküberschreitung gesichert sein. Das aus Überdruckventilen austretende Flüssiggas muss in den Gasraum des zugehörigen Flüssiggasbehälters zurückgeleitet oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, gefahrlos ins Freie abgeführt werden.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§15. (1) Die Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, insbesondere der Flüssiggasbehälter, die Flüssiggas-Zapfsäulen oder die Flüssiggas-Zapfgeräte, die Rohrleitungen und die Flüssiggaspumpen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie gegen Anfahren oder Beschädigen durch Kraftfahrzeuge geschützt sind.

(2) Zum Schutz vor Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge müssen Flüssiggas-Zapfsäulen bzw. Flüssiggas-Zapfgeräte auf einer Insel errichtet sein, die mindestens 0,12 m höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Die Größe der Insel muss weiters so bemessen sein, dass die Insel den explosionsgefährdeten Bereich der Flüssiggas-Zapfsäule oder des Flüssiggas-Zapfgerätes um mindestens 0,1 m überragt. Der Sockel der Flüssiggas-Zapfsäule muss vom Rand dieser Insel mindestens 0,3 m entfernt sein. Um die Flüssiggas-Zapfsäule bzw. um das Flüssiggas-Zapfgerät muss in einem Umkreis von mindestens 0,8 m jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät erforderlich ist.

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§16. (1) Sämtliche Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, die mit Flüssiggas in Kontakt kommen, müssen für Flüssiggas geeignet sein und den beim Betrieb auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen.

(2) Erdverlegte Rohrleitungen müssen

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§17. Erdgedeckte Flüssiggasbehälter dürfen weder durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger überfahrbar noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. Erfordern die räumlichen Verhältnisse, dass Teile des Flüssiggasbehälters unter betriebseigenen Verkehrswegen liegen und daher überfahren werden müssen, dann muss durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine zusätzlichen Belastungen auf den Flüssiggasbehälter ausgeübt werden.

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§18. (1) Die gesamte elektrische Anlage der Anlage gemäß §1 muss von einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Jene Teile der Flüssiggas-Tankstelle, die im Falle einer Störung eine wirksame Zündquelle darstellen können, müssen zusätzlich durch eine Not-Aus-Einrichtung allpolig abschaltbar sein. Die Standplatzbeleuchtung oder sonstige für den Betrieb maßgebliche Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht in die Not-Aus-Einrichtung einbezogen werden und müssen so angeordnet oder ausgeführt sein, dass sie keine wirksame Zündquelle darstellen.

(2) Befinden sich eine Flüssiggas-Tankstelle und eine Mineralöltankstelle in einem räumlichen Nahbereich, muss sich an einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle eine Not-Aus-Einrichtung zum Abschalten beider Anlagen befinden.

(3) Bei öffentlichen Anlagen gemäß §1 muss die Not-Aus-Einrichtung im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§2 Z12) angeordnet sein. Bei nichtöffentlichen Flüssiggas-Tankstellen muss die Not-Aus-Einrichtung an einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle vorgesehen sein.

(4) Anlagen gemäß §1 müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Standplatzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Flüssiggaspumpen der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Flüssiggaspumpen verhindert wird.

(5) Flüssiggaswarneinrichtungen müssen bei Erreichen einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luftgemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss so angeordnet sein, dass sie einwandfrei wahrgenommen werden kann. Bei Erreichen von 50% der unteren Explosionsgrenze muss die Not-Aus-Einrichtung aktiviert werden und ein selbsttätiges Schließen der nach §11 Abs.3 beschaffenen Hauptabsperreinrichtung am Flüssiggasbehälter erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.

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§19. (1) Die explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.

(2) Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehälters, der Flüssiggaspumpen oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.

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§20. Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§21. (1) Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. Hievon ausgenommen sind Anlagenteile, die kathodisch korrosionsgeschützt sind und bei denen elektrostatische Aufladungen über die Korrosionsschutzanlage abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass Isolierstücke potentielle Zündquellen darstellen können.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen muss der Einbau von Isolierstücken zur Unterbrechung der elektrischen Leitfähigkeit (zB einer Rohrleitung) vermieden werden. Ist dies jedoch unvermeidbar, muss dafür Sorge getragen sein, dass durch Anwendung geeigneter Maßnahmen (wie beispielsweise Bettung in Sand, Ausschäumen, Einbau von explosionsgeschützten Funkenstrecken) eine gefährliche Funkenbildung ausgeschlossen wird. Falls Funkenstrecken erforderlich sind, müssen diese unmittelbar im Bereich der Isolierstücke angebracht sein.

