Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten
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Gesetzestext (6 Artikel)
Bundesrecht
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Kurztitel
Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2010
Inkrafttretensdatum
23.01.2010
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten
StF: BGBl. II Nr. 31/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
12 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG), BGBl. Nr.
100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr.
153/2009, wird verordnet
§1. In die Berichte gemäß §12 Abs.1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den §§2 und 3 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen.
§2. Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der der 31.Dezember jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht
§3. Für die Erhebung folgender Daten gilt als Berichtszeitraum der 1.Jänner bis zum 31.Dezember des Folgejahres der beiden Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangehen
§4. (1) Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie im Falle des §2 Z1 lit.a und b als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Berufs- und Qualifikationsgruppen auszuweisen.
(2) Der Bericht ist wie folgt zu untergliedern
(3) Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.
§5. (1) Alle in §§2, 3 und 4 genannten Daten dürfen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz2000 – DSG2000), BGBl.I Nr.165/1999, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Zum Zweck der Berichterstellung gemäß §12 Abs.1 B-GlBG dürfen die in Abs.1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.
(3) Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß §12 Abs.2 B-GlBG veröffentlicht werden.