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20006684 AT

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

Bundesrecht

Bundesrecht

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Kurztitel

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2010

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers zur Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals (BSPV)

StF: BGBl. II Nr. 70/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §

3 Abs.

5 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl.

I Nr.

52/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§1. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals gemäß §3 Abs.3 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl.I Nr.52/2009, Basisinformationen (§2 Z1), Fachinformationen (§2 Z2), und Änderungsinformationen (§2 Z3) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen: Möglichst verständliche und aktuelle Aufbereitungen von Informationen aus ausgewählten Rechtsvorschriften, Entwürfen zu Rechtsvorschriften oder deren Erläuterungen, die Bürgerinnen bzw. Bürger zur Unterstützung bei der Erfüllung von Informationsverpflichtungen oder der Information über vorgeschlagene Änderungen im Bürgerserviceportal zur Verfügung gestellt werden.

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§3. (1) Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah

im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß §8 zu erfolgen.

(2) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtslage im Bürgerserviceportal zur Verfügung stellen, sofern diese nicht bereits von der gemeinsamen Redaktion aufbereitet wurden. Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken sind von der gemeinsamen Redaktion unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§4. Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß §8 zu erfolgen.

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§5. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben die von der gemeinsamen Redaktion zur Verfügung gestellten Informationsstrukturen und Vorlagen für Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu verwenden.

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§6. Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§3 bis 5 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Bürgerserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§7. Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§8. (1) Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den §§3 und 4 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit diese Informationen nicht den Ansprüchen der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und internationaler Standards über den barrierefreien Zugang für behinderte Menschen genügen.

(2) Hat die gemeinsame Redaktion Änderungsvorschläge gemäß Abs.1 erstellt, so hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen

(3) Hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen die Änderungsvorschläge der gemeinsamen Redaktion unwidersprochen gelassen, so kann die Version mit den Änderungsvorschlägen oder die Information in jener Version, wie sie zuvor von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bereitgestellt wurde, von der gemeinsamen Redaktion veröffentlicht werden.

(4) Die gemeinsame Redaktion hat im Bürgerserviceportal erkenntlich zu machen, welche jeweils zuständige Bundesministerin bzw. welcher jeweils zuständige Bundesminister die im Bürgerseviceportal veröffentlichten Informationen bereitgestellt hat.

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§9. (1) Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen haben auf Synergien zwischen Bürgerserviceportal und Unternehmensserviceportal hinzuwirken.

(2) Soweit Informationen im Bürgerserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.

Bundesrecht Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§10. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2010 in Kraft.

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