Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20006828 AT

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Der Nationalrat hat beschlossen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde haben Erklärungen abgegeben

Frankreich erklärt, dass das am 21. Mai 2003 in Kiew unterzeichnete Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zum Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von 1998 (mit vier Anhängen), was Frankreich betrifft, dort gilt, wo das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (mit zwei Anhängen) gilt.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellen-wert(Spalte 1)

Mitarbeiter-schwellenwert (Spalte 2)

1.

Energiesektor

a)

Mineralöl- und Gasraffinerien

*

10 Mitarbeiter

b)

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen

*

c)

Wärmekraftwerke und andere Feuerungsanlagen

mit einer Feuerungs-wärmeleistung von 50 Megawatt (MW)

d)

Kokereien

*

e)

Anlagen zum Mahlen von Kohle

mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde

f)

Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen

*

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

a)

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich sulfidischer Erze)

*

10 Mitarbeiter

b)

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen

mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

i)Warmwalzen

mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde

ii)Schmieden mit Hämmern

mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

iii)Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

mit einer Verarbei-tungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde

d)

Eisenmetallgießereien

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

e)

Anlagen

i)zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

*

ii)zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukten (Raffination, Gießen usw.)

mit einer Schmelz-kapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

f)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

wenn das Wirkbad-volumen 30 m³ beträgt

3.

Mineralverarbeitende Industrie

a)

Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten

*

10 Mitarbeiter

b)

Tagebau

wenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht

c)

Anlagen zur Herstellung von

i)Zementklinkern in Drehrohröfen

mit einer Produktions-kapazität von 500 t pro Tag

ii)Kalk in Drehrohröfen

mit einer Produktions-kapazität von über 50 t pro Tag

iii)Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen

mit einer Produktions-kapazität von 50 t pro Tag

d)

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

*

e)

Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern

mit einer Schmelzka-pazität von 20 t pro Tag

f)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern

mit einer Schmelzka-pazität von 20 t pro Tag

g)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan

mit einer Produktions-kapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofen-kapazität von 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von 300 kg/m³

4.

Chemische Industrie

a)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

*

10 Mitarbeiter

i)einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)

ii)sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen

iii)schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

iv)stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten

v)phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

vi)halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

vii)metallorganischen Verbindungen

viii)Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

ix)synthetischen Kautschuken

x)Farbstoffen und Pigmenten

xi)Tensiden

b)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

*

i)von Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

ii)von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren

iii)von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

iv)von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

v)von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

c)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

*

d)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden

*

10 Mitarbeiter

e)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

*

f)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial

*

5.

Abfall und Abwasserwirtschaft

a)

Anlagen zur Verbrennung, Pyrolyse, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle

mit einer Aufnahme-kapazität von 10 t pro Tag

10 Mitarbeiter

b)

Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall

mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle

mit einer Kapazität von 50 t pro Tag

d)

Deponien (mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle)

mit einer Aufnahme-kapazität von 10 t pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t

e)

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen

mit einer Ver-arbeitungskapazität von 10 t pro Tag

f)

Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen

mit einer Kapazität von 100 000 Einwohner-gleichwerten

g)

Eigenständig betriebene Industrieabwasserbe-handlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten

mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag

6.

Papier und Holz

a)

Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

*

10 Mitarbeiter

b)

Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)

mit einer Produktions-kapazität von 20 t pro Tag

c)

Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien

mit einer Produktions-kapazität von 50 m³ pro Tag

7.

Intensive Tierhaltung und Aquakultur

a)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

i) mit 40 000 Plätzen für Geflügel

10 Mitarbeiter

ii) mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)

iii) mit 750 Plätzen für Sauen

b)

Intensive Aquakultur

1000 t Fisch und Schalentiere pro Jahr

8.

Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel und Getränkesektor

a)

Anlagen zum Schlachten

mit einer Schlacht-kapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

10 Mitarbeiter

b)

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeerzeugnissen aus

i) tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch)

mit einer Produktions-kapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

ii) pflanzlichen Rohstoffen

mit einer Produktions-kapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahres-durchschnittswert)

c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch

mit einer Aufnahme-kapazität von 200 t pro Tag (Jahresdurch-schnittswert)

9.

