Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20006709 AT

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

22.01.2010

Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Englisch

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 1

Vertragsumfang

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 2

Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 3

Formen der Zusammenarbeit

Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden, als ein unter dem „vom Finanzminister angenommenen Regelbuch und Richtlinien über die Art der Anwendung der Ausnahme von der Zahlung von Zoll- und anderen Abgaben, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) bei der Einfuhr von Gütern und über die Bereitstellung von Mitteln für die Bezahlung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern auf den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Land, welche für die Verwirklichung von mit nichtrückzahlbaren Mitteln ausländischer Geber finanzierten Projekten erforderlich sind“ registriertes Projekt. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 4

Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise

Der Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die mazedonische Partei

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 6

Bedingungen für ausländische Institutionen,

Nicht-Regierungs-Organisationen und Firmen

Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als der Republik Mazedonien von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur beauftragt werden, Aufgaben in der Republik Mazedonien innerhalb des Rahmens dieses Abkommens durchzuführen, dann soll das Folgende in der Republik Mazedonien für solche Rechtspersönlichkeiten gelten

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 7

Bedingungen für im Ausland lebendes Personal

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 8

Durchführung

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 9

Antikorruptionsklausel

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 10

Änderungen, Auslegung

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Artikel 11

Inkrafttreten, Kündigung

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →