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Weingesetz – Kontrollverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Weingesetz – Kontrollverordnung

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Kurztitel

Weingesetz – Kontrollverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.04.2010

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Kontrolle von Weinen ohne oder mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben (Weingesetz – Kontrollverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 128/2010

Änderung

BGBl. II Nr. 250/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 2 und 9 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet

Schlagworte

Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20006757

Dokumentnummer

NOR40117422

Bundesrecht Weingesetz – Kontrollverordnung

§ 1. (1) Die von den gemäß § 10 Abs. 10 Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Qualitätswein hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009, S.60, in einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.

(2) Diese Kontrolle hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 anhand von Stichproben, die von Qualitätsweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, oder im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 systematisch im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsweine zu erfolgen.

(3) Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Art. 25 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Qualitätsweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die analytische Untersuchung im Rahmen der systematischen Kontrolle von Qualitätsweinen (Vergabe der staatlichen Prüfnummer) umfasst folgende Untersuchungsparameter

(5) Bei Weinen mit der Bezeichnung „DAC“ oder „Qualitätswein“ oder Kabinettswein ist der Untersuchungsparameter „Brennwert“ gemäß Abs. 4 Z1 als Näherungswert mithilfe folgender Formel zu bestimmen und auszuweisen

Vorhandener Alkohol [g/l] mal 29 [kJ] plus Gesamtzucker [g/l] mal 17 [kJ] plus titrierbare Gesamtsäure [g/l] mal 13 [kJ] plus zuckersäurefreier Extrakt [g/L] mal 4,2 [kJ] = Brennwert in kJ, berechnet für 1l.

Zur Berechnung des Brennwertes auf 100 ml, muss dieser durch 10 geteilt werden.

Der Umrechnungsfaktor von kJ in kcal ist mit 0,239 anzunehmen.

(6) Bei Weinen mit der Bezeichnung „Prädikatswein“ oder „DAC-Prädikatswein“ ist der Untersuchungsparameter “Brennwert“ auf der Basis des gemäß Abs. 4 Z 3 analytisch ermittelten Glyceringehalts zu bestimmen und auszuweisen.

Bundesrecht Weingesetz – Kontrollverordnung

§2. (1) Die von den gemäß §9 Abs.6 Weingesetz2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Landweinen hat im Sinn von Art.25 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr.607/2009 entweder nur in einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art.25 Abs.1 lit.c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.

(2)Diese Kontrolle hat im Sinn von Art.25 Abs.1 Unterabsatz2 lit.b der Verordnung (EG) Nr.607/2009 anhand von Stichproben, die von Landweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, zu erfolgen.

(3)Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Art.25 Abs.3 lit.b der Verordnung (EG) Nr.607/2009 zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Landweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.

Bundesrecht Weingesetz – Kontrollverordnung

§3. (1) Die Zertifizierung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung wird im Sinn von Art.63 Abs.2 lit.a der Verordnung (EG) Nr.607/2009 durch die gemäß §8 Abs.4 Weingesetz2009 zuständigen Behörden gewährleistet.

(2) Bei diesen Weinen können gemäß Art.63 Abs.3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr.607/2009 organoleptische sowie analytische Untersuchungen vorgenommen werden. Die Zertifizierung erfolgt gemäß Unterabsatz4 lit.b dieser Verordnung anhand von Stichproben.

(3) Die Anerkennung der Erzeuger von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung erfolgt im Sinn von Art.63 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.607/2009 durch die Vergabe der Betriebsnummer insbesondere nach Vorlage der Erntemeldung, aus der die Erzeugung dieser Weine hervorgeht.

(4) Die Bundeskellereiinspektion hat im Sinn von Art.63 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.607/2009 durch interne Verwaltungsvorschriften zur Kontrolle von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung die Anwendung von TitelV der Verordnung (EG) Nr.555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handelns mit Drittländern, des Produktionspotenziales und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. Nr.L170 vom 30.06.2008,S.1, sowie die Anwendung der Verordnung (EG) Nr.606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L193 vom 24.07.2009,S.1, sicherzustellen.

Bundesrecht Weingesetz – Kontrollverordnung

§ 4. (1) Die Analyse von österreichischem Wein, Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie sämtlichen ausländischen Weinen kann im Rahmen der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit insbesondere folgende Untersuchungsparameter umfassen

(2) bei Rotweinen zusätzlich

(3) bei Obstweinen und aromatisierten weinhaltigen Getränken zusätzlich

(4) bei Schaumweinen und Perlweinen zusätzlich

(5) Bei Sturm

(6) Bei sämtlichen Erzeugnissen kann zusätzlich eine Sinnenprüfung durchgeführt werden.

Bundesrecht Weingesetz – Kontrollverordnung

§5. (1) Im Sinn von Art.118e Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitlichen GMO), ABl. Nr. L154 vom 17.06.2009,S.1, kann das Nationale Weinkomitee den Schutz einer Ursprungsbezeichnung, insbesondere für Qualitätswein, oder den Schutz einer geografischen Angabe, insbesondere für Landwein, beantragen.

(2) Der Schutzantrag ist im Sinn von Art.118f Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.491/2009 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen. Dieser hat zu prüfen, ob der Schutzantrag den Bedingungen von Art.118b bis Art.118t der Verordnung (EG) Nr.491/2009 entspricht.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Schutzantrag in einer einschlägigen Fachpublikation zu veröffentlichen, die sämtlichen Wirtschaftskreisen zugänglich ist.

(4) Innerhalb einer Frist von 2Monaten ab dem Erscheinungsdatum der einschlägigen Fachpublikation gemäß Absatz 3 können sämtliche im Bundesgebiet ansässige natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen den Antrag Einspruch erheben.

(5) Ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Auffassung, dass der Schutzantrag die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird das einzige Dokument gemäß AnhangII der Verordnung607/2009 und die Produktspezifikation auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

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