Nabucco-Projekt (nabucco-projekt)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Internationale Betreibergesellschaft auf seinem Staatsgebiet ihre Kapazität auf langfristiger Grundlage freigibt, wobei jedoch Teile der Kapazität auch für kurzfristige Verträge verfügbar bleiben. Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Internationale Betreibergesellschaft Kapazitätsverträge mit (i) Gesellschaftern, ihren verbundenen Unternehmen oder Rechtsnachfolgern; und/oder (ii) Dritten abschließt.
Die Vertragsstaaten gestatten der Internationalen Betreibergesellschaft die Einsetzung und Veröffentlichung von Mechanismen zur Vergabe von Kapazitäten sowohl an Gesellschafter und Dritte auf transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage zur Umsetzung unter anderem folgender Ziele
Ungeachtet der Anforderungen bezüglich von Kapazitätenerweiterungen im Sinne von Artikel 3.3.3 des Nabucco-Abkommens gestatten die Vertragsstaaten, dass Transportkapazitäten anhand des Open-Season-Verfahrens angeboten werden, im Rahmen dessen teilnahmeberechtigte Gastransporteure Gebote für die Übernahme von Kapazitäten abgeben können.
Gastransporteure sind berechtigt, Zugeteilte Kapazitäten von Einspeisepunkten bis zu festgelegten Entnahmepunkten des Nabucco-Projekts zu buchen. Die Festlegung von Einspeise- und/oder Entnahmepunkten durch die Internationale Betreibergesellschaft berücksichtigt unter anderem wirtschaftliche, finanzielle und technische Machbarkeitsaspekte.
Die Vertragsstaaten gestatten die Durchführung des Open-Season-Verfahrens nach dem von der Internationalen Betreibergesellschaft auf ihrer Webseite vor Beginn des Open-Season-Verfahrens veröffentlichten Verfahren, wobei im Rahmen entsprechender Open-Season-Verfahren sichergestellt wird, dass für sämtliche Gastransporteure (darunter Dritte und Gesellschafter, ihre verbundenen Unternehmen und/oder ihre Rechtsnachfolger) objektive, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen gelten, die zur Teilnahme an dem Open-Season-Verfahren berechtigen.
Im Rahmen der Ausschreibung ist die zu vergebende verfügbare technische Gesamtkapazität angegeben, Anzahl und Größe der Teilmengen, außerdem wird das Vergabeverfahren im Falle eines Nachfrageüberhangs im Vergleich zum Angebot erläutert. Sowohl die feste als auch die unterbrechbare Transportkapazität wird auf jährlicher und monatlicher Grundlage angeboten. Die Ausschreibung wird auf Kosten der Internationalen Betreibergesellschaft im Amtsblatt eines jeden Vertragsstaats sowie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und das Vergabeverfahren ist fair und diskriminierungsfrei.
Das Open-Season-Verfahren erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt können sich nur die Gesellschafter, ihre verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolger bewerben. Im zweiten Schritt können sich sämtliche Marktteilnehmer, einschließlich der Gesellschafter, ihrer verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolger, bewerben. Sofern nach dem zweiten Schritt nicht sämtliche Kapazitäten vergeben wurden, findet zur Vergabe der übrigen Kapazitäten ein drittes Open-Season-Verfahren statt. Nach jedem Schritt des Open-Season-Verfahrens legt die Internationale Betreibergesellschaft den maßgeblichen Staatlichen Stellen und Behörden eine Liste der Gesellschaften vor, denen Kapazitäten des Nabucco-Projekts zugeteilt wurden.
Jeder Vertragsstaat gestattet auf seinem Staatsgebiet, dass die Internationale Betreibergesellschaft ungenutzte Zugeteilte Kapazitäten wiederverwendet, indem sie Gastransporteuren, die ihre ungenutzten Zugeteilten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen oder verleasen wollen, die Genehmigung erteilt, dies in Übereinstimmung mit ihren Verträgen zu tun.
