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20006693 AT

DAC Verordnung „Weinviertel“

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht DAC Verordnung „Weinviertel“

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Kurztitel

DAC Verordnung „Weinviertel“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.02.2010

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“)

StF: BGBl. II Nr. 58/2010

Änderung

BGBl. II Nr. 47/2013

BGBl. II Nr. 273/2017

BGBl. II Nr. 184/2018

BGBl. II Nr. 587/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. I Nr. 111/2009,

Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017 (BGBl. II Nr. 273/2017),

Weinrechts-Sammelnovelle 2018 (BGBl. II Nr. 184/2018),

Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020)

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20006693

Dokumentnummer

NOR40115904

Bundesrecht DAC Verordnung „Weinviertel“

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht

Bundesrecht DAC Verordnung „Weinviertel“

§ 2. Bei Weinen mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ unter folgenden zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen möglich

Bundesrecht DAC Verordnung „Weinviertel“

§ 3. Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen.

Bundesrecht DAC Verordnung „Weinviertel“

§ 4. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ darf nur in Flaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung aus Flaschen ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Weinviertel festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ zu verwenden. Bei Flaschen, die mit Wachsverschlüssen versiegelt sind, ist eine Banderole zu verwenden, die das Logo „Weinviertel DAC“ trägt, und sichtbar rund um den Flaschenhals anzubringen ist. Auf derartigen Banderolen ist auch die Füllmenge anzugeben.

Bundesrecht DAC Verordnung „Weinviertel“

§ 5. Qualitätswein aus dem Weinviertel bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dem Jahr 2003 gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.

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