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20006784 AT

Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Nachdem das am 17. April 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. November 1971

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 19. Jänner 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 8 am 19. März 1972 in Kraft getreten.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien,

von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet zu entwickeln,

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden im Einverständnis die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Jede Vertragschließende Partei wird die Förderung und Erweiterung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Die Vertragschließenden Parteien werden Studienstipendien an Universitäten und sonstigen Hochschulen sowie Praktikantenstipendien an Forschungsinstituten gewähren.

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Organen und den Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen und technischen Inhalts der anderen Partei fördern.

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

(1) Um geeignete Maßnahmen einschließlich der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen und die Durchführung des Abkommens zu beobachten, wird eine Österreichisch-Bulgarische Gemischte Kommission für Wissenschaft und Technik gebildet.

(2) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alljährlich abwechselnd in Bulgarien und in Österreich, und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Tag, an dem eine der Parteien den diesbezüglichen Wunsch äußert, zusammen.

(3) Die Mitglieder der Gemischten Kommission werden jeweils dem anderen Vertragspartner auf diplomatischem Wege notifiziert.

(4) Den Sitzungen der Gemischten Kommission können auf Einladung auch Experten beiwohnen.

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Bundesrecht Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1969, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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