Sonstige Tätigkeiten

a)

Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien

mit einer Verarbei-tungskapazität von 10 t pro Tag

b)

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

mit einer Verarbei-tungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

c)

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken

mit einer Verbrauchs-kapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr

d)

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

*

e)

Anlagen für den Bau von und zum Lackieren oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen

mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe

10 Mitarbeiter

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Ziel dieses Protokolls ist die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen durch die Einrichtung von zusammenhängenden und integrierten landesweiten Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern (PRTR – Pollutant Release and Transfer Registers) nach Maßgabe dieses Protokolls, wodurch die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren erleichtert und ein Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltbelastung geleistet werden könnte.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Im Sinne dieses Protokolls

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 51/2010

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

21.06.2010

Text

Anhang III

Abschnitt A

Beseitigungsverfahren („D“)

–

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien)

–

Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

–

Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

–

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)

–

Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

–

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

–

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

–

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der Verfahren nach diesem Abschnitt entsorgt werden

–

Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der Verfahren nach diesem Abschnitt entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen)

–

Verbrennung an Land

–

Verbrennung auf See

–

Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

–

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der Verfahren nach diesem Abschnitt

–

Rekonditionierung vor Anwendung eines der Verfahren nach diesem Abschnitt

–

Lagerung bis zur Anwendung eines der Verfahren nach diesem Abschnitt

Abschnitt B

Verwertungsverfahren („R“)

–

Verwendung als Brennstoff (außer zur direkten Verbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung

–

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

–

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden

–

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

–

Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe

–

Regenerierung von Säuren oder Basen

–

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

–

Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen

–

Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl

–

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

–

Verwendung von Rückständen, die bei einem der vorgenannten Verwertungsverfahren nach diesem Abschnitt gewonnen werden

–

Austausch von Abfällen, um sie einem der vorgenannten Verwertungsverfahren nach diesem Abschnitt zu unterziehen

–

Ansammlung von Stoffen, die für eines der Verfahren nach diesem Abschnitt vorgesehen sind.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei ergreift zur Durchführung dieses Protokolls die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug.

(2) Dieses Protokoll lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, ein umfassenderes oder besser öffentlich zugängliches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister beizubehalten oder einzurichten, als dies aufgrund dieses Protokolls erforderlich ist.

(3) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verlangen, dass die Mitarbeiter einer Betriebseinrichtung und die Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Behörden eine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Protokolls durch eine Betriebseinrichtung anzeigen, weder von der Betriebseinrichtung noch den Behörden wegen des Anzeigens der Verletzung bestraft, verfolgt oder belästigt werden.

(4) Bei der Durchführung dieses Protokolls lässt sich jede Vertragspartei vom Vorsorgeansatz leiten, wie er in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist.

(5) Um zu vermeiden, dass Daten mehrfach gemeldet werden, können die Systeme von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern soweit praktisch durchführbar in bestehende Informationsquellen wie Meldemechanismen im Rahmen der Erteilung von Zulassungen oder Betriebsgenehmigungen eingebunden werden.

(6) Die Vertragsparteien streben eine möglichst hohe Übereinstimmung zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern an.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 51/2010

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

21.06.2010

Text

Anhang IV

Schiedsverfahren

(1)

Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls unterworfen, so notifiziert die eine Streitpartei oder notifizieren die einen Streitparteien auf diplomatischem Weg der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien sowie dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und geben insbesondere die Artikel des Protokolls an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien des Protokolls weiter.

(2)

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en) als auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben oder im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.

(3)

Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien binnen weiterer zwei Monate.

(4)

Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Notifikation einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zweier Monate vorzunehmen. Kommt die Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

(5)

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Protokolls.

(6)

Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

(7)

as Schiedsgericht entscheidet über verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8)

Das Gericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.

(9)

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts; insbesondere werden sie ihm mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)

alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und

b)

die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

(10)

Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

(11)

Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

(12)

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugen, dass die Klage tatsächlich und rechtlich begründet ist.

(13)

Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

(14)

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

(15)

Hat eine Vertragspartei dieses Protokolls ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und kann sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

(16)

Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so soll diese fünf Monate nicht überschreiten.

(17)

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangene Mitteilung an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiter.

(18)

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste, unterbreitet werden.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

In Übereinstimmung mit diesem Protokoll richtet jede Vertragspartei ein öffentlich zugängliches nationales Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister ein und unterhält es; dieses Register

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten über Freisetzungen und Verbringungen, die im Register nach Artikel 4 gespeichert sind, sowohl in zusammengefasster als auch in nicht zusammengefasster Form präsentiert werden, sodass sie nach folgenden Kriterien gesucht und identifiziert werden können

(2) Jede Vertragspartei stellt außerdem sicher, dass die Daten nach den im Register geführten diffusen Quellen gesucht und lokalisiert werden können.

