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20006658 AT

Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

Bundesrecht

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Kurztitel

Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2010

Inkrafttretensdatum

23.01.2010

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

StF: BGBl. II Nr. 31/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §

12 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG), BGBl. Nr.

100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

153/2009, wird verordnet

Bundesrecht Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

§1. In die Berichte gemäß §12 Abs.1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den §§2 und 3 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen.

Bundesrecht Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

§2. Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der der 31.Dezember jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht

Bundesrecht Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

§3. Für die Erhebung folgender Daten gilt als Berichtszeitraum der 1.Jänner bis zum 31.Dezember des Folgejahres der beiden Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangehen

Bundesrecht Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

§4. (1) Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie im Falle des §2 Z1 lit.a und b als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Berufs- und Qualifikationsgruppen auszuweisen.

(2) Der Bericht ist wie folgt zu untergliedern

(3) Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.

Bundesrecht Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

§5. (1) Alle in §§2, 3 und 4 genannten Daten dürfen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz2000 – DSG2000), BGBl.I Nr.165/1999, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Zum Zweck der Berichterstellung gemäß §12 Abs.1 B-GlBG dürfen die in Abs.1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.

(3) Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß §12 Abs.2 B-GlBG veröffentlicht werden.

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