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20006758 AT

Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

Bundesrecht

Bundesrecht

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Kurztitel

Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2010

Inkrafttretensdatum

30.04.2010

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

StF: BGBl. II Nr. 129/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §

17 des Marktordnungsgesetzes

2007 (MOG

2007), BGBl.

I Nr.

55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

23/2010, wird verordnet

Bundesrecht Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

§1. Diese Verordnung dient der Durchführung

Bundesrecht Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

§2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in §1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Bundesrecht Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

§3. (1) Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr.1233/2009 für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Art.65 der Verordnung (EG) Nr.1234/2007 verfügungsberechtigt sind, verwendet.

(2) Die Zuteilung an die Milcherzeuger erfolgt in Form eines Betrags pro kg Milchquote auf Basis der diesen am 31.03.2010 zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe. Der Betrag pro kg Milchquote wird ermittelt, indem der unter Berücksichtigung des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Abs.3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag durch die Summe der einzelbetrieblich zugeteilten Milchquoten geteilt wird.

(3) Es ist sicherzustellen, dass jeder der in Abs.2 genannten Milcherzeuger mindestens einen Betrag von 50EUR erhält.

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