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20006778 AT

Weltpostverein

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Dieses Abkommen regelt alle Leistungen im Zusammenhang mit durch die Post vermittelten Geldbewegungen. Die vertragsschließenden Länder vereinbaren jene in diesem Abkommen genannten Produkte, die sie in ihrem wechselseitigen Verkehr einzuführen wünschen.

2. Postfremde Institutionen können über Vermittlung der jeweils zuständigen Postverwaltung, des Postscheckdienstes oder einer Institution, die das Übermittlungsnetz der Post für Geldbewegungen verwaltet, an dem durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelten Verkehr teilnehmen. Diese Institutionen haben sich mit der Postverwaltung ihres Landes ins Einvernehmen zu setzen, um die vollständige Durchführung aller Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten und im Rahmen des erzielten Einvernehmens ihre Rechte auszuüben, sowie ihre Verpflichtungen als Postverwaltungen zu erfüllen, wie dies im vorliegenden Abkommen vorgesehen ist; die Postverwaltung fungiert als ihr Vermittler im Verkehr mit den Postverwaltungen der anderen vertragsschließenden Länder und mit dem Internationalen Büro. Falls eine Postverwaltung die im vorliegenden Abkommen genannten Finanzdienstleistungen nicht erbringt oder wenn die Dienstqualität den Ansprüchen der Kunden nicht genügt, können die Postverwaltungen im jeweiligen Land mit postfremden Institutionen zusammenarbeiten.

3. Die Mitgliedsländer haben dem Internationalen Büro binnen sechs Monaten nach dem Kongress Name und Anschrift der für die Postzahlungsdienste zuständigen Aufsichtsbehörde, sowie Name und Anschrift des/der Betreiber/s bekannt zu geben, der/die in ihrem Land offiziell mit der Durchführung dieser Dienste und mit der Erfüllung der auf den Vertragswerken des Vereins basierenden Verpflichtungen betraut ist/sind.

4. Dieses Abkommen gilt für folgende Produkte

5. Die beteiligten Postverwaltungen können weitere Leistungen erbringen, die durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt werden.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Gewöhnliche Postanweisung

2. Verrechnungsanweisung

3. Nachnahmeanweisung

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung ist der Betrag der Postanweisung in der Währung des auszahlenden Landes anzugeben.

2. Die Aufgabepostverwaltung bestimmt den Umrechnungskurs ihrer Währung in jene des Bestimmungslandes.

3. Der Höchstbetrag für Postanweisungen wird auf bilateraler Basis festgesetzt.

4. Die Aufgabeverwaltung kann die Formblätter und die Aufgabeverfahren für Postanweisungen nach freiem Ermessen wählen. Bei Übermittlung der Postanweisung auf dem Postwege sind ausschließlich die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest.

2. Für Postanweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem Nicht-Signatarland kann die vermittelnde Verwaltung ein von ihr aufgrund der bei dessen Bearbeitung anfallenden Kosten festgelegtes zusätzliches Entgelt einheben, dessen Höhe von den betreffenden Verwaltungen zu vereinbaren ist und das vom Gesamtbetrag der Postanweisung einbehalten wird; dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.

3. Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte postdienstliche Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Geldbewegungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und RL 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die Aufgabepostverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die Postanweisungsverkehr erfolgt über die vom Internationalen Büro des WPV oder von anderen Institutionen eingerichteten elektronischen Netzen.

2. Der elektronische Verkehr erfolgt durch Übermittlung entweder direkt an das auszahlende Amt oder an ein Auswechslungsamt. Sicherheit und Qualität des Verkehrs sind durch die technischen Spezifikationen bezüglich der benutzten Netze oder durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen den Postverwaltungen zu gewährleistet.

3. Die Postverwaltungen können vereinbaren, Postanweisungen anhand der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter auszutauschen, die vorrangig versendet werden.

4. Die Postverwaltungen können vereinbaren, den Verkehr auch auf andere Weise abzuwickeln.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die Auszahlung der Postanweisungen erfolgt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes.

2. In der Regel ist der Gesamtbetrag der Postanweisung an den Begünstigten auszuzahlen; verlangt dieser zusätzliche besondere Dienstleistungen, kann hiefür ein entsprechendes Entgelt eingehoben werden.

3. Die Gültigkeitsdauer elektronischer Postanweisungen ist auf bilateraler Basis zu vereinbaren.

4. Die Gültigkeit von Postanweisungen auf Formblättern erlischt im Regelfall mit Ende des ersten auf den Ausstellungsmonat folgenden Monats.

5. Nach Ablauf der oben erwähnten Frist sind nicht ausgezahlte Postanweisungen unverzüglich an die Aufgabepostverwaltung zurückzusenden.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Für jede ausgezahlte Postanweisung leistet die Aufgabepostverwaltung an die auszahlende Postverwaltung eine Vergütung laut dem in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Satz.

2. Anstelle des in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Pauschalsatzes können die Postverwaltungen andere Vergütungssätze vereinbaren.

