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20006773 AT

Weltpostverein

40 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Weltpostvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart

1. Die Bestimmungen des Artikels 5.1. und 5.2. gelten nicht für: Ägypten, Antigua und Barbuda, Bahrain (Königreich), Barbados, Belize, Botsuana, Brunei Daressalam, Dominica, Fidschi, Gambia, Grenada, Guyana, Hongkong (China), Irland, Jamaika, Kanada, Kenia, Kiribati, Kuwait, Lesotho, Malawi, Malaysia, Mauritius, Nauru, Neuseeland, Nigeria, Papua-Neuguinea, Salomonen (Inseln), Sambia, Samoa, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Swasiland, Tansania (Vereinigte Republik), Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, sowie die vom Vereinigten Königreich abhängige Überseeterritorien.

2. Die Bestimmungen des Artikels 5.1. und 5.2. gelten auch nicht für Dänemark, Iran (Islamischen Republik) und Österreich, deren Rechtsvorschriften die Rückgabe von Sendungen oder die Änderung der Anschrift von Briefsendungen auf Antrag des Absenders nicht mehr zulassen, sobald der Empfänger vom Einlangen einer für ihn bestimmten Sendung verständigt worden ist.

3. Artikel 5.1 gilt für Australien, Ghana und Simbabwe.

4. Artikel 5.2. gilt nicht für die Bahamas, Demokratischen Volksrepublik Korea, Irak, Myanmar und der angewendet, deren Rechtsvorschriften die Rückgabe von Sendungen oder die Änderung der Anschrift auf Antrag des Absenders nicht zulassen.

5. Artikel 5.2. gilt nicht für die Vereinigten Staaten von Amerika angewendet.

6. Artikel 5.2. gilt für Australien insoweit er mit den Rechtsvorschriften dieses Landes vereinbar ist.

7. Abweichend von Artikel 5.2. sind die Demokratische Republik Kongo, El Salvador, Panama (Rep.), die Philippinen, und Venezuela berechtigt, Pakete nicht zurückzuschicken, nachdem der Empfänger ihre Verzollung beantragt hat, da ihr Zollgesetz dem entgegenstehen.

1. Abweichend von Artikel 6 sind die Postverwaltungen von Australien, Kanada und Neuseeland berechtigt, andere als die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Postentgelte einzuheben, wenn die betreffenden Entgelte nach den Gesetzen ihrer Länder zulässig sind.

1. Abweichend von Artikel 7 dürfen die Postverwaltungen von Indonesien, St. Vincent und Grenadinen sowie der Türkei, die Blindensendungen in ihrem Inlandsdienst keine Postentgeltfreiheit gewähren, für solche Sendungen Freimachungs- und Entgelte für besondere Dienste einheben, die jedoch nicht höher sein dürfen als diejenigen ihres Inlandsdienstes.

2. Abweichend von Artikel 7 dürfen die Postverwaltungen von Australien, Deutschland, Japan, Kanada, Österreich, der Schweiz sowie jene des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, und der Vereinigten Staaten von Amerika die Entgelte für besondere Dienste einheben, die in ihrem Inlandsdienst auf Blindensendungen angewendet werden.

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, ist Australien gegen die Ausweitung der Basisdienste auf Pakete.

2. Die Bestimmungen des Artikels 12.2.4. gelten nicht für Großbritannien, dessen Landesgesetze eine niedrigere Gewichtsobergrenze vorschreiben. Im Gesetz über Gesundheits- und Sicherheitswesen ist das Gewicht der Postbeutel auf 20 Kilogramm beschränkt.

1. Abweichend von Artikel 12 ist die Postverwaltung von Afghanistan berechtigt, das Höchstgewicht für Päckchen im Zugang und Abgang auf ein Kilogramm zu beschränken.

1. Die Postverwaltung von Kanada ist berechtigt, Artikel 13.1.1. nicht auf Pakete anzuwenden, da sie den Rückscheindienst für Pakete auch in ihrem Inlandsdienst nicht anbietet.

1. Abweichend von Artikel 13.4.1. ist die Postverwaltung von Bulgarien (Rep.) bereit, den CCRI-Dienst nach entsprechenden Verhandlungen mit der jeweiligen Partnerverwaltung zu besorgen.

1. Ausnahmsweise lassen die Postverwaltungen Korea (demokratische Volksrepublik) und die des Libanon keine eingeschriebenen Sendungen mit Hart- oder Papiergeld, Inhaberwertpapieren und Reiseschecks, verarbeitetem oder unverarbeitetem Platin, Gold oder Silber, Edelsteinen, Schmuck oder sonstigen Wertgegenständen zu. Sie sind hinsichtlich ihrer Haftung bei Beraubung oder Beschädigung von Sendungen, auch solchen mit Glas oder sonstigem zerbrechlichem Inhalt, nicht zur strengen Einhaltung der Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen Briefpost verpflichtet.

2. Ausnahmsweise nehmen die Postverwaltungen von Bolivien, China (Volksrepublik) ausgenommen der Sonderverwaltungsbezirk Hongkong, Irak, Nepal, Pakistan und Sudan und Vietnam keine eingeschriebenen Sendungen an, die Hart- oder Papiergeld, Banknoten oder Inhaberwertpapiere aller Art, Reiseschecks, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold oder Silber, Edelsteine, Schmuck oder andere Wertgegenstände enthalten.

3. Die Postverwaltung von Myanmar behält sich das Recht vor, Wertsendungen mit den in Artikel 15.5. genannten Wertgegenständen nicht anzunehmen, da die Zulassung von derartigen Sendungen nach ihren Landesgesetzen verboten ist.

4. Die Postverwaltung von Nepal lässt eingeschriebene Briefe und Wertbriefe, die Papier- oder Hartgeld enthalten, ohne entsprechende Sondervereinbarung nicht zu.

5. Die Postverwaltung von Usbekistan übernimmt keine Einschreibsendungen und Wertsendungen, die Münzen, Banknoten, Schecks, Briefmarken oder ausländische Währung enthalten, und haftet keinesfalls für den Verlust oder die Beschädigung derartiger Sendungen.

6. Die Postverwaltung von Iran (islamische Republik) übernimmt keine Sendungen, deren Inhalt der islamischen Religion zuwiderläuft.

7. Die Postverwaltung der Philippinen behält sich das Recht vor, gewöhnliche oder eingeschriebene Briefsendungen sowie Wertsendungen, die Münzen, Geldscheine oder Inhaberwertpapiere, Reiseschecks, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold oder Silber, Edelsteine oder andere Wertsachen enthalten, abzulehnen.

8. Die Postverwaltung von Australien übernimmt keine Postsendungen, die Barren oder Banknoten enthalten. Außerdem übernimmt sie keine für Australien bestimmte oder im offenen Durchgang durch Australien versendete Einschreibsendungen, die Wertgegenstände, wie Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine oder Halbedelsteine, Wertpapiere, Münzen oder andere übertragbare Werte enthalten. Sie lehnt jegliche Haftung für Sendungen ab, die trotz dieses Vorbehaltes aufgegeben werden.

