Rechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Februar 2010 in Kraft.
Artikel 1: Geschäftsweg für die Unterstützung von Behörden mit der Zuständigkeit,
Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird folgender Satz als letzter Satz des Artikels 2 Absatz 2 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt
„Rechtshilfeersuchen, die für solche Behörden gestellt werden, sind durch die Zentralen Behörden zu übermitteln oder über jene anderen Behörden, auf die sich die Zentralen Behörden verständigen."
Artikel 2: Beschleunigte Übermittlung von Ersuchen
Gemäß Artikel 7 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text anstelle von Artikel 4 Absatz 1 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt
Artikel 3: Begrenzte Verwendung zum Schutz
personenbezogener oder sonstiger Daten
(A) Artikel 7 Absatz 2 des Rechtshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 7 Absatz 4.
(B) Gemäß Artikel 9 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text anstelle von Artikel 7 Absatz 1 und 3 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt
„(1) Der ersuchte Staat kann verlangen, dass der ersuchende Staat alle vom ersuchten Staat erlangten Beweismittel oder Informationen für die folgenden Zwecke verwendet
(3) Werden dem ersuchten Staat nach der Weitergabe an den ersuchenden Staat Umstände bekannt, die ihn veranlassen können, in einem bestimmten Fall eine zusätzliche Bedingung zu stellen, so kann der ersuchte Staat sich mit dem ersuchenden Staat ins Einvernehmen setzen, um festzulegen, inwieweit die Beweismittel und die Informationen geschützt werden können.“
Artikel 4: Feststellen von Bankinformationen
Der bisherige Artikel 18 des Rechtshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 21 und gemäß Artikel 4 Absatz 1 bis 5 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text als Artikel 18 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt
„Artikel 18
FESTSTELLEN VON BANKINFORMATIONEN
(2) Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Vertrages hat ein Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels folgende Angaben zu enthalten
(3) Soweit nicht ein diplomatischer Notenwechsel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung bewirkt, werden Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel zwischen folgenden Stellen übermittelt
(4) Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika werden einander im Rahmen dieses Artikels bei Geldwäsche und terroristischen Aktivitäten Hilfe leisten, die nach dem Recht beider Staaten strafbar sind, sowie bei jenen anderen strafbare Handlungen, die sie einander melden werden.
(5) Der ersuchte Staat beantwortet Ersuchen um Vorlage von Aufzeichnungen über die nach diesem Artikel ermittelten Konten und Transaktionen entsprechend den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.“
Artikel 5: Gemeinsame Ermittlungsteams
Der bisherige Artikel 19 des Rechtshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 22, und gemäß Artikel 5 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text als Artikel 19 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt
„Artikel 19
GEMEINSAME ERMITTLUNGSTEAMS
(1) Gemeinsame Ermittlungsteams können mit dem Zwecke gebildet und im jeweiligen Hoheitsgebiet der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzt werden, kriminalpolizeiliche Ermittlungen und Strafverfolgungen, an denen einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vereinigten Staaten von Amerika beteiligt sind, zu ermöglichen, wenn die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika dies für zweckmäßig erachten.
(2) Die für das jeweilige Team maßgeblichen Modalitäten, wie Zusammensetzung, Bestandsdauer, Standort, Organisation, Funktionen, Zweck und Bedingungen für die Teilnahme von Teammitgliedern aus einem Staat an Ermittlungen auf dem Gebiet eines anderen Staates, werden im Einvernehmen zwischen den betreffenden, für die Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden festgelegt, die von den jeweiligen Staaten zu bestimmen sind.
(3) Die vom jeweiligen Staat bestimmten, zuständigen Behörden treten zum Zwecke der Bildung und des Einsatzes solcher Ermittlungsteams in unmittelbaren Kontakt, es sei denn, dass sich die Staaten auf andere geeignete Kommunikationsmittel einigen, weil die außergewöhnliche Komplexität, große Tragweite oder andere diesbezügliche Umstände eine zentrale Koordinierung im Bezug auf einige oder alle Aspekte erforderlich erscheinen lassen.
