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20006803 AT

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

Bundesrecht

Bundesrecht

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Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 173/2010

Inkrafttretensdatum

17.06.2010

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

StF: BGBl. II Nr. 173/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §

3a Abs.

16 des Umsatzsteuergesetzes

1994, BGBl. Nr.

663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

34/2010 wird verordnet

Bundesrecht Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

§1. Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.

Bundesrecht Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

§2. (1) Bei Sportwetten und Ausspielungen gemäß §2 GSpG verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des §3a Abs.14 Z14 UStG1994, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des §3a Abs.5 Z3 UStG1994 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.

(2) Bei der Vermittlung von Sportwetten und Ausspielungen gemäß §2 GSpG an im Drittland ansässige Unternehmer im Sinne des §3a Abs.5 Z1 und 2 UStG1994 verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt.

Bundesrecht Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

§3. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.Juni2010 ausgeführt werden.

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