9. Gemäß ihren Inlandsbestimmungen übernimmt die Postverwaltung der Volksrepublik China, ausgenommen der besondere Verwaltungsbezirk Hongkong, keine Wertsendungen, die Münzen, Banknoten, Papiergeld, Inhaberwertpapiere jeglicher Art oder Reiseschecks enthalten.

10. Die Postverwaltungen von Lettland und der Mongolei behalten sich das Recht vor, keine gewöhnlichen, eingeschriebenen oder Wertsendungen zu übernehmen, die Münzen, Banknoten, Inhaberwertpapiere oder Reiseschecks enthalten, da diese nach ihren Landesgesetzen unzulässig sind.

11. Die Postverwaltung von Brasilien behält sich das Recht vor, gewöhnliche, eingeschriebene oder Wertsendungen, die gültige Münzen oder Banknoten oder auch Inhaberwertpapiere aller Art enthalten, nicht zu übernehmen.

12. Die Postverwaltung von Vietnam behält sich das Recht vor, Briefsendungen, die Gegenstände und Waren enthalten, nicht anzunehmen.

1. Die Postverwaltungen von Myanmar und Sambia sind berechtigt, Pakete mit Wertangabe, die Wertgegenstände laut Artikel 15.6.1.3.1 enthalten, nicht zuzulassen, da ihre Inlandsvorschriften dem entgegenstehen.

2. Ausnahmsweise lassen die Postverwaltungen des Libanon und des Sudan Pakete nicht zu, die Hartgeld, Papiergeld und sonstige Inhaberwertpapiere, Reiseschecks, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold oder Silber, Edelsteine und andere Wertgegenstände, Flüssigkeiten und leicht verflüssigbare Stoffe oder Gegenstände aus Glas und dergleichen zerbrechlichem Material enthalten. Sie sind an die einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen Postpakete nicht gebunden.

3. Die Postverwaltung von Brasilien ist berechtigt, keine Pakete mit Wertangabe zuzulassen, die in Umlauf befindliches Hart- und Papiergeld sowie Inhaberwertpapiere aller Art enthalten, da ihre Inlandsvorschriften dem entgegenstehen.

4. Die Postverwaltung von Ghana ist berechtigt, keine Pakete mit Wertangabe zuzulassen, die in Umlauf befindliches Hart- und Papiergeld enthalten, da ihre Inlandsvorschriften dem entgegenstehen.

5. Zusätzlich zu den in Artikel 15 angeführten Gegenständen lässt die Postverwaltung von Saudi- Arabien auch solche Pakete nicht zu, die folgende Artikel enthalten: Geldmünzen, Geldscheine oder Inhaberwertpapiere aller Art, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, Edelsteine und andere Wertsachen. Weiters lässt sie keine Pakete zu, die irgendwelche Medikamente enthalten, außer, es ist diesen eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte ärztliche Verschreibung beigeschlossen; dieses Verbot betrifft auch Produkte zur Brandbekämpfung und flüssige Chemikalien sowie Gegenstände, die den Grundsätzen der islamischen Religion zuwiderlaufen.

6. Zusätzlich zu den in Artikel 15 angeführten Gegenständen lässt die Postverwaltung von Oman Pakete mit folgendem Inhalt nicht zu

7. Zusätzlich zu den in Artikel 15 angeführte Gegenständen ist die Postverwaltung des Iran (Islamische Republik) berechtigt, Pakete, die Gegenstände enthalten, die den Grundsätzen der islamischen Religion zuwiderlaufen, nicht zuzulassen.

8. Die Postverwaltung der Philippinen ist berechtigt, Pakete nicht zuzulassen, die Geldmünzen, Geldscheine oder Inhaberwertpapiere aller Art, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, Edelsteine sowie andere Wertgegenstände, Flüssigkeiten, leicht verflüssigbare Bestandteile oder Gegenstände aus Glas und dergleichen zerbrechlichem Material enthalten.

9. Die Postverwaltung von Australien nimmt keine Sendungen an, die Barren oder Banknoten enthalten.

10. Die Postverwaltung von China (Volksrepublik) nimmt keine gewöhnlichen Pakete an, die Geldmünzen, Geldscheine oder irgendwelche Inhaberwertpapiere, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber, in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, Edelsteine oder andere Wertgegenstände enthalten. Außerdem werden, außer im besonderen Verwaltungsbezirk Hongkong, auch keine Wertpakete angenommen, die Geldmünzen, Geldscheine, irgendwelche Inhaberwertpapiere oder Reiseschecks enthalten.

11. Die Postverwaltung der Mongolei behält sich das Recht vor, ihren Inlandsvorschriften gemäß keine Pakete anzunehmen, die Geldmünzen, Banknoten, Überbringerwertpapiere oder Reiseschecks enthalten.

12. Die Postverwaltung von Lettland nimmt keine gewöhnlichen Pakete oder Wertpakete an, die Geldmünzen, Banknoten, irgendwelche Überbringerwertpapiere (Schecks) oder Devisen enthalten. Sie lehnt jegliche Haftung für den Verlust oder die Beschädigung solcher Sendungen ab.

1. Unter Bezugnahme auf Artikel 15 lassen die Postverwaltungen der nachstehenden Länder Wertsendungen, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, nicht zu: Bangladesch und El Salvador.

2. Unter Bezugnahme auf Artikel 15 lassen die Postverwaltungen der nachstehenden Länder gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, nicht zu: Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Belarus, Chile, Demokratische Volksrepublik Korea, El Salvador, Estland, Italien, Kambodscha, Kolumbien, Kuba, Lettland, Nepal, Peru, San Marino, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan und Venezuela.

3. Unter Bezugnahme auf Artikel 15 lassen die Postverwaltungen der nachstehenden Länder gewöhnliche Briefsendungen, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, nicht zu: Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire (Republik), Dschibuti, Mali und Mauretanien.

4. Unbeschadet der Bestimmungen unter 1. bis 3. sind Sendungen mit Sera und Impfstoffen sowie Sendungen mit dringend benötigten und schwer zu beschaffenden Arzneimitteln in allen Fällen zugelassen.

1. Abweichend von Artikel 17.3. behalten sich die Postverwaltungen der Länder Ägypten, Bulgarien (Republik), Demokratische Volksrepublik Korea, Gabun, Griechenland, Iran (Islamische Republik), Kap Verde, Kirghisistan, Mongolei, Myanmar, Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien (Arabische Republik), Turkmenistan, Tschad, Ukraine, Usbekistan und der vom Vereinigten Königreich abhängigen Überseeterritorien das Recht vor, von ihren Kunden ein Nachforschungsentgelt für Briefsendungen einzuheben.

2. Abweichend von Artikel 17.3. behalten sich die Postverwaltungen der Länder Argentinien, Aserbeidschan, Österreich, Slowakei und Tschechische Republik das Recht vor, ein besonderes Entgelt einzuheben, wenn sich im Zuge einer Nachforschung herausstellt, dass der einschlägige Antrag nicht gerechtfertigt war.

3. Die Postverwaltungen der folgenden Länder behalten sich das Recht vor, von ihren Kunden ein Nachforschungsentgelt für Pakete einzuheben: Afghanistan, Ägypten, Bulgarien (Republik), Gabun, Iran (Islamische Republik), Kap Verde, Kirghisistan, Kongo (Republik), Mongolei, Myanmar, Sambia, Saudi-Arabien, Sudan, Surinam, Syrien (Arabische Republik), Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan.

