Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer
Gesetzestext (3 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2010
Inkrafttretensdatum
19.08.2010
Langtitel
Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer
StF: BGBl. I Nr. 71/2010 (NR: GP XXIV RV 776 AB 803 S. 72. BR: AB 8362 S. 787.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich mit einem Beitrag von 3,9 Millionen Sonderziehungsrechten an der vom Board of Executive Directors (Exekutivdirektorium) des Internationalen Währungsfonds am 23. Juli 2009 beschlossenen Reform der Kreditvergabe an die ärmsten Entwicklungsländer teilzunehmen.
(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.