(3) Jede Vertragspartei berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihres Registers die Möglichkeit seiner zukünftigen Erweiterungen und stellt sicher, dass die gemeldeten Daten aus mindestens den letzten zehn Erhebungsjahren öffentlich zugänglich sind.

(4) Das Register wird so ausgestaltet, dass der öffentliche Zugang über elektronische Mittel wie das Internet so weit wie möglich erleichtert wird. Das Register ist ferner so auszugestalten, dass die gespeicherten Informationen unter normalen Betriebsbedingungen ständig und unmittelbar elektronisch verfügbar sind.

(5) Jede Vertragspartei soll in ihrem Register Verknüpfungen zu ihren vorhandenen öffentlich zugänglichen einschlägigen Datenbanken zu umweltschutzbezogenen Themen vorsehen.

(6) Jede Vertragspartei sieht in ihrem Register Verknüpfungen zu den Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregistern anderer Vertragsparteien und, soweit durchführbar, zu denen anderer Länder vor.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Register Folgendes enthält

(2) Nach Bewertung der bei der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und bei der Durchführung dieses Protokolls gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse überprüft die Tagung der Vertragsparteien die Meldepflichten aufgrund dieses Protokolls und befasst sich bei dessen Weiterentwicklung mit folgenden Fragen

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet den Eigentümer oder Betreiber einer Betriebseinrichtung nach Absatz 1, die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen zu Schadstoffen und Abfällen, bei denen die Schwellenwerte überschritten wurden, nach Maßgabe jenes Absatzes zu übermitteln.

(3) Um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen, kann eine Vertragspartei hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffs beschließen, entweder einen Schwellenwert für die Freisetzung oder einen Schwellenwert für die Herstellung, die Verarbeitung oder die Verwendung anzuwenden, sofern dadurch die in ihrem Register verfügbaren einschlägigen Informationen über Freisetzungen oder Verbringungen erweitert werden.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständige Behörde die in den Absätzen 7 und 8 genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen zur Aufnahme in ihr Register erfasst oder durch eine oder mehrere Behörden oder zuständige Stellen erfassen lässt.

(5) Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Absatz 2 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, folgende Daten für jede Betriebseinrichtung zu erfassen und ihrer zuständigen Behörde vorzulegen

(6) Die Informationen nach Absatz 5 Buchstaben c bis e umfassen Daten über Freisetzungen und Verbringungen aufgrund von Routinetätigkeiten und von außerordentlichen Ereignissen.

(7) Jede Vertragspartei präsentiert in ihrem Register in angemessener räumlicher Detaillierung die Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, für die nach Feststellung der Vertragspartei von den zuständigen Behörden bereits Daten erhoben werden, deren Aufnahme in das Register praktikabel ist. Stellt die Vertragspartei fest, dass solche Daten nicht existieren, so ergreift sie Maßnahmen, um Meldungen über Freisetzungen entsprechender Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen entsprechend ihren nationalen Prioritäten zu veranlassen.

(8) Zu den Informationen nach Absatz 7 gehören auch Angaben über die Methode zur Ermittlung der Informationen.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihr Register aufzunehmenden Daten im Register nach Kalenderjahren zusammengestellt und präsentiert werden sowie öffentlich verfügbar sind. Das Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen. Das erste Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem das Protokoll für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt. Die Meldungen nach Artikel 7 erfolgen jährlich. Das zweite Erhebungsjahr kann jedoch das zweite Kalenderjahr nach dem ersten Erhebungsjahr sein.

(2) Jede Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten binnen fünfzehn Monaten nach Ende eines jeden Erhebungsjahrs in ihr Register aufgenommen werden. Für die Daten des ersten Erhebungsjahrs erstreckt sich diese Frist auf zwei Jahre.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten eines bestimmten Erhebungsjahrs sechs Monate nach dem Zeitpunkt in ihr Register aufgenommen werden, zu dem die Vertragsparteien, die keine Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, hierzu verpflichtet sind.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die Daten zu erheben, die benötigt werden, um mit angemessener Häufigkeit die nach Artikel 7 zu meldenden Freisetzungen der Betriebseinrichtung und Verbringungen aus der Betriebseinrichtung hinaus im Einklang mit Absatz 2 zu bestimmen, sowie die Aufzeichnungen der Daten, aus denen die gemeldeten Informationen gewonnen wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Erhebungsjahrs für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Datenerhebungsmethode festzuhalten.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die besten verfügbaren Informationen zu nutzen; dazu können Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, Experteneinschätzungen oder andere Verfahren gehören. Soweit angemessen, sollen dabei international anerkannte Methoden angewandt werden.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 Absatz 1 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die Qualität der gemeldeten Daten zu sichern.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem Register enthaltenen Daten insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit einer Qualitätskontrolle durch die zuständige Behörde unterzogen werden; dabei sind etwaige von der Tagung der Vertragsparteien entwickelte Richtlinien zu berücksichtigen.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei stellt den öffentlichen Zugang zu den in ihrem Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister enthaltenen Informationen sicher, ohne dass ein Interesse dargelegt werden muss; dazu gewährleistet sie nach Maßgabe dieses Protokolls in erster Linie, dass ihr Register über öffentliche Telekommunikationsnetze unmittelbar elektronisch zugänglich ist.

