Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Bundesrecht
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Kurztitel
Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2010
Inkrafttretensdatum
15.01.2010
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Erhebung der Inhaltsstoffe von im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen (Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung, TIEV)
StF: BGBl. II Nr. 16/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
8 Abs.
6 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr.
431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr.
120/2008, wird verordnet
Suchtverstärker
Als Tabakzusatzstoff: verstärkt die süchtig machende Wirkung des Tabakerzeugnisses – einschließlich durch Spülung der Tabakmischung, Tabakstabilisation, synergetische Effekte eines Pyrolyseprodukts oder Verschiebungen im pH-Wert erreichte Verstärkung der Nikotinabhängigkeit
Klebstoff
Als Tabakzusatzstoff oder als sonstiger Inhaltsstoff: Grundsubstanz, die direkt zur Adhäsion durch Oberflächenverbindung und Separationsabwehr beiträgt
Bindemittel
Als Tabakzusatzstoff: Hält den physikalischen Zustand und die Textur des Tabakerzeugnisses aufrecht
Als sonstiger Inhaltsstoff: Gewährleistet die Trockenfestigkeit oder erhält die Integrität des Materials
Trägerstoff
Als sonstiger Inhaltsstoff: erleichtert durch Lösung, Verdünnung oder Dispergierung die Handhabung und Anwendung eines Stoffes, ohne seine technische Funktion zu beeinflussen
Farbstoff
Als Tabakzusatzstoff: Modifiziert die Farbe eines Bestandteils des Tabakerzeugnisses
Als sonstiger Inhaltsstoff: Farbstoff, Pigment oder anderer Stoff, der einem Bestandteil des Tabakerzeugnisses optische Eigenschaften verleiht oder diese beeinflusst
Abbrandbeeinflussender Stoff
Als Tabakzusatzstoff oder als sonstiger Inhaltsstoff: hat Einfluss darauf, wie ein Tabakerzeugnis brennt
Faserstoff
Als Tabakzusatzstoff: Startsubstanz und –hilfe für homogenisierten und rekonstruierten Tabak
Als sonstiger Inhaltsstoff: Ausgangsstoff und Basis für Papiermaterialien
Füllstoff
Als Tabakzusatzstoff: trägt zur Masse des Tabakerzeugnisses bei, ohne signifikant zu Geruch, Geschmack, Würze und Aroma beizutragen
Als sonstiger Inhaltsstoff: trägt zur Masse des Tabakerzeugnisses bei, ohne signifikant zu Geruch, Geschmack, Würze und Aroma beizutragen; findet auch Verwendung zur Kontrolle physikalischer Eigenschaften wie Opazität und Glanz
Filterelement
Als sonstiger Inhaltsstoff: Substanz, die Teil eines Filters ist, ohne eigenfilternde Eigenschaften zu besitzen
Filtrationsmaterial
Als sonstiger Inhaltsstoff: Substanz mit eigenfilternden Eigenschaften
Aromastoff
Als Tabakzusatzstoff: verleiht einem Tabakerzeugnis speziellen Geschmack, Würze oder Aroma
Feuchthaltemittel
Als Tabakzusatzstoff: verhindert das Austrocknen des Tabakerzeugnisses – inklusive Wasser
Weichmacher
Als sonstiger Inhaltsstoff: erhöht Adhäsion und Flexibilität von Farben und Klebstoffen auf dem Tabakerzeugnis; wird zur Härtung von Filtermaterial eingesetzt, um die physikalischen Eigenschaften des Filters zu erhalten
Konservierungsstoff
Als Tabakzusatzstoff: schützt das Tabakerzeugnis vor dem Verderb durch Mikroorganismen
Technischer Hilfsstoff
Als Tabakzusatzstoff: wird durch den Hersteller eines Tabakerzeugnisses zugesetzt, um den Herstellungsprozess des Tabakerzeugnisses zu erleichtern; ist im Endprodukt überhaupt nicht mehr oder nur mehr in Restmengen vorhanden und hat keine Funktion im Endprodukt.
