Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
22.01.2010
Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Englisch
Artikel 1
Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.
Artikel 2
Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit
Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden, als ein unter dem „vom Finanzminister angenommenen Regelbuch und Richtlinien über die Art der Anwendung der Ausnahme von der Zahlung von Zoll- und anderen Abgaben, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) bei der Einfuhr von Gütern und über die Bereitstellung von Mitteln für die Bezahlung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern auf den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Land, welche für die Verwirklichung von mit nichtrückzahlbaren Mitteln ausländischer Geber finanzierten Projekten erforderlich sind“ registriertes Projekt. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.
Artikel 4
Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise
Der Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.
Artikel 5
Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die mazedonische Partei
Artikel 6
Bedingungen für ausländische Institutionen,
Nicht-Regierungs-Organisationen und Firmen
Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als der Republik Mazedonien von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur beauftragt werden, Aufgaben in der Republik Mazedonien innerhalb des Rahmens dieses Abkommens durchzuführen, dann soll das Folgende in der Republik Mazedonien für solche Rechtspersönlichkeiten gelten
Artikel 7
Bedingungen für im Ausland lebendes Personal
Artikel 8
Durchführung
Artikel 9
Antikorruptionsklausel
Artikel 10
Änderungen, Auslegung
Artikel 11
Inkrafttreten, Kündigung
Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.