(2) Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass ihre zuständige Behörde diese Informationen auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung, durch sonstige wirksame Mittel zur Verfügung stellt.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Zugang zu den in ihrem Register enthaltenen Informationen unentgeltlich ist.

(4) Jede Vertragspartei kann ihrer zuständigen Behörde gestatten, für Reproduktion und Zusendung der konkreten Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt zu verlangen, wobei dieses Entgelt eine angemessene Höhe jedoch nicht überschreiten darf.

(5) Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so ermöglicht die betreffende Vertragspartei den elektronischen Zugang zu ihrem Register an öffentlich zugänglichen Orten, beispielsweise in öffentlichen Bibliotheken, in den Amtszimmern von Kommunalbehörden oder an sonstigen geeigneten Orten.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei kann die zuständige Behörde ermächtigen, im Register gespeicherte Informationen vertraulich zu behandeln, wenn die öffentliche Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen

hätte auf

Die genannten Gründe für die Vertraulichkeit sind eng auszulegen; dabei sind das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie die Frage zu berücksichtigen, ob sich die Informationen auf Freisetzungen in die Umwelt beziehen.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 Buchstabe c wird bei jeder Information über Freisetzungen, die für den Umweltschutz von Belang ist, nach innerstaatlichem Recht die Bekanntgabe erwogen.

(3) Jedes Mal, wenn nach Absatz 1 Informationen vertraulich behandelt werden, ist im Register anzugeben, welche Art von Information vorenthalten wird, beispielsweise, falls möglich, durch Nennung der allgemeinen Stoffbezeichnungen, und aus welchem Grund sie vorenthalten wird.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts geeignete Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 schafft jede Vertragspartei die Möglichkeit eines unentgeltlichen öffentlichen Zugangs zu den Informationen über die geplanten Maßnahmen zur Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sowie die Möglichkeit, Kommentare, Informationen, Analysen oder Stellungnahmen vorzulegen, die für das Entscheidungsverfahren von Belang sind; die betreffende Behörde berücksichtigt die Beiträge der Öffentlichkeit in angemessener Weise.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach einer Entscheidung zum Aufbau oder zu einer wesentlichen Änderung ihres Registers Informationen über diese Entscheidung und die zugrunde liegenden Überlegungen rechtzeitig öffentlich verfügbar sind.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 11 Absatz 2 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, ganz oder teilweise unrechtmäßig abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Absatz bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

(2) Absatz 1 berührt nicht die jeweiligen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsparteien aus bestehenden, im Verhältnis zwischen ihnen geltenden Verträgen, die den Gegenstand dieses Artikels behandeln.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Bekanntheit ihres Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und stellt sicher, dass Unterstützung und Anleitung dazu gegeben wird, auf ihr Register zuzugreifen und die darin enthaltenen Informationen zu verstehen und zu nutzen.

(2) Jede Vertragspartei soll für einen angemessenen Aufbau der Kapazitäten und die Anleitung der zuständigen Behörden und Stellen sorgen, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander je nach Zweckmäßigkeit

(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit untereinander und mit einschlägigen internationalen Organisationen je nach Zweckmäßigkeit, um Folgendes voranzubringen

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Hiermit wird eine Tagung der Vertragsparteien eingerichtet. Ihr erstes Treffen wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Treffen der Tagung der Vertragsparteien im Anschluss an die ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens oder parallel dazu statt, es sei denn, die Vertragsparteien dieses Protokolls haben etwas anderes beschlossen. Die Tagung der Vertragsparteien tritt zu einem außerordentlichen Treffen zusammen, wenn sie dies auf einem ordentlichen Treffen beschließt oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muss dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(2) Die Tagung der Vertragsparteien überprüft auf der Grundlage regelmäßiger Berichterstattung der Vertragsparteien ständig die Durchführung und Weiterentwicklung dieses Protokolls; vor diesem Hintergrund

