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20006761 AT

Bergbau-Abfall-Verordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Bergbau-Abfall-Verordnung

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Kurztitel

Bergbau-Abfall-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2010

Inkrafttretensdatum

01.05.2010

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung)

[CELEX-Nr.: 32006L0021]

StF: BGBl. II Nr. 130/2010

Änderung

BGBl. II Nr. 132/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 109 Abs. 3, 114 Abs. 2, 119a, 119b und 181 des Mineralrohstoffgesetzes

MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet

Bundesrecht Bergbau-Abfall-Verordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung dient

(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt

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§ 2. (1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.

(2) Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden.

(3) § 5 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 gilt nicht.

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§3. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§1 Z21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese.

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§ 4. Der gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten

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§ 5. (1) Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft sowie Grund- und Oberflächenwasser erfüllt sind.

(2) Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, ist

(3) Es sind Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage zu treffen. Hiezu ist ein Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungsanlage oder einer Kontaminierung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Behörde ist mindestens einmal jährlich anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage eingehalten werden. Bei einem Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten während der Betriebsphase sind die aktuellen Informationen und Aufzeichnungen nachweislich an den neuen Bergbauberechtigten weiterzugeben.

(4) Für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage ist eine zuverlässige natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt, zu bestellen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Person sich entsprechend den Anforderungen fortbildet. Weiters ist für die technische Entwicklung und die Ausbildung des beim Betrieb der Abfallentsorgungsanlage beschäftigten Personals zu sorgen.

(5) Eine wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage (§ 119a Abs. 8 Z 1 MinroG) liegt vor, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

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§ 6. (1) Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet

(2) Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.

Bundesrecht Bergbau-Abfall-Verordnung

§7. Die Rückverfüllung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung der Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung zu treffen. Die Überwachung umfasst insbesondere die Prüfung einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung an die Behörde.

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§8. Das Sicherheitsmanagement (§119b Abs.4 MinroG) hat folgende Aspekte zu berücksichtigen

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§9. (1) Soweit es sich nicht um eine §182 MinroG unterliegende Abfallentsorgungsanlage handelt, müssen die Informationen für die Erstellung externer Gefahrenpläne (§119b Abs.6 MinroG) und für die Öffentlichkeit (§119b Abs.8 MinroG) zumindest folgende Angaben enthalten

(2) Die Information gemäß Abs.1 ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (den möglicherweise betroffenen Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der Abfallentsorgungsanlage je nach Zweckmäßigkeit auf mindestens eine der im Folgenden dargestellten Arten mitteilen

(3) Der Inhalt der Information gemäß Abs.1 muss der von einem schweren Unfall betroffenen Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.

(4) Die Information der von einem schweren Unfall betroffenen Öffentlichkeit darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Betriebe eines Betreibers oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informationspflicht unterliegende Abfallentsorgungsanlagen mehrerer Betreiber umfassen.

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