4. Abweichend von Artikel 17.3. behalten sich die Postverwaltungen von Brasilien, Panama (Republik) und den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, von den Kunden ein Nachforschungsentgelt für Briefsendungen und Postpakete einzuheben, wenn ein solches Entgelt gemäß den Bestimmungen unter Punkt 1 bis 3 in den Aufgabeländern zur Anwendung kommt.

1. Die Postverwaltung von Gabun behält sich das Recht vor, von ihren Kunden ein Zollstellungsentgelt einzuheben.

2. Die Postverwaltungen von Kongo (Republik) und von Sambia behalten sich das Recht vor, von ihren Kunden ein Zollstellungsentgelt für Pakete einzuheben.

1. Die Postverwaltungen von Australien, Griechenland, Neuseeland, Österreich, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, von jeder Postverwaltung, die ihnen in Anwendung des Artikels 27.4. Sendungen rückübermittelt, deren Versand als Postsendung ursprünglich nicht durch ihre Dienste erfolgt ist, ein Entgelt einzuheben, das den Kosten der ihnen dadurch verursachten Arbeit entspricht.

2. Abweichend von Artikel 27.4. behält sich die Postverwaltung von Kanada das Recht vor, von der Aufgabeverwaltung eine Vergütung einzuheben, die zumindest zur Deckung der ihr durch die Bearbeitung solcher Sendungen verursachten Kosten ausreicht.

3. Artikel 27.4. ermächtigt die Bestimmungspostverwaltung, von der Aufgabeverwaltung eine angemessene Vergütung für die Zustellung von im Ausland in großen Mengen aufgegebenen Briefsendungen zu verlangen. Australien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland behalten sich das Recht vor, diese Zahlung auf jenen Betrag zu beschränken, welcher dem Inlandsentgelt für gleichartige Sendungen im Bestimmungsland entspricht.

4. Artikel 27.4. ermächtigt die Bestimmungspostverwaltung, von der Aufgabeverwaltung eine angemessene Vergütung für die Zustellung von im Ausland in großen Mengen aufgegebenen Briefsendungen zu verlangen. Folgende Länder behalten sich das Recht vor, diese Zahlung auf die in den Ausführungsbestimmungen für Massensendungen festgelegten Sätze zu beschränken: Bahamas, Barbados, Brunei Daressalam, China (Volksrepublik), Grenada, Guyana, Indien, Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niederländische Antillen und Aruba, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Singapur, Sri Lanka, Surinam, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, vom Vereinigten Königreich abhängige Überseeterritorien und Vereinigte Staaten von Amerika.

5. Ungeachtet der Vorbehalte unter 4. behalten sich folgende Länder die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Artikels 27 des Vertrages auf aus den Mitgliedsländern des Vereins zugegangene Briefsendungen vor: Ägypten, Argentinien, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Côte d’Ivoire (Republik), Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Guinea, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Libanon, Luxemburg, Mali, Marokko, Mauretanien, Monaco, Norwegen, Österreich, Portugal, Saudi-Arabien, Senegal, Syrien (Arabische Republik), Togo und Zypern.

6. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 27.4. behält sich die Postverwaltung von Deutschland das Recht vor, von der Aufgabeverwaltung der Sendungen eine Vergütung in der Höhe zu verlangen, die sie von der Postverwaltung jenes Landes erhalten hätte, in dem der Absender seinen Wohnsitz hat.

7. Unbeschadet der Vorbehalte in Artikel XIII behält sich die Volksrepublik China das Recht vor, jegliche Zahlung für die Abgabe von im Ausland in großen Mengen aufgegebenen Briefsendungen auf die laut Weltpostvertrag und den Ausführungsbestimmungen Briefpost zugelassenen Limits für in großer Zahl aufgegebene Sendungen zu beschränken.

1. Abweichend von Artikel 34. behält sich die Postverwaltung von Afghanistan das Recht vor, zusätzlich einen außerordentlichen Endvergütungsanteil von 7,50 SZR je Paket einzuheben.

1. Die Postverwaltungen von Belgien, Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika dürfen für Flugpostpakete höhere Endvergütungsanteile einheben als für Pakete des Erdwegs.

2. Die Postverwaltung des Libanon ist berechtigt, für Pakete bis 1 Kilogramm das auf Pakete von 1 bis 3 Kilogramm anzuwendende Entgelt einzuheben.

3. Die Postverwaltung von Panama (Republik) ist berechtigt, für jedes im Durchgang auf dem Luftwege beförderte Erdwegpaket (SAL) 0,20 SZR je Kilogramm einzuheben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, dessen Bestimmungen die gleiche Kraft und die gleiche Gültigkeit haben, wie jene des Vertrages selbst; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt.

Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Im Rahmen des Weltpostvertrags bedeuten die nachstehenden Begriffe folgendes

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Mitgliedsländer haben dem Internationalen Büro nach dem Kongress binnen sechs Monaten den Namen und die Anschrift der für die Oberaufsicht über die Angelegenheiten der Post zuständigen Behörde bekannt zu geben; außerdem innerhalb von sechs Monaten nach dem Kongress den Namen und die Anschrift des oder der Betreiber, der/die auf ihrem/ihren Territorien offiziell mit der Besorgung der Postdienste und Erfüllung der in den Vertragswerken des Vereins enthaltenen Verpflichtungen betraut sind. Ergeben sich in der Zeit zwischen zwei Kongressen Änderungen hinsichtlich der Regierungsstellen und der offiziell zuständigen Betreiber, ist das Internationale Büro raschest möglich davon zu verständigen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Zur Förderung des Grundsatzes des einheitlichen Postgebietes des Vereins stellen die Mitgliedsländer sicher, dass alle Nutzer/Kunden Zugang zu einem Universalpostdienst haben, der in einem Angebot an qualitativ hoch stehenden Basispostdiensten besteht, die ständig flächendeckend und zu erschwinglichen Preisen bereitgestellt werden.

2. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedsländer im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Postwesens oder auf andere übliche Weise den Umfang der betreffenden Postdienste und die Bedingungen für Qualität und erschwingliche Preise unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung und der landeseigenen Gegebenheiten fest.

3. Die Mitgliedsländer stellen das Angebot an Postdienstleistungen und die Einhaltung von Qualitätsnormen durch die mit der Erbringung des Universaldienstes betrauten Betreiber sicher.

4. Die Mitgliedsländer haben darauf zu achten, dass sich der Universaldienst rechnet und daher fortbestehen kann.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Der Grundsatz der Freiheit des Durchgangs ist in Artikel 1 der Satzung dargelegt. Er verpflichtet jede Postverwaltung, die ihr von einer anderen Postverwaltung übergebenen Kartenschlüsse und Briefsendungen des offenen Durchgangs stets auf den schnellsten Wegen und mit den sichersten Mitteln weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen Sendungen benutzt. Dieser Grundsatz gilt auch für fehlgeleitete Sendungen oder Kartenschlüsse.

2. Mitgliedsländer, die am Austausch von Briefen mit leichtverderblichen biologischen Stoffen oder radioaktiven Stoffen nicht teilnehmen, können die Beförderung dieser Sendungen im offenen Durchgang durch ihr Gebiet ablehnen. Ebenso verhält es sich bei Briefsendungen, die keine Briefe, Postkarten oder Blindensendungen sind. Dies gilt auch für Drucksachen, Periodika, Zeitschriften, Päckchen und M-Beutel, deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen über ihre Veröffentlichung oder Verbreitung im Durchgangsland nicht entspricht.

3. Die Freiheit des Durchgangs für die auf dem Land- bzw. Seeweg zu befördernden Postpakete bleibt auf das Gebiet jener Länder beschränkt, die an diesem Dienst teilnehmen.

4. Die Freiheit des Durchgangs für Flugpostpakete ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet. Jedoch können Mitgliedsländer, die am Postpaketdienst nicht teilnehmen, nicht zur Beförderung von Flugpostpaketen auf dem Erdweg verpflichtet werden.

5. Wenn ein Mitgliedsland die Bestimmungen über die Freiheit des Durchgangs nicht beachtet, haben die anderen Mitgliedsländer das Recht, den Postdienst mit diesem Land einzustellen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Über jede Sendung verfügt der Absender, solange die Abgabe an den Empfangsberechtigten noch nicht erfolgt ist, es sei denn, die betreffende Sendung wurde in Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes oder, im Falle der Anwendung des Artikels 15.2.1.1. oder 15.3, gemäß den Rechtsvorschriften des Durchgangslandes beschlagnahmt.

2. Der Absender einer Postsendung kann diese vom Postdienst zurückfordern oder der Anschrift abändern oder berichtigen lassen. Die Gebühren und sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben.

3. Die Mitgliedsländer sorgen bei Anschriftsänderung des Empfängers für die Nachsendung der Postsendungen und für die Rückübermittlung unzustellbarer Sendungen. Die Gebühren uns sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen angegeben.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Entgelte für die verschiedenen internationalen und besonderen Postdienste werden von den Postverwaltungen entsprechend den im Vertrag und in den Ausführungsbestimmungen festgehaltenen Grundsätzen festgelegt. Grundsätzlich haben sie den Kosten für die Erbringung dieser Leistungen zu entsprechen.

2. Die Aufgabeverwaltung legt die Freimachungsentgelte für die Beförderung der Briefsendungen und der Postpakete fest. Die Freimachungsentgelte enthalten die Zustellung der Sendungen an die Empfänger, soweit es im Bestimmungsland einen derartigen Zustelldienst gibt.

3. Die angewendeten Entgelte, auch die in den Vertragswerken angeführten Richtsätze, müssen zumindest jenen entsprechen, die für (hinsichtlich Kategorie, Menge, Bearbeitungsfrist usw.) gleichartige Sendungen des Inlandsdienstes gelten.

4. Die Postverwaltungen sind berechtigt, die in den Vertragswerken angegebenen Richtsätze zu überschreiten.

5. Über das unter 3 festgelegte Mindestentgelt hinaus können die Postverwaltungen für die in ihrem Land aufgegebenen Briefsendungen und Postpakete Entgeltermäßigungen im Sinne ihrer Landesvorschriften gewähren. So haben sie vor allem die Möglichkeit, Kunden mit großem Verkehrsaufkommen Vorzugsentgelte zu gewähren.

6. Es ist verboten, den Kunden irgendwelche andere als die in den Vertragswerken vorgesehenen Postentgelte zu berechnen.

7. Jede Postverwaltung behält die von ihr eingehobenen Entgelte für sich, soweit in den Vertragswerken nichts anderes vorgesehen ist.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Grundsatz

2. Kriegsgefangene und Zivilinternierte

3. Blindensendungen

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Bezeichnung „Briefmarke“ ist gemäß dem vorliegenden Vertrag zu schützen und ausschließlich jenen Marken vorzubehalten, die den Bedingungen dieses Artikels und der Ausführungsbestimmungen entsprechen.

2. Eine Briefmarke

3. In ihrer Eigenschaft als Souveränitätsmerkmal muss eine Briefmarke

4. Die staatlichen Embleme, die amtlichen Kontrollzeichen und die Embleme zwischenstaatlicher Organisationen auf Briefmarken sind im Sinne der Pariser Konvention zum Schutz geistigen Eigentums zu schützen.

5. Briefmarkenbilder und -motive müssen

6. Zulässige Vermerke auf einer Briefmarke zur Kennzeichnung geistigen Eigentums

7. Freimachungsnachweise, Abdrucke, die mittels Freistempelmaschinen, Druckerpressen, oder anderen den Vertragswerken des Weltpostvereins gemäßen Druck- oder Stempelverfahren angebracht werden, dürfen nur mit Bewilligung der Postverwaltung verwendet werden.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Zur Wahrung bzw. Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Postdienste sorgen die Mitgliedsländer im Interesse aller Beteiligten für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer Sicherheitsstrategie auf allen Ebenen des Postbetriebes. Zu einer solchen Strategie gehört auch der Informationsaustausch über Belange der Sicherheit und des gefahrlosen Transports und Durchgangs des Kartenschlüsse im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Mitgliedsländer müssen für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer dynamischen Umweltstrategie auf allen Ebenen des Postbetriebs sorgen und das Umweltbewusstsein im Rahmen der Postdienste fördern.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Postsendungen

2. Freimachung im Allgemeinen und im Besonderen

3. Gegenseitigkeit

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Mitgliedsländer besorgen die Annahme, Bearbeitung, Beförderung und Zustellung der Briefsendungen.

2. Zu den Briefsendungen gehören

3. Briefsendungen werden gemäß den Ausführungsbestimmungen Briefsendungen entsprechend der Schnelligkeit ihrer Bearbeitung oder entsprechend ihrem Inhalt klassifiziert.

4. Gewichtsobergrenzen, die die unter Punkt 2 angegebenen Obergrenzen überschreiten, gelten wahlweise für bestimmte Kategorien von Briefsendungen, gemäß den in den Ausführungsbestimmungen Briefsendungen näher angegebenen Bedingungen.

5. Die Mitgliedsländer besorgen ebenfalls die Annahme, Bearbeitung, Beförderung und Zustellung von Paketen bis zu 20 Kilogramm, entweder gemäß den Bestimmungen des Vertrags oder, im Falle der abgehenden Pakete und nach bilateralen Abkommen, indem sie jedes andere Mittel, das für den Kunden vorteilhafter ist, nutzen.

6. Gewichtsobergrenzen von mehr als 20 Kilogramm gelten wahlweise für bestimmte Kategorien von Paketen, gemäß den in den Ausführungsbestimmungen Pakete näher angegebenen Bedingungen.

7. Länder, deren Postverwaltung die Beförderung von Paketen nicht übernimmt, können die Bedingungen des Vertrags von Transportunternehmen erfüllen lassen. Sie können ebenfalls diesen Dienst auf Pakete beschränken, die aus solchen Orten versendet werden oder für solche Orte bestimmt sind, die von diesen Unternehmen versorgt werden.

8. Abweichend zu den unter Punkt 5 vorgesehenen Bestimmungen sind Länder, die vor dem 1. Januar 2001 nicht Vertragspartei der Vereinbarung zu Paketen waren, nicht verpflichtet, den Paketdienst zu besorgen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Mitgliedsländer besorgen die nachstehenden vorgeschriebenen Zusatzdienste

2. Das Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang nach Destinationen nach denen es einen Vorrang- oder Flugpostdienst gibt, ist fakultativ.

3. Die Mitgliedsländer können die nachstehenden fakultativen Zusatzdienste im Rahmen der Beziehungen zwischen Verwaltungen besorgen, die die Bereitstellung dieser Dienste vereinbart haben

4. Die nachstehenden Zusatzdienste haben zugleich verpflichtenden als auch fakultativen Charakter

5. Diese Dienste und die diesbezüglichen Entgelte sind in den Ausführungsbestimmungen beschrieben.

6. Falls für die nachstehenden Elemente eines Dienstes im Inlandsdienst besondere Entgelte erhoben werden, sind die Postverwaltungen befugt, dieselben Entgelte für Auslandssendungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu erheben

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Postverwaltungen können miteinander vereinbaren, die nachstehenden in den Ausführungsbestimmungen beschriebenen Dienste wahrzunehmen

1. Die Postverwaltungen können einvernehmlich neue Dienste einführen, die in den Vertragswerken des Vereins nicht ausdrücklich genannt sind. Die auf einen solchen neuen Dienst anzuwendenden Entgelte werden von den einzelnen beteiligten Verwaltungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebskosten festgesetzt.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Allgemeine Bestimmungen

2. Verbote zu sämtlichen Sendungsarten

3. Explodierbare, leicht entzündbare oder radioaktive sowie anderweitig gefährliche Stoffe.

4. Lebende Tiere

5. Einlegen schriftlicher Mitteilungen in Pakete.

6. Münzen, Banknoten und sonstige Wertgegenstände

7. Drucksachen und Blindensendungen

8. Bearbeitung von zu Unrecht angenommenen Sendungen

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Radioaktive Stoffe sind in Briefsendungen und Paketen im Verkehr zwischen jenen Postverwaltungen, die der Zulassung solcher Sendungen entweder in beiden Richtungen oder auch nur in einer Richtung zugestimmt haben, unter folgenden Bedingungen zugelassen

2. Biologische Stoffe sind unter folgenden Bedingungen in Briefsendungen zugelassen

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Jede Postverwaltung ist verpflichtet, Anträge auf Einleitung einer Nachforschung nach einer Sendung, die im Bereich ihrer oder einer anderen Postverwaltung aufgegeben wurde, unter der Voraussetzung entgegenzunehmen, dass diese Anträge innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe der Sendung folgenden Tag vorgelegt werden. Diese sechsmonatige Frist ist nur für die Kontakte zwischen Antragstellern und Postverwaltungen gedacht, beinhaltet aber nicht die Übermittlung der Nachforschungsanträge von einer Postverwaltung zur anderen.

2. Die Anträge auf Nachforschung werden gemäß den Bedingungen der Ausführungsbestimmungen angenommen.

3. Die Bearbeitung der Anträge auf Nachforschung erfolgt kostenlos. Wird jedoch die Übermittlung mittels EMS verlangt, sind die zusätzlichen Kosten grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Postverwaltungen des Aufgabe- und des Bestimmungslandes sind berechtigt, die Sendungen nach ihren Landesgesetzen der Zollbehandlung zuzuführen.

2. Die der Zollbehandlung unterliegenden Sendungen können seitens der Post mit einem Zollstellungsentgelt belegt werden, dessen Richtwert in den Ausführungsbestimmungen festgelegt ist. Dieses Entgelt wird ausschließlich für die Zollstellung und Verzollung jener Sendungen eingehoben, die mit Zoll- oder sonstigen derartigen Abgaben belegt wurden.

3. Die Postverwaltungen, die die Genehmigung erhalten haben, die Verzollung im Namen der Kunden vorzunehmen, dürfen von den Kunden ein Entgelt auf der Basis der tatsächlichen Kosten für diesen Vorgang erheben.

4. Die Postverwaltungen dürfen von den Absendern bzw. den Empfängern der Sendungen die Zollabgaben und sonstigen Abgaben einnehmen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Kartenschlüsse der Briefpost können durch Vermittlung der See- oder Luftterritorialdienste anderer Länder ausgetauscht werden

2. Briefsendungen in Kartenschlüssen laut Punkt 1 dürfen ausschließlich an Mitglieder von Militäreinheiten oder Stabsstellen und von Besatzungen der die Schlüsse empfangenden bzw. absendenden Schiffe oder Flugzeuge gerichtet sein, bzw. von diesen stammen. Die dafür geltenden Entgelte und Versandbedingungen werden von der Postverwaltung des Landes festgelegt, das die Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat, oder dem die Schiffe oder Flugzeuge unterstehen, nach ihren Vorschriften festgesetzt.

3. Soweit keine Sondervereinbarung vorliegt, schuldet die Postverwaltung des Landes, das die Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat oder dem die Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge unterstehen, den beteiligten Postverwaltungen die Durchgangs- und Endvergütungen sowie die betreffenden Kartenschlüsse.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Hinsichtlich der Abgabe von ankommenden Briefsendungen und Paketen haben die Verwaltungen ihre Normen und Zielsetzungen festzulegen und zu veröffentlichen.

2. Diese Normen und Ziele dürfen nicht weniger vorteilhaft sein, als die für vergleichbare Sendungen des Inlandsdienstes, wobei allerdings die normalerweise für die Verzollung aufgewendete Zeit hinzuzurechnen ist.

3. Die Aufgabeverwaltungen müssen gleichermaßen Normen für die End-zu-End-Beförderung von Vorrangsendungen und Flugpostbriefsendungen sowie für Pakete und kostengünstige Pakete/Erdwegpakete festlegen und veröffentlichen.

4. Die Postverwaltungen haben die Anwendung der Normen für die Dienstqualität im Auge zu behalten.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Allgemeines

2. Einschreibsendungen

3. Sendungen mit bescheinigter Abgabe

4. Gewöhnliche Pakete

5. Wertsendungen

6. In den Fällen nach 4. und 5. oben wird der Ersatzbetrag gemäß dem in SZR umgerechneten, für gleichartige Waren am Ort und zur Zeit der Aufgabe der Sendung handelsüblichen Preis berechnet. In Ermangelung eines handelsüblichen Preises ist der Ersatzbetrag auf derselben Grundlage gemäß dem üblichen Wert der Ware zu berechnen.

7. Ist für den Verlust, die völlige Beraubung oder die völlige Beschädigung einer Einschreibsendung, eines gewöhnlichen Paketes oder einer Wertsendung Ersatz zu leisten, hat der Absender, bzw. gegebenenfalls der Empfänger, außerdem Anspruch auf Erstattung der entrichteten Entgelte mit Ausnahme des Einschreib- oder Wertentgelts; dies gilt auch für Einschreibsendungen, gewöhnliche Pakete oder Wertsendungen, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes verweigert hat, sofern dieser Zustand durch die Post verursacht wurde und sie dafür zu haften hat.

8. Abweichend von den Bestimmungen unter 2., 4. und 5. hat der Empfänger Anspruch auf Entschädigung nach Übernahme einer Einschreibsendung, eines gewöhnlichen Paketes oder einer Wertsendung, die beraubt oder beschädigt wurden.

9. Die Aufgabepostverwaltung kann den Absendern in ihrem Land für Einschreibsendungen und für Pakete ohne Wertangabe auch die nach ihren Landesvorschriften für derartige Sendungen vorgesehenen Ersatzbeträge auszahlen, vorausgesetzt, diese sind nicht niedriger als die Ersatzbeträge laut 2.1. und 4.1. Dies gilt auch für die Bestimmungspostverwaltung, falls der Ersatzbetrag an den Empfänger ausgezahlt wird. Die unter 2.1 und 4.1 angegebenen Beträge bleiben jedoch in den folgenden Fällen gültig

10. Zum vorliegenden Artikel gibt es keinen Vorbehalt hinsichtlich der Bezahlung des Ersatzbetrages, außer bei vorliegen einer bilateralen Vereinbarung.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Haftung der Postverwaltungen endet nachdem sie Einschreibsendungen, Sendungen mit bestätigter Abgabe, Pakete und Wertsendungen nach ihren Inlandsvorschriften über derartige Sendungen abgegeben haben. Ihre Haftung bleibt jedoch bestehen,

2. Die Postverwaltungen haften nicht

3. Die Postverwaltungen übernehmen keine Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form diese auch ausgefertigt worden sind, und auch nicht für Verfügungen der Zollbehörde bei Prüfung der zollstellungspflichtigen Sendungen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Hat der Absender zur Beförderung verbotene Gegenstände versendet oder wurden die Annahmebedingungen nicht beachtet, haftet er für Verletzungen, die sich Postbeamte zuziehen, und für jegliche Beschädigung anderer Postsendungen sowie von Einrichtungen der Post.

2. Im Fall von Beschädigung anderer Postsendungen haftet der Absender im gleichen Umfang wie die Postverwaltungen für jede beschädigte Sendung.

3. Der Absender haftet auch dann, wenn die betreffende Sendung durch das Aufgabeamt angenommen wurde.

4. Werden hingegen die Annahmebedingungen vom Empfänger eingehalten, ist er insoweit nicht haftbar, als ein Verschulden der Postverwaltungen oder Frächter bei der Bearbeitung der Sendungen nach deren Annahme gegeben ist.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes gegen die haftende Verwaltung obliegt die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages und zur Erstattung der Entgelte je nach Sachlage der Aufgabeverwaltung oder der Bestimmungsverwaltung.

2. Der Absender ist berechtigt, seinen Ersatzanspruch an den Empfänger abzutreten. Umgekehrt ist der Empfänger berechtigt, seine Ansprüche an den Absender abzutreten. Der Absender bzw. der Empfänger kann eine dritte Person zur Übernahme des Ersatzbetrages ermächtigen, wenn die jeweiligen inländischen Rechtsvorschriften dies zulassen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Hat eine Einschreibsendung, ein Paket oder eine Wertsendung bzw. ein Teil davon ursprünglich als in Verlust geraten gegolten, und wird nach Zahlung des Ersatzbetrages wieder aufgefunden, wird dem Absender, gegebenenfalls dem Empfänger, mitgeteilt, dass die Sendung gegen Erstattung des ausgezahlten Ersatzbetrages drei Monate lang zu seiner Verfügung gehalten wird. Gleichzeitig wird bei ihm angefragt, wem die Sendung ausgefolgt werden soll. Bei Annahmeverweigerung oder Nichtbeantwortung binnen der angegebenen Frist erfolgt eine gleichartige Verständigung des Empfängers bzw. des Absenders, dem dieselbe Frist eingeräumt wird.

2. Wenn Absender und Empfänger die Sendung preisgeben oder innerhalb der unter Punkt 1 festgelegten Frist nicht antworten, geht die Sendung in den Besitz jener Verwaltung oder, gegebenenfalls, jener Verwaltungen über, die den Schaden getragen hat (haben).

3. Wird eine Wertsendung wieder aufgefunden und festgestellt, dass ihr Inhalt von geringerem Wert ist als der ausgezahlte Ersatzbetrag, hat der Absender diesen Ersatzbetrag rückzuerstatten. Die Sendung wird ihm unbeschadet der sich aus der betrügerischen Wertangabe ergebenden Folgen ausgehändigt.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 22 bis 25 hat kein Mitgliedsland, das sich das Recht auf Nichtbezahlung des Ersatzbetrages im Haftungsfall vorbehält, Anspruch auf einen solchen seitens anderer Mitgliedsländer, die bereit sind, gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Artikel zu haften.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder an die Empfänger abzugeben, die in seinem Gebiet wohnhafte Absender im Ausland aufgeben oder aufgeben lassen, um aus den dort geltenden, günstigeren Entgelten Vorteil zu ziehen.

2. Die Bestimmungen unter 1. gelten gleichermaßen für Briefsendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnhaft ist, gefertigt und anschließend über die Grenze gebracht wurden, wie auch für Briefsendungen, die im Ausland gefertigt worden sind.

3. Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, vom Absender bzw. von der Aufgabeverwaltung die Zahlung der Inlandsentgelte zu fordern. Verweigern der Absender und die Aufgabeverwaltung die Zahlung dieser Entgelte innerhalb einer von der Bestimmungsverwaltung festgelegten Frist, kann diese die Sendungen entweder gegen Vergütung der Rücksendekosten an die Aufgabeverwaltung zurücksenden oder über sie nach ihren Rechtsvorschriften verfügen.

4. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen weiterzuleiten oder an den Empfänger abzugeben, die deren Absender in einem anderen als dem Land, in dem sie wohnhaft sind, in großen Mengen aufgegeben haben oder aufgeben ließen, wenn die Endvergütungen, auf die es Anspruch hat, niedriger sind als der Betrag, den es eingehoben hätte, wären die betreffenden Sendungen in jenem Lande aufgegeben worden, in dem die Absender wohnhaft sind. Die Bestimmungsverwaltungen sind berechtigt, von der Aufgabeverwaltung eine den ihnen erwachsenen Kosten entsprechende Vergütung bis zu höchstens dem höheren der nach den beiden folgenden Berechnungsmodalitäten errechneten Beträge – entweder 80 % des für die entsprechenden Inlandssendungen geltenden Entgelts oder 0,14 SZR je Sendung zuzüglich 1,- SZR je Kilogramm – errechneten Beträge zu fordern. Verweigert die Aufgabeverwaltung die Zahlung des geforderten Betrages innerhalb einer von der Bestimmungsverwaltung festgelegten Frist, kann diese die Sendungen entweder gegen Vergütung der Rücksendungskosten an die Aufgabeverwaltung zurücksenden oder über sie nach ihren Rechtsvorschriften verfügen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Vorbehaltlich der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausnahmen kann jede Verwaltung, die von einer anderen Verwaltung Briefsendungen empfängt, von der Aufgabeverwaltung eine Vergütung für die Bearbeitung der zugegangenen Auslandspost verlangen.