Sofern Zugeteilte Kapazitäten ungenutzt bleiben und eine Kapazitätsauslastung eintritt, werden die entsprechenden Zugeteilten Kapazitäten dem Primärmarkt nach dem „Use-it-or-lose-it-Grundsatz“ („UIOLI“) zugeführt. Ausführliche Verfahren, die in Bezug auf die Wiederverwertung ungenutzter Zugeteilter Kapazitäten gelten, sind in den Transportvereinbarungen enthalten, die den Gastransporteuren von der Internationalen Betreibergesellschaft angeboten werden. Diese werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatlichen Stellen und Behörden entwickelt und diesen zur vorherigen Genehmigung vorgelegt.
Beginnend mit Abschluss des ersten vollen Kalenderjahres nach Inbetriebnahme des Nabucco-Projekts gestattet jeder Vertragsstaat auf seinem Staatsgebiet, dass die Internationale Betreibergesellschaft einen Teil der Technischen Kapazitäten als unterbrechungsfreie Kapazität über ein elektronisches schwarzes Brett im Internet gemäß den historischen Durchleitungs- und Nominationsdaten verkauft, vorausgesetzt
Der Verkauf von Zugeteilter Kapazität auf dem elektronischen Schwarzen Brett wirkt sich nicht auf die Verpflichtung des ursprünglichen Inhabers der Zugeteilten Kapazität aus, die Internationale Betreibergesellschaft für diese Zugeteilte Kapazität zu bezahlen. Der ursprüngliche Inhaber der Zugeteilten Kapazität verliert seine Rechte an der Zugeteilten Kapazität nicht und ist weiterhin berechtigt, seine vertraglich zugesicherte Zugeteilte Kapazität mittels des Nominationsverfahrens vollständig zu nutzen. Die durch die Vermarktung von UIOLI-Kapazität auf unterbrechbarer Grundlage erzielten Erträge fallen ausschließlich der Internationalen Betreibergesellschaft zu.
Die Vertragsstaaten gestatten, dass die Internationale Betreibergesellschaft, welche erwartete Durchflüsse basierend auf dem Nominationsverfahren schätzt, die Differenz zwischen der zugesagten festen Kapazität und der für den Markt nominierten Kapazität als unterbrechbare Kapazität kurzfristig, jeweils einen Tag im Voraus verfügbar macht.
Sofern der ursprüngliche Inhaber Zugeteilter Kapazität eine Kapazität angibt, die von der Internationalen Betreibergesellschaft wieder auf den Markt gebracht wurde, unterliegen Gastransporteure, die UIOLI-unterbrechbare Kapazität gekauft haben, der Unterbrechung.
Jeder Gastransporteur, der Vereinbarungen über Kapazitäten auf unterbrechbarer Grundlage abgeschlossen hat, wird von der Internationalen Betreibergesellschaft vorab informiert, sofern er einer Unterbrechung unterliegt, weil der ursprüngliche Inhaber Zugeteilter Kapazität einen Teil oder die gesamte seiner vertraglich zugesagten Kapazität angegeben hat. Ein von der Unterbrechung betroffener Gastransporteur ist nicht berechtigt, Einwände gegen diese Unterbrechung zu erheben.
Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Internationale Betreibergesellschaft hinsichtlich der verkauften Kapazität Transportvereinbarungen mit Gastransporteuren abschließt, wonach der Gastransporteur monatliche Kapazitätszahlungen (in Euro) zahlt, die nach der nachstehenden Methode berechnet werden. Jede Transportvereinbarung wendet diese Methode auf Volumen, Entfernung, Zeit, Dauer und Saisonalität sowie auf feste, unterbrechbare und sonstige Merkmale der erbrachten Leistung an. Die Transportvereinbarung spezifiziert zudem andere Anpassungen von Entgelten, die von Gastransporteuren bei Zahlungsverzug, vorzeitiger Kündigung, Gesetzesänderungen usw. zahlbar sind.
