Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen
Gesetzestext (5 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.04.2018
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit elektrischen Schaltanlagen
StF: BGBl. II Nr. 235/2010
Änderung
BGBl. II Nr. 69/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet
Anmerkung
Der Titel und der Kurztitel wurden mit Wirksamkeit vom 19.4.2018 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 69/2018). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20006848
Dokumentnummer
NOR40201101
§ 1. Zweck dieser Verordnung ist
§ 2. (1) Ein Unternehmen, das nach § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der Funktion als Prüfstelle betraut ist, nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr. Ist ein Unternehmen sowohl als Prüfstelle als auch als Zertifizierungsstelle anerkannt, entfällt die Weiterleitungspflicht gemäß Abs. 4.
(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 (Anm. 1) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Prüflinge in der Lage sind, bei der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen (Schwefelhexafluorid) aus elektrischen Schaltanlagen Emissionen zu vermeiden und diese Gase ordnungsgemäß zurückzugewinnen, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicher zu stellen.
(3) Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Zertifikats für Personen durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle in den Aufzeichnungen über die Prüfung festzustellen. Die Aufzeichnungen haben zu enthalten
(4) Im Falle des nach Abs. 3 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Prüflings zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.
(5) Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.
________________________
(Anm. 1: Art. 3 Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 lautet:“In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Anhang“ durch die Wortfolge „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Wort befindet sich in § 2 Abs. 2 dritter Satz.)
§ 3. (1) Ein neben der einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie) gemäß § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der Funktion als Zertifizierungsstelle betrautes Unternehmen nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr.
(2) Wird gemäß § 2 Abs. 4 durch die Prüfstelle festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit elektrischen Schaltanlagen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat
(3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten
§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.
(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
(4) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.
(5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 verlangten Maßnahmen erlassen.