2. Zur Anwendung der Bestimmungen über die Zahlung der Endvergütungen werden die Länder und Territorien bzw. deren Postverwaltungen entsprechend der zu diesem Zweck vom Kongress in dessen Resolution C 12/2004 erstellten Liste dem Zielsystems oder, sofern dazu berechtigt, dem Übergangssystem zugeordnet. In den einschlägigen Bestimmungen bezeichnet der Begriff „Länder“ sowohl Länder als auch Territorien.

3. Die Bestimmungen des vorliegenden Weltpostvertrages über die Zahlung der Endvergütungen sind Übergangsbestimmungen und gelten bis zur Annahme eines Zahlungssystems, das die besonderen Bedingungen eines jeden Landes berücksichtigt.

4. Zugang zum Inlandsdienst (Direkteinlieferung)

5. Die Endvergütungssätze für in großen Mengen aufgegebene Sendungen dürfen nicht höher sein als die günstigsten von der Bestimmungsverwaltung gemäß bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zu den Endvergütungen angewendeten Sätze. Die Bestimmungsverwaltung entscheidet, ob die Ursprungsverwaltung die Zugangsbedingungen erfüllt oder nicht.

6. Die Zahlung der Endvergütungen basiert auf dem Kriterium der Dienstqualität im Bestimmungsland. Daher darf der Rat für Postbetrieb im Zusammenhang mit der in Artikel 29 und 30 erwähnten Zahlung Prämien zuerkennen, um die Verwaltungen zur Teilnahme am Kontrollsystem anzuregen und jene zu belohnen, die ihr Qualitätsziel erreichen. Auch kann der Rat für Postbetrieb unzureichende Qualität pönalisieren; jedoch dürfen die Vergütungen nicht geringer sein, als die in Artikel 29 und 30 festgesetzten Mindestbeträge.

7. Jede Verwaltung kann ganz oder teilweise auf die unter 1. vorgesehene Vergütung verzichten.

8. Die beteiligten Verwaltungen können bilateral oder multilateral vereinbaren, für die Abrechnung über Endvergütungen andere Systeme anzuwenden.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die Vergütung für Briefsendungen, auch für Massensendungen, jedoch nicht für M-Beutel, erfolgt in Anwendung der den Kosten der Bearbeitung im Bestimmungsland entsprechenden Sätze je Sendung und je Kilogramm. Diese Kosten stehen im Verhältnis zu den Inlandsentgelten. Für die Berechnung der betreffenden Sätze gelten die in den Ausführungsbestimmungen Briefpost festgelegten Bedingungen.

2. Die Sätze je Sendung und je Kilogramm werden auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Entgelts für einen Inlandsbrief mit Vorrang im Gewicht von 20 Gramm wie folgt berechnet

3. Die Sätze können folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten

4. Während des Zeitraums von 2006 bis 2009 dürfen die angewendeten Sätze nicht geringer sein als0,147 SZR je Sendung und 1,491 SZR je Kilogramm. Insoweit als die Erhöhung der Sätze nicht mehr als 100% des im betreffenden Land geltenden Entgelts für einen Inlandsbrief mit Vorrang im Gewicht von 20 Gramm beträgt, ergeben sich die folgenden Mindestsätze

5. Für M-Beutel kommt ein Vergütungssatz von 0,793 SZR je Kilogramm zur Anwendung.

6. Für Einschreibsendungen ist eine zusätzliche Vergütung von 0,5 SZR je Sendung und für Wertsendungen eine zusätzliche Vergütung von 1 SZR je Sendung vorgesehen.

7. Die zwischen dem Zielsystem zugeordneten Ländern vorgesehenen Bestimmungen finden auch auf jedes dem Übergangssystems zugeordnete Land Anwendung, das erklärt, sich dem Zielsystem anschließen zu wollen. Der Rat für Postbetrieb kann Übergangsmaßnahmen in den Ausführungsbestimmungen Briefpost festlegen.

8. Zum vorliegenden Artikel sind keinerlei Vorbehalte möglich, außer im Fall einer bilateralen Vereinbarung.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Vergütung

2. Verfahren zur Harmonisierung der Systeme

3. In großen Mengen aufgegebene Sendungen

8. Zum vorliegenden Artikel sind keinerlei Vorbehalte möglich, außer im Fall einer bilateralen Vereinbarung.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Erfolgt eine Bezahlung von Endvergütungen (ausgenommen für M-Beutel und in großer Zahl aufgegebenen Sendungen) durch gleichgültig welches Land oder Territorium an ein vom Wirtschafts- und Sozialrat als ein am wenigsten entwickeltes Land eingestuftes Land, wird ein Aufschlag von 16,5 % des in Artikel 30 genannten Satzes von 3,727 SZR je Kilogramm hinzugerechnet, der zur Speisung des Fonds zwecks Verbesserung der Dienstqualität in den am wenigsten entwickelten Ländern dient. Im Verkehr zwischen diesen Ländern selbst wird kein derartiger Aufschlag verrechnet.

2. Die Mitgliedsländer des WPV und die in den Verein eingegliederten Territorien haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsrat einen entsprechend belegten Antrag auf Zuerkennung zusätzlicher Geldmittel einzureichen. Die TRAC-1-Länder (ehemals „Entwicklungsländer“) können den Verwaltungsrat um Zuteilung von Mitteln aus dem Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität zu denselben Bedingungen wie die am wenigsten entwickelten Länder ersuchen. Außerdem können die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen als Nettobeitragszahler eingestuften Länder beim Verwaltungsrat die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität zu denselben Bedingungen wie die TRAC-1-Länder beantragen. Die gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Genehmigungen gelten ab dem ersten Tag des auf das Jahr der Entscheidung des Verwaltungsrates folgenden Kalenderjahres. Der Verwaltungsrat prüft die Anträge und entscheidet nach strengen Kriterien darüber, ob das jeweils Antrag stellende Land als ein am wenigsten entwickeltes oder als ein MCARB-1- Land zu betrachten ist. Er sichtet und aktualisiert alljährlich die Liste der Mitgliedsländer des WPV und der in den Verein eingegliederten Territorien.

3. Erfolgt eine Bezahlung von Endvergütungen (ausgenommen für M-Beutel und in großer Zahl aufgegebenen Sendungen) durch ein vom Kongress als Industrieland eingestuftes Land oder Territorium an ein Land oder Territorium, das laut Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen hinsichtlich seines Anspruches auf Mittel des MCARB-1 den am wenigsten entwickelten Ländern gleichgestellt ist, wird ein Aufschlag von 8 % des in Artikel 30 genannten Satzes von 3,727 SZR hinzugerechnet, der zur Speisung des Fonds zwecks Verbesserung der Dienstqualität in den betreffenden Ländern dient.

4. Erfolgt eine Bezahlung von Endvergütungen (ausgenommen für M-Beutel und in großer Zahl aufgegebenen Sendungen) durch ein vom Kongress als Industrieland eingestuftes Land oder Territorium an ein Land oder Territorium, das von eben diesem Kongress als ein nicht unter 1. und 3. angeführtes Entwicklungsland eingeordnet wurde, wird ein Aufschlag von 1 % des in Artikel 30 genannten Satzes von 3,727 SZR je Kilogramm hinzugerechnet, der zur Speisung des Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität dient.