Es gilt folgendes Tarifsystem
fr * Tn * d
Pm =
12, wobei gilt
fr=
vom Gastransporteur gekauftes Kapazitätsvolumen (ausgedrückt als stündliche Durchlaufquote an Gas)
d=
Entfernung in km (zwischen für den Gastransporteur vertraglich geltenden Einspeise- und Entnahmepunkt)
Pm=
Zahlung für Transportleistungen in Euro pro Monat
Tn=
adjustierter Tarif für das Jahr „n“, in EURO / ((Nm3 / h)*km) / y.
Die Vertragsstaaten gestatten der Internationalen Betreibergesellschaft den Erhalt von Kapazitätszahlungen von Gastransporteuren für das Angebot von Transportleistungen, wobei diese Zahlungen es ihr unter anderem ermöglichen, folgende Arten von Investitionen und Betriebskosten wiederzuerlangen, die ihr durch Bau, Betrieb und Instandhaltung des Nabucco-Pipelinesystems entstehen
Für die Berechnung der Tarife werden die auf langfristiger Grundlage (d.h. 25 Jahre) verkauften Kapazitäten als Basis herangezogen.
Die Vertragsstaaten gestatten, dass das Tarifsystem insbesondere der Tatsache Rechnung trägt, dass die Investitionskosten für den Bau des Nabucco-Pipelinesystems durch eine Mischung von Kapitalbeiträgen seitens der Gesellschafter und Schulden durch Aufnahme von Darlehen seitens Darlehensgebern und anderen Finanzinstitutionen, die Schuldenfinanzierung anbieten, finanziert werden.
Der Tarif bewirkt folgende zusätzlichen Faktoren
Dauer der Transportvereinbarung und Anreize: Für die Tariffestsetzung wird die Dauer der Transportvereinbarung berücksichtigt. Angesichts der Bedeutung der Tatsache für die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Projekts, dass Kapazität von Gastransporteuren für eine längstmögliche Vertragslaufzeit gebucht wird, beinhaltet die Berechnung der Kapazitätszahlung eine Anreizstruktur, die dazu dient, Gastransporteure zur Buchung von langfristiger Kapazität anzureizen (z.B. skalierte Reduzierung der Kapazitätszahlung zur Belohnung von Vereinbarungen mit längerer Laufzeit). Zeitfaktoren werden auf der Basis von Vereinbarungen mit einer Laufzeit von 25 Jahren berechnet. Die Zeitfaktoren (für Perioden geringerer Auslastung) sind: 1 für die Standardlaufzeit einer Vereinbarung von 25 Jahren und sie erhöhen sich linear bis zu einem Faktor von 1,20 für die Vertragslaufzeit von 10 Jahren und erhöhen sich dann linear weiter bis zu einem Faktor von 4 für eine Vereinbarung für einen Tag.
Auswirkungen der saisonalen Gasnachfrage auf kurzfristige Transportvereinbarungen: Für kurzfristige Transportvereinbarungen (d.h. von einer Dauer von einem Tag bis zu einem Jahr minus einen Tag) berücksichtigen Kapazitätszahlungen auch die saisonale Nachfrage nach kurzfristigerem Transport und die sich ergebenden Auslastung für die Pipeline, so dass es beispielsweise transparente und vorab definierte Aufschläge für Transportvereinbarungen über einen Tag geben wird, die während der Wintermonate abgeschlossen werden, wo von einer höheren Nachfrage ausgegangen werden kann (so dass die Pipeline eine stärkere Auslastung aufweisen wird), und niedrigere Aufschläge für Transportvereinbarungen über einen Tag, die während der Sommermonate abgeschlossen werden (wo von einer niedrigeren Nachfrage ausgegangen werden kann, so dass die Pipeline eine geringere Auslastung aufweisen wird). Saisonale Faktoren belaufen sich auf: 150% Aufschlag für Tagesvereinbarungen pro Tag für den Zeitraum von November bis März (Hochsaison) und 75% Aufschlag für Oktober und für April (Übergangssaison) und keinen Aufschlag für die Nebensaison (Mai bis September).
Die in dem Abkommen, einschließlich Präambel, Artikel 1 und Anhang, verwendeten Begriffe, die nicht an anderer Stelle des Abkommens bestimmt werden, haben die ihnen jeweils anschließend zugewiesene Bedeutung
3.1
Alle staatsvertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem Energiecharta-Vertrag, dem die Vertragsstaaten allesamt angehören, und aus dem Vertrag über die Europäische Union für die Republik Österreich, die Republik Bulgarien, die Republik Ungarn und Rumänien, bleiben von diesem Abkommen unberührt.
3.2
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgehaltenen Bestimmungen schafft jeder Vertragsstaat die günstigsten, diskriminierungsfreisten regulierungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung des Nabucco-Projekts. Soweit mit nationalem, Gemeinschafts- und internationalem Recht vereinbar, sind die Vertragsstaaten bestrebt, alle gesetzgebenden Maßnahmen zu ergreifen, die im vertretbaren Rahmen zur Ausübung der Projekttätigkeit erforderlich sind. Diese Regelung ist nicht so auszulegen, als wäre sie auf die steuerrechtliche Behandlung der Nabucco-Gesellschaften anwendbar. Durch diesen Vertrag sind die Vertragsstaaten weder zur Finanzierung des Nabucco-Projekts noch zur Übernahme von Haftungen im Zusammenhang mit dem Nabucco-Projekt verpflichtet.
3.3
Für die Dauer von 25 Jahren nach Inbetriebnahme der ersten Bauphase des Nabucco-Projekts stellt jeder Vertragsstaat in Bezug auf das Projekt sicher, dass die Staatlichen Stellen und Behörden unter Beachtung der in den Artikeln 3.3.1 bis 3.3.3 festgehaltenen Auflagen dafür sorgen, dass die beiden nachfolgenden aufsichtsrechtlichen Genehmigungen, die im Anhang dieses Abkommens ausführlich erläutert werden, in Kraft treten
-
Fünfzig Prozent (50%) der maximal verfügbaren jährlichen technischen Transportkapazitäten für das Nabucco-Projekt, höchstens jedoch 15 Milliarden Kubikmeter pro Jahr für den Fall einer abschließenden Ausweitung der Kapazitäten auf 31 Milliarden Kubikmeter, wird zunächst den Gesellschaftern oder ihren verbundenen Unternehmen oder Rechtsnachfolgern angeboten und nach Annahme des Angebots zugeteilt, sofern die verbleibenden Kapazitäten im Rahmen eines transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahren den Gastransporteuren angeboten werden.
-
Auf Grundlage des im Anhang beschriebenen Tarifsystems kann die Internationale Betreibergesellschaft einen stabilen Tarif bestimmen, um Anreize zur Finanzierung und für verbindliche Abnahmezusagen der Gastransporteure zu schaffen; die Bestimmung der geltenden Tarife, die sich aus diesem System ableiten, liegt im alleinigen Ermessen der Internationalen Betreibergesellschaft.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatlichen Stellen und Behörden der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn und Rumäniens vor Inkrafttreten des Abkommens verlangt haben, von den Artikeln 18 und 25 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG befreit zu werden, und vor dem Hintergrund, dass die Vertragsstaaten diese Freistellung im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt und der Europäischen Kommission angezeigt haben, werden die Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen aus Artikel 3.3 umfassend erfüllt haben.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verpflichtungen aus Artikel 3.3 direkt in der Republik Türkei wirksam werden, wird die Republik Türkei mit Inkrafttreten des Abkommens ihre Verpflichtungen aus Artikel 3.3 erfüllt haben.