(4) Verlangt die Arbeit des gemeinsamen Ermittlungsteams Ermittlungsmaßnahmen in einem der Staaten, von denen es gebildet wurde, so kann ein von diesem Staat in das Team entsandtes Mitglied die zuständigen Behörden seines Staates ersuchen, diese Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass der andere Staat/die übrigen Staaten ein Rechtshilfeersuchen einreichen muss/müssen. Die erforderliche Rechtsnorm für die Ergreifung der Maßnahme in diesem Staat ist die für innerstaatliche Ermittlungen erforderliche Rechtsnorm.“
Artikel 6: Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort und Bildübertragung („Video-Konferenz“)
Der bisherige Artikel 20 des Rechteshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 23 und gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 bis 6 des EU-US Rechtshilfeabkommens findet der folgende Text als Artikel 20 des Rechtshilfevertrages 1995 Anwendung
„Artikel 20
VERNEHMUNG PER VIDEO-KONFEENZ
(1) Die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz-Technologie“) kann zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vernehmung eines im ersuchten Staat befindlichen Zeugen oder Sachverständigen in einem Strafverfahren, in dem Rechtshilfe gewährt wird, eingesetzt werden. Soweit dieser Artikel keine besonderen Bestimmungen enthält, entsprechen die Modalitäten für ein solches Verfahren den sonst in diesem Vertrag zur Anwendung gelangenden Bestimmungen.
(2) Der ersuchende und der ersuchte Staat können Konsultationen aufnehmen, um die Lösung rechtlicher, technischer oder logistischer Fragen, die bei der Ausführung des Ersuchens auftreten können, zu ermöglichen.
(3) Unbeschadet der Rechtsprechung nach den Gesetzen des ersuchenden Staates ist die Abgabe einer vorsätzlich falschen Erklärung oder ein anderes Fehlverhalten eines Zeugen oder Sachverständigen während der Video-Konferenz im ersuchten Staat in derselben Weise strafbar, wie dies in einem innerstaatlichen Verfahren der Fall wäre.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Einsatzes sonstiger Mittel zur Vernehmung im ersuchten Staat, die gemäß dem anwendbaren Vertrags- und Gesetzesrecht zur Verfügung stehen.
(5) Der ersuchte Staat kann den Einsatz der Video-Übertragungstechnik für andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke gestatten, einschließlich des Zwecks der Identifizierung von Personen oder Gegenständen oder der Entgegennahme von kriminalpolizeilichen Aussagen."
Artikel 7: Kosten der Video Konferenz
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des EU-US Rechtshilfeabkommens wir der folgende Text als Schlusssätze des Artikels 6 des Rechtshilfevertrages 1995 angefügt
"Sofern zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat nichts anderes vereinbart wird, trägt der ersuchende Staat die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Video-Übertragung nach Artikel 20. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dieser Hilfestellung (einschließlich der Reisekosten der beteiligten Personen im ersuchten Staat) werden entsprechend den übrigen Bestimmungen dieses Artikels getragen."
Artikel 8: Zeitliche Geltung
Dieses Protokoll findet sowohl auf vor und nach seinem Inkrafttreten begangene Straftaten Anwendung.
Dieses Protokoll findet nicht auf Rechtshilfeersuchen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden, es sei denn, dass Artikel 2, 6 und 7 dieses Protokolls auch auf Rechtshilfeersuchen Anwendung finden, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden.
Artikel 9: Inkrafttreten und Beendigung
(1) Für das Inkrafttreten dieses Protokolls bedarf es des Abschlusses der jeweiligen anwendbaren innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien. Die Vertragsparteien werden danach Urkunden austauschen, aus denen sich ergibt, dass diese Verfahren abgeschlossen worden sind. Das Protokoll wird an dem Tag in Kraft treten, an dem das EU-US Rechtshilfeabkommen in Kraft treten wird.
(2) Im Fall der Beendigung des EU-US Rechtshilfeabkommens wird auch dieses Protokoll beendet und der Rechtshilfevertrag 1995 weiter angewendet. Dennoch können die Vertragsparteien vereinbaren, einige oder alle Bestimmungen dieses Protokolls weiter anzuwenden.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. Juli 2005, in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.