(3) Die Tagung der Vertragsparteien erleichtert den Austausch von Informationen über die Erfahrungen, die bei der Meldung von Verbringungen unter Verwendung des schadstoffspezifischen und des abfallspezifischen Ansatzes gewonnen werden, und überprüft diese Erfahrungen, um die Möglichkeit einer Konvergenz zwischen den beiden Ansätzen zu untersuchen; dabei berücksichtigt sie das öffentliche Interesse an Informationen nach Artikel 1 und die generelle Effizienz der nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister.

(4) Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie- Organisation sowie alle nach Artikel 24 zur Unterzeichnung dieses Protokolls berechtigten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, und alle zwischenstaatlichen Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich das Protokoll bezieht, sachkundig sind, haben die Berechtigung, als Beobachter an den Treffen der Tagung der Vertragsparteien teilzunehmen. Ihre Zulassung und Teilnahme regelt die Geschäftsordnung, die von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird.

(5) Jede nichtstaatliche Organisation, die in den Bereichen, auf die sich dieses Protokoll bezieht, sachkundig ist und die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa über ihren Wunsch informiert hat, bei einem Treffen der Tagung der Vertragsparteien vertreten zu sein, hat die Berechtigung, als Beobachter teilzunehmen, wenn nicht ein Drittel der auf dem Treffen anwesenden Vertragsparteien dagegen Einwände erhebt. Ihre Zulassung und Teilnahme regelt die Geschäftsordnung, die von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls eine Stimme.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls, und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Bezugnahmen auf das Protokoll zugleich Bezugnahmen auf seine Anhänge.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Änderungsvorschläge zu diesem Protokoll werden auf den Treffen der Tagung der Vertragsparteien beraten.

(3) Jede vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses übermittelt sie allen Vertragsparteien, den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für die es noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnern spätestens sechs Monate vor dem Treffen, auf der sie zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.

(4) Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen Änderungen dieses Protokolls eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird die Änderung als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit der auf dem Treffen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Neinstimme abgeben.

(6) Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung dieses Protokolls wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser leitet sie allen Vertragsparteien, den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, und für die es noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnern zu.

(7) Änderungen, bei denen es sich nicht um Änderungen von Anhängen handelt, treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln derjenigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen hinterlegt hat.

(8) Nimmt eine Vertragspartei eine Änderung eines Anhangs nicht an, so notifiziert sie dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Zuleitung der Änderung durch den Verwahrer. Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien den Eingang jeder derartigen Notifikation unverzüglich mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine frühere Notifikation der Nichtannahme zurücknehmen; damit tritt die Änderung des Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(9) Änderungen eines Anhangs treten für die Vertragsparteien, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 8 vorgelegt haben, zwölf Monate nach ihrer Zuleitung durch den Verwahrer nach Absatz 6 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt höchstens ein Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses Vertragsparteien waren, eine solche Notifikation vorgelegt haben.

(10) Steht die Änderung eines Anhangs in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Änderung dieses Protokolls, so tritt sie erst in Kraft, wenn die Änderung des Protokolls in Kraft tritt.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Protokolls

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Auf ihrem ersten Treffen legt die Tagung der Vertragsparteien durch Konsens außergerichtliche, nicht konfrontative und auf Konsultation beruhende kooperative Verfahren und institutionelle Regelungen zur Beurteilung und Förderung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und zur Behandlung von Fällen fest, in denen die Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Bei der Festlegung dieser Verfahren und Regelungen prüft die Tagung der Vertragsparteien unter anderem, ob Mitteilungen von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll zugelassen werden.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Verhandlungen oder andere für die Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann ein Staat dem Verwahrer schriftlich erklären, dass er für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt

Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b genannten Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Dieses Protokoll liegt vom 21. bis zum 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) anlässlich der Fünften Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten, welche Mitglieder der Vereinten Nationen sind, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Vereinten Nationen sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für vom Protokoll erfasste Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls

wahr.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben.

(2) Dieses Protokoll steht vom 1. Januar 2004 an für die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(3) Jede in Artikel 24 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Protokoll gleichzeitig auszuüben.

(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 24 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Bundesrecht Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Kiew am 21. Mai 2003.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →