DAC Verordnung „Weinviertel“
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
DAC Verordnung „Weinviertel“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
23.02.2010
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“)
StF: BGBl. II Nr. 58/2010
Änderung
BGBl. II Nr. 47/2013
BGBl. II Nr. 273/2017
BGBl. II Nr. 184/2018
BGBl. II Nr. 587/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. I Nr. 111/2009,
Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017 (BGBl. II Nr. 273/2017),
Weinrechts-Sammelnovelle 2018 (BGBl. II Nr. 184/2018),
Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020)
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
20006693
Dokumentnummer
NOR40115904
§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 2. Bei Weinen mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ unter folgenden zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen möglich
§ 3. Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen.
§ 4. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ darf nur in Flaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung aus Flaschen ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Weinviertel festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ zu verwenden. Bei Flaschen, die mit Wachsverschlüssen versiegelt sind, ist eine Banderole zu verwenden, die das Logo „Weinviertel DAC“ trägt, und sichtbar rund um den Flaschenhals anzubringen ist. Auf derartigen Banderolen ist auch die Füllmenge anzugeben.
§ 5. Qualitätswein aus dem Weinviertel bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dem Jahr 2003 gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.