Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.
Die Vereinbarung tritt gemäß Art. 7 Abs. 1 am 5. April 2010 in Kraft.
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Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 25/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
05.04.2010
Text
Artikel 1
Gegenseitige Vertretung
(1)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Pristina bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa.
(2)
Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Pristina.
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Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 25/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
05.04.2010
Text
Artikel 2
Verfahren
(1)
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten, und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
(2)
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
(3)
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, findet Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1, Anwendung. Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist in diesen Fällen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.
Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Direktion für Ressourcen
Abteilung Konsularische Angelegenheiten
3003 Bern
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen der gegenseitigen Vertretung gemäß Artikel 1.
Geschehen in Davos am, 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.