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20006794 AT

Versicherungsvermittler - Verordnung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

Bundesrecht

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Kurztitel

Versicherungsvermittler - Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2010

Inkrafttretensdatum

02.06.2010

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung (Versicherungsvermittler - Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 156/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§

18 Abs.

1 und 137b Abs.

4 der Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr.

194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

8/2010, wird verordnet

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§1. Die Befähigungen für die Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsvermittlung - §94 Z76 GewO1994) sowie für die Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§94 Z75 GewO1994) können durch die in den folgenden Bestimmungen jeweils genannten Nachweise erbracht werden. Inwieweit durch bestimmte Ausbildungen Teile der Befähigungsprüfung entfallen, hat die jeweilige Prüfungsordnung festzulegen.

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§2. Als fachliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung gelten Tätigkeiten im Sinne von §18 Abs.3 GewO1994.

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§3. Die fachliche Qualifikation der direkt bei der Versicherungsvermittlung beschäftigten Mitarbeiter im Sinne von §137b Abs.2 GewO1994 wird durch geeignete Ausbildungen wie etwa die Prüfung zur Erlangung des Außendienstzertifikats bei der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV – Prüfung) oder den Nachweis auch umfangsmäßig und inhaltlich vergleichbarer interner Schulungen - die auch auf die vertriebenen Produkte eingeschränkt sein können - erfüllt. Als solche gel-ten auch vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Mitarbeitern der Kreditinstitute absolvierte vergleichbare interne Schulungen.

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§4. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erfüllt. Bei der Gestaltung der Prüfungsinhalte für die Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten ist auf die Besonderheiten der geplanten Ausübung Bedacht zu nehmen.

(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird weiters durch folgende Nachweise erbracht

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§5. Wenn das Gewerbe Versicherungsagent in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten oder für Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gem. §4 Abs.2 lit.c bis f oder §6 Abs.2 nachgewiesen.

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§6. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.

(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird weiters durch folgende Nachweise erbracht

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§7. Wenn das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gem. §6 Abs.2 erfüllt.

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§8. Die fachliche Qualifikation zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Absolvierung des jeweils entsprechenden Teiles der Befähigungsprüfung für den Gewerblichen Vermögensberater bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form - gem. §4 Abs.2 lit.c bis f bzw. §6 Abs.2 erfüllt.

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§9. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent-Verordnung), BGBl.II Nr.96/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung), BGBl.II Nr.97/2003, außer Kraft.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §1 Abs.1 Z1 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent -Verordnung), BGBl.II Nr.96/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §4 für das Gewerbe Versicherungsagent. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §1 Abs.1 Z1 und Z2 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung), BGBl.II Nr.97/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §6 für das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §1 Abs.1 Z1 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Vermögensberatungs-Verordnung), BGBl.II Nr.95/2003, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß §8 für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.

Bundesrecht Versicherungsvermittler - Verordnung

§10. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form, insbesondere also auch die Bezeichnung „Versicherungsagentin“, „Versicherungsmaklerin“, „Beraterin in Versicherungsangelegenheiten“ oder „Gewerbliche Vermögensberaterin“ zu verwenden.

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