3.3.1
Die Kapazitäten des Nabucco-Projekts werden im Open-Season-Verfahren oder im Rahmen anderer transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Verfahren vergeben. Im Anschluss an das Vergabeverfahren werden die Staatlichen Stellen und Behörden von den Ergebnissen des Vergabeverfahrens in Kenntnis gesetzt.
3.3.2
Es wird ein Mechanismus zur Freigabe nicht in Anspruch genommener Kapazitäten entwickelt, um ein Horten dieser Kapazitäten durch die Gastransporteure zu verhindern. Die Staatlichen Stellen und Behörden werden über diesen Mechanismus unterrichtet.
3.3.3
Langfristig verbindliche Kapazitätsanfragen für das Nabucco-Projekt, die zur Ausweitung des Projekts auf die abschließende, maximal zulässige Transportkapazität notwendig sind, sind zu erfüllen, wenn die Ausweitung technisch und wirtschaftlich durchführbar ist und die verbindlichen Anfragen 1,0 bcm/Jahr nicht unterschreiten. Jeder Vertragsstaat ermöglicht der Internationalen Betreibergesellschaft die Einhaltung möglicher regulierungsrechtlicher Auflagen, die von den Staatlichen Stellen und Behörden bei der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten auferlegt werden.
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass der Vertrieb der Kapazitäten des Nabucco-Projekts zwischen den Anfänglichen Einspeisepunkten und dem Entnahmepunkt im österreichischen Baumgarten, darunter Kapazitäten, die von der Internationalen Betreibergesellschaft geleast oder der Internationalen Betreibergesellschaft zur Verfügung gestellt werden, nach dem One-Stop-Shop-Prinzip erfolgt.
3.4
Soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, stellt jeder Vertragsstaat für die gesamte Dauer des Nabucco-Projekts den Transport der Kapazitäten in umgekehrter Richtung zu einem zwischen der Internationalen Betreibergesellschaft oder einer Nationalen Betreibergesellschaft und den Gastransporteuren vereinbarten Sondertarif sicher.
Wird im Rahmen des Nabucco-Projekts der Transport von Kapazitäten in umgekehrter Richtung angeboten, stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die den Gastransporteuren von der Internationalen Betreibergesellschaft angebotenen Transportvereinbarungen und Tarife transparent und diskriminierungsfrei sind und den zuständigen Staatlichen Stellen und Behörden im Staatsgebiet angezeigt werden.
3.5
Jeder Vertragsstaat schließt zu einvernehmlichen Bedingungen jeweils Projektvereinbarungen mit der Internationalen Betreibergesellschaft und der Nationalen Betreibergesellschaft ab, um die Finanzierung durch den privaten Sektor und die Realisierung des Nabucco-Projekts zu ermöglichen und zu fördern.
Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die in Artikel 7 des Abkommens gewährten Schutz- und Sicherheitsbestimmungen auf alle Pipelines und zugehörigen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erweitern, die von Gastransporteuren für den Erdgastransport auf ihrem Staatsgebiet in Verbindung mit dem Nabucco-Projekt genutzt werden. Das Nabucco-Komitee kann gegebenenfalls bestimmen, welche Pipelines in den Geltungsbereich von Artikel 5 des Abkommens fallen.
Die Vertragsstaaten respektieren alle Kommerziellen Vereinbarungen unter den Nabucco-Gesellschaften (oder unter verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern der Nabucco-Gesellschaften), zwischen den Nabucco-Gesellschaften (oder verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern der Nabucco-Gesellschaften) und den Vertragsstaaten und/oder den Nabucco-Gesellschaften (oder verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern der Nabucco-Gesellschaften) und Dritten zur Gewährleistung der Liefersicherheit für die Vertragsstaaten, sofern diese mit geltendem nationalem Recht, mit internationalem Recht und – bei Vertragsstaaten, die zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Ankara (Türkei), den 13. Juli 2009