Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20006723 AT

Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-Fremdenverkehrsorganisation

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Mitteilung über die Annahme des Annex XVIII wurde am 14. Jänner 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-Fremdenverkehrsorganisation

(Anm.: Der Text der Anlage wurde in BGBl. Nr. 248/1950 eingearbeitet)

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-Fremdenverkehrsorganisation

(Übersetzung)

Bundesministerium für europäische

und internationale Angelegenheiten

Zl. BMeiA-I9.8.19.03/0070-I.2/2009

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen1, das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen.

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, dass Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XVIII auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation anzuwenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmansdorff m.p.

Leiter des Völkerrechtsbüros

Bundesministerium für europäische und

internationale Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien, 22. Dezember 2009

S.E.

Herrn Ban Ki-moon

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

New York

__________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →