Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Inhaltsübersicht (8)
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Kurztitel
Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.04.2018
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
StF: BGBl. II Nr. 234/2010
Änderung
BGBl. II Nr. 69/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20006847
Dokumentnummer
NOR40201106
§ 1. Zweck dieser Verordnung ist
§ 2. Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus KFZ-Klimaanlagen ausüben, haben die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 angeführten theoretischen (T) und praktischen (P) Kenntnisse und Fertigkeiten durch den Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zu belegen, um als angemessen ausgebildet im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zu gelten.
§ 3. (1) Als Bescheinigungsstellen fungieren im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
(2) Wird eine vom Kursveranstalter gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung eines Ausbildungskurses, der zum Zweck der Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung abgehalten wird, der Bescheinigungsstelle vorgelegt, so hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs von einer fachlich geeigneten Person abgehalten wird und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 angeführten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hat sie eine Ausbildungsbescheinigung mit dem in § 5 vorgeschriebenen Inhalt auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigungsstelle auf Grund einer gemäß § 4 erfolgten Beurteilung von Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen bezüglich der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten die Qualifikationsanforderungen als erfüllt beurteilt.
(3) Soweit ein existierender Ausbildungskurs die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 vorgegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt, die diesbezügliche Bescheinigung jedoch nicht die in § 5 genannten Angaben enthält, hat die Bescheinigungsstelle dem Kursabsolventen eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, ohne dass dieser den Ausbildungskurs wiederholen muss.
§ 4. Die Bescheinigungsstelle hat Zeugnisse oder sonstige Nachweise einschließlich entsprechender Kursbestätigungen über erworbene einschlägige, den gegenständlichen Bereich betreffende Qualifikationen bezüglich der im Anhang angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten in angemessenem Ausmaß zwecks Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 anzuerkennen.
§ 5. Die Ausbildungsbescheinigung ist mit dem Titel „Ausbildungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen“ zu benennen und hat mindestens folgende Angaben zu erfassen
§ 6. (1) Die Bescheinigungsstelle hat Aufzeichnungen über alle Personen zu führen, die in ihrem Wirkungsbereich eine Ausbildungsbescheinigung erhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben jeweils zu enthalten
(2) Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erforderlich ist, sind ihm die Aufzeichnungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
§ 7. (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.
(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
(4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.
(5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.