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20006838 AT

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2010

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Langtitel

Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 65/2010

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 29. September 2009 bzw. 1. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Inneres der Republik Kosovo

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet

mit dem Ziel, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,

im Bewusstsein der Wichtigkeit der Förderung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität,

besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen sowie anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,

mit der Absicht, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,

ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention

1

vom 30. März 1961in der Fassung des Protokolls

2

vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Substanzen vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen

3

vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

4

vom 15. November 2000 und den drei Zusatzprotokollen

5

,

sind wie folgt übereingekommen

__________________________

1

Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2

Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3

Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

4

Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.

5

Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005 und BGBl. III Nr. 11/2008.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2010

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

(1)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere

1.

die gegenseitige Information im Fall, dass Kenntnisse vorliegen, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen können; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;

2.

die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung, der Sachenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von Leichen;

3.

die Durchführung von koordinierten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;

4.

die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen;

5.

die Identifizierung und Rückführung beziehungsweise Rückübernahme von illegal aufhältigen/eingereisten Staatsangehörigen der Vertragsparteien;

6.

den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;

7.

den Austausch von Erfahrungen von Experten bei der Bekämpfung bestimmter Kriminalitätsbereiche und illegaler Migration sowie die Abhaltung von Expertentreffen.

(2)

Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3)

Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 7 teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.

(4)

Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2010

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1)

Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind, und teilen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.

(2)

Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.

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BGBl. III Nr. 65/2010

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Artikel 4

Inhalt, Form und Übermittlung von Ersuchen

(1)

Ersuchen enthalten

1.

die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt und die Bezeichnung der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet ist;

2.

den Gegenstand des Ersuchens;

3.

den Zweck und die Begründung des Ersuchens;

4.

den Sachverhalt;

5.

die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens bildet, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;

6.

die Frist für die Erledigung sowie die Begründung einer Dringlichkeit;

7.

die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt;

8.

alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven Erledigung des Ersuchens dienlich sind.

(2)

Benötigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei weitere Informationen für die Erledigung des Ersuchens, so kann sie diese bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei anfordern.

(3)

Ersuchen und deren Erledigung erfolgen grundsätzlich schriftlich. In dringenden Fällen können Ersuchen und deren Erledigung auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Sollten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, kann um weitere Bestätigung ersucht werden.

(4)

Ersuchen erfolgen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache. Entsprechendes gilt für die Erledigung von Ersuchen.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden

___________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idgF.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Für in Durchführung dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung dieses Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2010

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Artikel 8

Einschränkung der Zusammenarbeit

(1)

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2)

Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen nicht berührt.

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2010

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

(1)

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

(2)

Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Geschehen zu Pristina, am 12.08.2009

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

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