Als sonstiger Inhaltsstoff: jede Substanz, die einem Stoff im Zuge der Produktion zugesetzt wird, um den Herstellungsprozess dieses Stoffes oder des Tabakerzeugnisses durch Erfüllung eines bestimmten technologischen Zwecks zu erleichtern, und möglicherweise ungewollt, aber technisch nicht verhinderbar, als solche oder in Form von Derivaten im Endprodukt vorkommt, ohne einen technologischen Effekt im Endprodukt zu haben.
Lösungsmittel
Als Tabakzusatzstoff: zur Lösung oder Verdünnung einer Zutat, um Verarbeitung und Anwendung zu erleichtern, ohne die Funktion der Zutat zu beeinflussen
Verdickungssmittel
Als sonstiger Inhaltsstoff: zur Veränderung der Benetzungseigenschaften und der Oberflächenspannung von Papier
Rauchverstärker
Als Tabakzusatzstoff: zur Verbesserung der Auswirkungen des Rauchs, indem dieser entweder durch Verwendung von Süßungsmitteln oder von chemischen Wirkstoffen, die die normale Aversion der Atemwege gegen das Rauchen zunichte machen oder pharmakologischen Einfluss haben, wohlschmeckender gemacht wird
Rauchfarbenmodifikator
Als Tabakzusatzstoff: zur Beeinflussung der Farbe von Haupt- oder Nebenstromrauch
Rauchgeruchsmodifikator
Als Tabakzusatzstoff: zur Beeinflussung der Geruchs von Haupt- oder Nebenstromrauch
Casing
Als Tabakzusatzstoff: Inhaltsstoffe, die im Zuge der Verarbeitung der Tabakblätter hinzugefügt werden, um den ursprünglichen Tabakgeschmack, die Verarbeitungsfähigkeit und die Kapazität, Feuchtigkeit zu halten, zu verbessern
Sonstige Funktionen
Als Tabakzusatzstoff und als sonstiger Inhaltsstoff: sonstige Funktionen, die – samt Angabe, ob es sich um einen Tabakzusatzstoff oder einen sonstigen Zusatzstoff handelt – vom Meldepflichtigen näher zu spezifizieren sind.
§1. (1) Im Sinne dieser Verordnung samt Anlagen gilt als
(2) Im Sinne dieser Verordnung samt Anlagen gelten als
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
§2. (1) Jeder Hersteller oder Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich die bei der Herstellung aller von ihm im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe zu melden. Die Meldung hat für jedes im jeweiligen Kalenderjahr (Meldejahr) in Verkehr gebrachte Tabakerzeugnis sämtliche nach dieser Verordnung zu treffenden Angaben zu enthalten, und bis längstens 15.März des dem jeweiligen Meldejahr nachfolgenden Kalenderjahres beim Bundesministerium für Gesundheit einzulangen.
(2) Die Meldung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil der Meldung (§3) enthält ohne Rücksicht auf allfällige Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt und ausnahmslos alle Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe (Anlagen II und III) und dient den im §8 Abs.1 und 2 genannten Zwecken. Der zweite Teil der Meldung dient dem im §8 Abs.3 genannten Zweck und enthält unter Wahrung der allfälligen Geschäftsgeheimnisse die gemäß §4 eingeschränkten Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe (Anlage IV).
(3) Die Inhaltsstoffe der Tabakerzeugnisse sind jeweils geordnet nach Tabakerzeugnisart, Marken und Namen anzuführen, und es ist anzugeben, für welchen Bestandteil des Tabakerzeugnisses der jeweilige Inhaltsstoff verwendet wurde. Ferner sind die Gründe für die Verwendung des Inhaltsstoffes durch Anführen seiner jeweiligen Funktion oder, sofern die Verwendung aus mehreren Gründen erfolgt ist, durch Anführen sämtlicher Funktionen anzugeben. Zu jedem Inhaltsstoff ist bekannt zu geben, ob Informationen über gesundheitliche Auswirkungen gemäß Anlage III verfügbar sind; sofern im Berichtszeitraum erstmals solche Informationen zu einem Inhaltsstoff vorliegen, ist der Meldung eine zusammenfassende Darstellung der zu Grunde liegenden Erkenntnisse einschließlich der verwendeten Testmethoden und Resultate anzuschließen.