5. Länder und Territorien, die Anspruch auf MCARB-1-Mittel haben, können versuchen ihre Dienstqualität über regionale oder multinationale Projekte zugunsten von Ländern zu verbessern, die zu den am wenigsten entwickelten oder zu den Einkommensschwachen gehören. Diese Projekte würden unmittelbar allen Beteiligten zugute kommen, die über den Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität zu ihrer Finanzierung beitragen.

6. Durch die regionalen Projekte wären vor allem die praktische Umsetzung der auf die Verbesserung der Dienstqualität ausgerichteten Programme des WPV und die Erstellung von Kostenrechnungssystemen in den Entwicklungsländern zu fördern. Der Rat für Postbetrieb wird spätestens im Jahre 2006 zweckentsprechende Verfahren zur Finanzierung derartiger Projekte beschließen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Für Kartenschlüsse und Sendungen im offenen Durchgang im Verkehr zwischen zwei Verwaltungen oder zwei Postämtern desselben Landes unter Mitwirkung von Diensten einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste Dritter) werden Durchgangsvergütungen fällig. Diese stellen eine Bezahlung für Leistungen in Zusammenhang mit dem Durchgang auf dem Land-, See- und Luftweg dar.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Der Basissatz für die Abrechnung der Flugbeförderungskosten zwischen Postverwaltungen wird vom Rat für Postbetrieb festgelegt. Er wird vom Internationalen Büro gemäß der in den Ausführungsbestimmungen Briefpost angeführten Formel errechnet.

2. Die Berechnungsmethode für die Flugbeförderungskosten von Kartenschlüssen, Vorrangsendungen, Flugpostsendungen und Flugpostpaketen im offenen Durchgang, sowie die diesbezüglichen Abrechnungsmodalitäten finden sich in den Ausführungsbestimmungen Briefpost und in den Ausführungsbestimmungen Postpakete.

3. Die Flugbeförderungskosten für die gesamte Flugstrecke sind

4. Dieselben Regeln gelten auch für Sendungen, für die keine Land- und Seedurchgangsvergütungen anfallen, wenn diese auf dem Luftweg befördert werden.

5. Jede Bestimmungsverwaltung, die Auslandssendungen im Inland auf dem Luftwege befördert, hat Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten, sofern der gewichtete Durchschnitt der zurückgelegten Strecken mehr als 300 km beträgt. Der Rat für Postbetrieb kann anstatt der gewichteten Durchschnittsentfernung ein anderes einschlägiges Kriterium festlegen. Falls nicht Kostenfreiheit vereinbart wurde, sind einheitliche Vergütungen für alle Vorrang- und Flugpostkartenschlüsse aus dem Ausland vorzusehen, ob diese nun auf dem Luftweg weitergeleitet werden oder nicht.

6. Falls die von der Bestimmungsverwaltung beanspruchten Endvergütungen im Wesentlichen ausgehend von Inlandskosten oder -entgelten berechnet wurden, erfolgt allerdings keinerlei zusätzliche Entschädigung für Flugbeförderungskosten im Inland.

7. Bei Berechnung der gewichteten Durchschnittsentfernung bleibt seitens der Bestimmungsverwaltung das Gewicht sämtlicher Kartenschlüsse unberücksichtigt, für welche die Endvergütungen im Wesentlichen ausgehend von ihren Inlandskosten oder -entgelten berechnet wurden.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Für Pakete im Verkehr zwischen zwei Postverwaltungen gelten die Endvergütungsanteile, die durch Kombination des Basissatzes je Paket und des Basissatzes je Kilogramm laut Ausführungsbestimmungen berechnet werden.

2. Pakete im Verkehr zwischen zwei Verwaltungen oder zwei Dienststellen der Post desselben Landes an deren Beförderung die Erdwegsdienste einer oder mehrerer anderer Verwaltungen beteiligt sind, unterliegen zu deren Gunsten den in den Ausführungsbestimmungen nach Entfernungsstufen festgelegtenDurchgangs-Land-Vergütungsanteilen.

3. Jedes Land, dessen Dienste an der Beförderung von Paketen auf dem Seeweg mitwirken, darf Seevergütungsanteile beanspruchen. Diese Anteile gehen zu Lasten der Verwaltung des Aufgabelandes, außer die Ausführungsbestimmungen Postpakete sehen Abweichungen von diesem Grundsatz vor.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Der Rat für Postbetrieb ist befugt, die nachstehenden Vergütungen und Anteile festzulegen, die von den Postverwaltungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu zahlen sind

2. Bei allfälligen Änderungen nach Verfahren, die den Dienstleistenden Verwaltungen gerechte Einnahmen sichern, muss von wirtschaftlichen und finanziell zuverlässigen und repräsentativen Daten ausgegangen werden. Allenfalls beschlossene Änderungen treten zu einem vom Rat für Postbetrieb festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Die dem Kongress vorgelegten Vorschläge zu diesem Vertrag bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden stimmberechtigten Mitgliedsländer. Mindestens die Hälfte der beim Kongress vertretenen stimmberechtigten Mitgliedsländer muss zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sein.

2. Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen Briefpost und zu den Ausführungsbestimmungen Postpakete bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Rates für Postbetrieb.

3. Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Vertrag und zu dessen Schlussprotokoll bedürfen, um rechtswirksam zu werden,

4. Ungeachtet der unter 3.1. festgelegten Bestimmungen kann jedes Mitgliedsland, dessen Landesgesetze die vorgeschlagene Änderung noch nicht zulassen, dem Generaldirektor des Internationalen Büros binnen eines Zeitraums von neunzig Tagen nach Bekanntgabe dieser Änderung schriftlich mitteilen, dass es ihm nicht möglich ist, diese zu berücksichtigen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Jeglicher mit Ziel und Zweck des Vereins unvereinbarer Vorbehalt ist unzulässig.

2. Mitgliedsländer, denen es nicht gelingt, die anderen von ihrer Meinung zu überzeugen, sollen sich allgemein gesehen nach Möglichkeit der Mehrheit anschließen. Vorbehalte sind auf Fälle zwingender Notwendigkeit zu beschränken und angemessen zu begründen.

3. Vorbehalte zu Artikeln des vorliegenden Vertrages müssen dem Kongress gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung in Form schriftlicher Vorschläge in einer der Arbeitssprachen des Internationalen Büros unterbreitet werden.

4. Um Wirksamkeit zu erlangen, muss ein beim Kongress angemeldeter Vorbehalt von der zur Änderung des jeweiligen Artikels erforderlichen Mehrheit gebilligt werden.

5. Grundsätzlich findet jeder Vorbehalt in den Beziehungen zwischen dem Mitgliedsland, das ihn angemeldet hat, und den übrigen Mitgliedsländern auf gegenseitiger Basis Anwendung.

6. Ausgehend von den jeweils gebilligten Kongressvorschläge werden Vorbehalte zum vorliegenden Vertrag in dessen Schlussprotokoll aufgenommen.

Bundesrecht Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Vertragswerke des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt.

Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004

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