Saatgut-Beiz-Verordnung (saatgut-beiz-verordnung)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Bundesrecht
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Kurztitel
Saatgut-Beiz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 74/2010
Inkrafttretensdatum
06.03.2010
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut (Saatgut-Beiz-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 74/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§
5 Abs.
4, 14 und 15 des Saatgutgesetzes
1997, BGBl.
I Nr.
72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr.
83/2004, wird verordnet
§1. Ziel dieser Verordnung ist es, Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, die von Saatgut ausgehen, welches mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, zu minimieren, sodass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt bei gleichzeitig ausreichender Verfügbarkeit von behandeltem Saatgut gewährleistet ist.
§2. (1) Diese Verordnung ist auf Saatgut der Arten
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Saatgutgesetzes1997 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes1997, BGBl.I Nr.60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.86/2009.
§3. Das in §2 angeführte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes, darauf basierender Verordnungen und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß §5 des Saatgutgesetzes1997 entspricht.
§4. Saatgut von Mais darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb des untersuchten Saatgutes gemessen an den in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegten Testverfahren die im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister gemäß §22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes1997 angeführten Grenzwerte nicht überschreitet. Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Abrieb sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt. Auflagen und Bedingungen, die sich aus der vorgesehenen Kennzeichnung des für die Behandlung verwendeten Pflanzenschutzmittels ergeben, sind einzuhalten.
§5. Saatgut ist zusätzlich zu den auf Grund des Saatgutgesetzes1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit folgenden Angaben in deutscher Sprache zu kennzeichnen
§6. Jeder Antragsteller auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut im Sinne des §2 hat die Einhaltung der „guten Beizpraxis“ schriftlich zu bestätigen. Unter „guter Beizpraxis“ sind alle vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen zu verstehen, um Abrieb von Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, das zumindest einen insektiziden Wirkstoff enthält, zu vermeiden, wobei die gute Praxis für Saatgutaufbereitung und Saatgutbehandlung/-beizung zur Vermeidung von solchem Abrieb in allen Produktionsschritten in der Verantwortung des Saatgutaufbereiters und Saatgutbehandlers/-beizers umzusetzen ist.