(3) Beim Ausbau von Isolierstücken sowie Armaturen und bei Trennungen von Rohrleitungen müssen die zugehörigen Fremdstromschutzanlagen abgeschaltet sein. Auf die Möglichkeit des Auftretens von Potentialdifferenzen ist zu achten. Der ausgebaute Bereich muss durch Kupferleitungen überbrückt sein.

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§22. (1) Für die Befüllung der Flüssiggasbehälter von Anlagen gemäß §1 muss ein Standplatz für das Betankungsfahrzeug unter Berücksichtigung von §9 festgelegt sein.

(2) An Stellen, an denen Tankfahrzeuge Flüssiggasbehälter befüllen, muss während des Abfüllvorganges um die Abgabearmatur des Tankfahrzeuges ein dem §9 FGV entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises berücksichtigt werden. Dieser explosionsgefährdete Bereich muss durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar abgegrenzt sein.

(3) Abs.2 gilt nicht für die Befüllung von Flüssiggasbehältern aus Tankfahrzeugen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Flüssiggasbehälter befindet. In diesem Fall muss um die Abgabearmatur des Tankfahrzeuges kein explosionsgefährdeter Bereich eingerichtet sein.

(4) Bei Kompaktanlagen ist während der Befüllung des Flüssiggasbehälters die Abgabe von Flüssiggas unzulässig.

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§23. (1) Anlagen gemäß §1 müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.

(2) Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder Flüssiggas-Zapfsäule, jedes Flüssiggas-Zapfgerätes, mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Tragbare Feuerlöscher mit einer Füllmenge von je mindestens 6kg bzw. 9 Liter vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Als betriebsbereit gelten nur plombierte und gemäß §35 Z6 geprüfte Feuerlöscher. Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl.II Nr.101/1997, gekennzeichnet sein.

(3) Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen oder Brandbekämpfungseinrichtungen vorgesehen sein müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

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§24. Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät angebracht sein.

Bundesrecht Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

§25. (1) Jede Flüssiggas-Zapfsäule und jedes Flüssiggas-Zapfgerät muss durch ein deutlich sichtbares Schild als technische Einrichtung zur ausschließlichen Abgabe von Flüssiggas (LPG) gekennzeichnet sein.

(2) Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild angebracht sein, das darauf hinweist, dass

(3) Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss eine Füllanweisung in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein. Die Füllanweisung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Kraftgastanks bzw. deren fest eingebaute Druckbehälter mit automatischen Überfüllsicherungen und Sicherheitsventilen gemäß §30 Abs.1 versehen sind, muss den in Anhang 7 festgelegten Mindestinhalt aufweisen. Die Füllanweisung für die Betankung von Kraftgastanks oder Druckbehältern gemäß §2 Z1 ohne automatische Überfüllsicherung (§30Abs.2) muss den in Anhang 8 festgelegten Mindestinhalt aufweisen.

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§26. (1) Im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§2 Z12) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggas-Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Betriebsanweisung aufliegen, die den im Anhang 9 festgelegten inhaltlichen Anforderungen entspricht und durch die sich die verantwortliche Person (§2 Z12) über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, über das Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen oder im Gefahrenfall und über die Rufnummer der Feuerwehr informieren kann. Der Inhaber der Anlage gemäß §1 muss die Betriebsanweisung erstellen.

(2) Die Unterweisung der verantwortlichen Person (§2 Z12) im Verhalten bei Normalbetrieb (umfasst beispielsweise auch die Verwendung von Übergangsstücken), bei Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen muss durch eine fachkundige Person (§2 Z13) jährlich wiederkehrend, jedenfalls aber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und nach außergewöhnlichen Ereignissen erfolgen. Über die Unterweisung muss ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.

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§27. (1) Zur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß §1 dürfen nur verantwortliche Personen (§2 Z12) herangezogen werden.

(2) Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß §1, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Tankstellen), ist innerhalb der Öffnungszeiten der Anlage gemäß §1 gestattet, wenn diese gemäß §31 dafür eingerichtet und als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet ist und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person (§2 Z12) steht. Ein Selbstbedienungsbetrieb ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person (§2 Z12) ist unzulässig.

(3) Tankvorgänge an nichtöffentlichen Anlagen gemäß §1 (Betriebstankstellen und Tankstellen mit einem eingeschränkten Benutzerkreis) dürfen nur durch verantwortliche Personen (§2 Z12) durchgeführt werden.

(4) Tankvorgänge unter Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) dürfen nur durch die verantwortliche Person (§2 Z12) erfolgen (§13 Abs.2).

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§28. Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftgastanks oder den im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehältern ein gasdichter Anschluss (§13 Abs.1) hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Übergangsstücke (Adapter) zur Herstellung einer Verbindung zum Füllanschluss des Kraftfahrzeuges oder des im Kraftfahrzeug fest eingebauten Druckbehälters ist unzulässig.

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§29. (1) Es ist darauf zu achten, dass während des gesamten Füllvorganges der Motor und die Zündung sowie eine allenfalls vorhandene Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges und des Anhängers abgestellt sind und die Verbote gemäß §24 eingehalten werden.

(2) Sollte zu Beginn oder während des Füllvorgangs am Füllanschluss oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers Flüssiggas austreten, so muss der Füllvorgang sofort beendet werden. Darauf ist bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät durch Anschlag (Füllanweisung gemäß §25 Abs.3) hinzuweisen.

(3) Nach dem Füllvorgang muss der Füllanschluss des Kraftgastanks bzw. der Füllanschluss des im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehälters mit der Verschlusskappe dicht verschlossen sein.

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§30. (1) Die in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß §2 Z1 dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß §1 nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass eine Befüllung der Druckbehälter nur bis maximal 80% des Behältervolumens (flüssige Phase) möglich ist. Weiters muss eine geeignete Kennzeichnung durch ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild vorhanden sein, dass eine Betankung an öffentlichen Anlagen gemäß §1 nur bei Vorhandensein einer automatischen Überfüllsicherung und eines Sicherheitsventils am Kraftgastank bzw. Druckbehälter gemäß §2 Z1 zulässig ist.

(2) An Betriebstankstellen dürfen auch Kraftgastanks und Druckbehälter gemäß §2 Z1 ohne automatische Überfüllsicherung (zB für Flurförderzeuge wie Stapler) nur befüllt werden, wenn der Tankvorgang durch eine verantwortliche Person (§2 Z12) erfolgt und die Kraftgastanks und Druckbehälter mit funktionssicheren Einrichtungen zur Füllstandsmessung (zB Peilrohr) ausgestattet sind.

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§31. Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein

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§32. Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) müssen gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl.II Nr.420/2004, überwacht werden.

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§33. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die für sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch Prüfer gemäß §37 durchgeführt wurden. Die Prüfungen müssen vom Inhaber der Anlage gemäß §1 veranlasst werden. Sie müssen sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, der Flüssiggaspumpen sowie der Rohrleitungen erstrecken. Bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen zusätzlich auch die Explosionssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel umfassen.

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§34. Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen

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§35. Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind

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§36. (1) Eine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden

(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggas-Tankstelle erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt §34 sinngemäß.

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§37. (1) Zur Durchführung der Prüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen

sofern nur validierte Prüfmethoden verwendet und die Mess- und Prüfergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden.

(2) Prüfungen gemäß §35 Z2, 3 und 9 dürfen auch von der verantwortlichen Person (§2 Z12) vorgenommen werden.

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§38. (1) Für die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der Flüssiggas-Tankstelle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) und der Druckgeräteüberwachungsverordnung (Prüfbuch). Das Ergebnis jeder Prüfung oder Kontrolle muss in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein.

(2) Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§34), die jeweils letzte der im §35 verlangten Prüfungen und die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§36) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt werden.

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§39. (1) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen und Kontrollen gemäß den §§34 bis 36 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.

(2) Festgestellte Mängel müssen jedenfalls unverzüglich behoben werden, und die Mängelbehebung muss dokumentiert sein. Zur Behebung der Mängel dürfen nur fachkundige Personen (§2 Z13) im Rahmen ihrer Befugnisse herangezogen werden.

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§40. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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§41. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§40) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

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§42. Gemäß §125 Abs.8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit §41 nicht anderes bestimmt, die gemäß §122 Abs.2 Z2 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung, BGBl. Nr.558/1978, außer Kraft treten.

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§43. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

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