3. Für entgeltfreie Geldüberweisungen ist keine Vergütung fällig.

4. Liegt eine einschlägige Vereinbarung der betreffenden Postverwaltungen vor, fällt für von der Aufgabepostverwaltung entgeltfrei getätigte Überweisungen von Hilfsgeldern keine Vergütung an.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die auszahlende Postverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Der Inhaber eines Postscheckkontos verlangt die Abbuchung eines Betrages von seinem Konto zugunsten des von der Postverwaltung geführten Kontos des Begünstigten oder, durch Vermittlung der Postverwaltung des Bestimmungslandes, eines anderen Kontos

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Gemäß der zwischen der auszahlenden und der empfangenden Postverwaltungen getroffenen Vereinbarung ist der Betrag der Überweisung in der Währung des Bestimmungslandes oder in einer anderen Währung anzugeben.

2. Die Ausgabepostverwaltung bestimmt den Umrechnungskurs ihrer Währung in jene, auf die der Betrag der Überweisung lautet.

3. Vorbehaltlich anders lautender Beschlüsse der beteiligten Postverwaltungen ist die Höhe der Überweisungsbeträge unbegrenzt.

4. Die Wahl der Formblätter und der Aufgabeverfahren für Überweisungen steht der Aufgabepostverwaltung frei.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest. Zu diesem Grundentgelt rechnet sie allenfalls die dem Absender geleisteten besonderen Dienste fälligen Entgelte hinzu.

2. Für Überweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem nicht-Signatarland durchgeführt werden, kann die vermittelnde Verwaltung ein zusätzliches Entgelt einheben. Der Betrag dieses Entgelts wird zwischen den beteiligten Verwaltungen vereinbart und vom Überweisungsbetrag einbehalten. Dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.

3. Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Postüberweisungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die Aufgabepostverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die Überweisungen sind gemäß den von den beteiligten Verwaltungen angenommenen technischen Spezifikationen über die vom Internationalen Büro des WPV oder von anderen Institutionen eingerichteten elektronischen Netze durchzuführen.

2. Sicherheit und Qualität des Verkehrs sind durch die technischen Spezifikationen bezüglich der benutzten Netze oder durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen der Aufgabepostverwaltung und der auszahlenden Postverwaltung zu gewährleisten.

3. Die Postverwaltungen können vereinbaren, Überweisungen anhand der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter durchzuführen, die vorrangig versendet werden.

4. Die Postverwaltungen können vereinbaren, den Verkehr auch auf andere Weise abzuwickeln.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die im Bestimmungsland ankommenden Überweisungen sind nach den dort geltenden Vorschriften zu bearbeiten.

2. Im Regelfall sind die im Bestimmungsland fälligen Entgelte vom Begünstigten zu bezahlen; dieses Entgelt kann jedoch gemäß bilaterale Vereinbarungen beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Bestimmungslandes gutgeschrieben werden.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Für jede ankommende Überweisung kann die auszahlende Postverwaltung ein Entgelt verlangen. Dieses Entgelt kann entweder vom Konto des Begünstigten abgebucht oder von der ausstellenden Postverwaltung durch Belastung ihres Verbindungs-Postscheckkontos übernommen werden.

2. Für Entgeltfreie Überweisungen können keine Vergütungen bansprucht werden.

3. Liegt eine einschlägige Vereinbarung der betreffenden Postverwaltungen vor, fällt für von der Aufgabepostverwaltung entgeltfrei getätigte Überweisungen von Hilfsgeldern keine Vergütung an.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die auszahlende Postverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die beteiligten Postverwaltungen einigen sich auf die Art und Weise der Begleichung ihrer Forderungen.

2. Verbindungskonten

3. Monatsrechnungen

4. Die Bestimmungen dieses Artikels und die zugehörigen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen dürfen durch keinerlei einseitige Maßnahmen wie Moratorium, Überweisungsverbot usw. verletzt werden.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Anträge auf Nachforschung sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe einer Postanweisung oder die Durchführung einer Überweisung folgenden Tag zulässig.

2. Die Postverwaltungen sind befugt, von ihren Kunden ein Entgelt für die Nachforschung nach Postanweisungen oder Überweisungen einzuheben.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Grundsatz und Umfang der Haftung

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Die Übermittlung von Zahlungsaufträgen auf elektronischem Wege durch die Postverwaltungen hat über das Netz des WPV oder ein beliebiges anderes Netz zur raschen, sicheren und zuverlässigen Überweisung zu erfolgen.

2. Über die Verfahren zur elektronischen Abwicklung der Zahlungsdienste des WPV einigen sich die Postverwaltungen auf bilateraler Basis. Die allgemeinen Betriebsverfahren zu diesen Diensten unterliegen entsprechenden Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Im Falle der Eröffnung eines Postscheckkontos oder eines Kontos anderer Art im Ausland, oder bei Vorliegen eines Ansuchens um Inanspruchnahme eines Finanzproduktes im Ausland, vereinbaren die Postinstitute der Signatarländer dieses Abkommens, bei der Nutzung der betreffenden Produkte behilflich zu sein.

2. Diese Länder können sich bilateral über ihre gegenseitige Hilfeleistung bezüglich des anzuwendenden Verfahrens in allen Details, ebenso über die Kosten dieser Hilfeleistung zu vereinbaren.

Bundesrecht Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

1. Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem, was nicht ausdrücklich durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, sinngemäß anzuwenden.

2. Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen nicht anzuwenden.

3. Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zum vorliegenden Abkommen und dessen Ausführungsbestimmungen

4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Vertragswerke des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragsschließenden Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übersendet.

Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004

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