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
§3. (1) Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage II). Anzugeben ist insbesondere
(2) Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Abs.1 Z8 verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage III angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
§4. (1) Die eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden (Anlage IV). §3 Abs.1 Z1 bis 7 ist anzuwenden, Z1 jedoch mit der Maßgabe, dass
(2) Der Schwellenwert gemäß Abs.1 Z1 beträgt
(3) Der Schwellenwert gemäß Abs.1 Z2 beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.
§5. (1) Der Meldung ist eine Erklärung beizufügen, mit der der Meldepflichtige
(2) Die Erklärung ist rechtsgültig zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Erklärung gilt die Meldung als nicht erstattet.
§6. (1) Der Hersteller oder Importeur hat, wenn der Meldepflicht gemäß §2 hinsichtlich eines bestimmten Tabakerzeugnisses anstelle des Herstellers durch den Lizenz- oder Auftraggeber, oder anstelle des Importeurs durch den Hersteller dieses Tabakerzeugnisses nachgekommen werden soll (§8 Abs.2 und 3 des Tabakgesetzes), auf die rechtzeitige Abgabe einer Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers bzw. Herstellers, mit der dieser die Übernahme der Meldepflicht bestätigt, sowie auf die rechtzeitige Erfüllung der Meldepflicht durch den Übernehmer hinzuwirken.
(2) Die Abgabe der Einverständniserklärung hat für jedes Meldejahr gesondert zu erfolgen. Die Einverständniserklärung ist jeweils rechtsgültig durch den die Meldepflicht Übernehmenden zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Einverständniserklärung gilt die Meldepflicht als nicht übernommen.
(3) Die Einverständniserklärung ist vom ursprünglich meldepflichtigen Hersteller oder Importeur im Original an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln und muss bis längstens 31.Dezember des laufenden Meldejahres beim Bundesministerium für Gesundheit eingelangt sein. Mit dem rechtzeitigen Einlangen der Einverständniserklärung wird der ursprünglich meldepflichtige Hersteller oder Importeur von seiner Meldepflicht befreit. Die Einverständniserklärung ist ferner auf der Website gemäß §6 upzuloaden.
(4) Mit dem Einlangen der Einverständniserklärung beim Bundesministerium für Gesundheit geht die Meldepflicht des Herstellers oder Importeurs für das in der Einverständniserklärung angeführte Tabakerzeugnis auf den Lizenz- oder Auftraggeber oder den Hersteller, der die Meldepflicht übernimmt, über.
§7. (1) Die Meldungen gemäß den §§2 bis 5 haben auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherten Website zu erfolgen. Der Zugang zur Website wird den meldepflichtigen Herstellern oder Importeuren sowie den Übernehmern einer Meldepflicht auf schriftlichen Antrag vom Bundesministerium für Gesundheit erteilt.
(2) Sofern aus Gründen der technischen oder faktischen Beschaffenheit der Daten oder Informationen die Meldung über diese Website nicht möglich ist, hat der Meldepflichtige dies unverzüglich beim Bundesministerium für Gesundheit unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für diesen Fall die Art der Übermittlung der Meldung festzulegen.
(3) Die Meldung gemäß §3 hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß §4 in deutscher Sprache zu erfolgen.
(4) Der Dateiname einer Einverständniserklärung gemäß §6 ist mit dem Namen oder der Firma des die Meldepflicht Übernehmenden zu bezeichnen.
§8. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß §3 eingelangten Meldungen an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß §3 eingelangten Meldungen unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse verwenden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß §4 eingelangten Meldungen in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass
(4) Die Veröffentlichung ist ferner mit dem Warnhinweis gemäß §5 Abs.1 Z2 des Tabakgesetzes zu versehen.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für die Wahrung der Vertraulichkeit der ihm zugegangenen und seinem Zugriff unterliegenden schützenswerten Daten und Informationen Sorge zu tragen.
§9. Jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Meldepflichtige hat dem Bundesministerium für Gesundheit oder der Europäischen Kommission über Anforderung innerhalb von drei Werktagen die ihm vorliegenden Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen (Anlage III) der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendeten Inhaltsstoffe, einschließlich der zu Grunde liegenden Rohdaten, zu übermitteln.
§10. Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.