Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20006655 AT

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

Bundesrecht

Bundesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 28/2010

Inkrafttretensdatum

22.01.2010

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

StF: BGBl. II Nr. 28/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des §

459c Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

83/2009,

2.

des §

229d Abs.

3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

83/2009,

3.

des §

217b Abs.

3 des Bauern

Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

83/2009, und

4.

der §§

1a und 15 Abs.

4 des Pensionsgesetzes

1965 (PG

1965), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr.

83/2009

wird, hinsichtlich der Z

1, 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

§1. (1) Die Anforderung und die Übermittlung der in den §§459c Abs.1 ASVG, 229d Abs.1 GSVG und 217b Abs.1 BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

(2) Hinsichtlich folgender in §15 Abs.4 Z1 PG1965 genannten Daten (Erwerbseinkommen) hat die Anforderung und die Übermittlung elektronisch unmittelbar im Wege der BRZGmbH zu erfolgen

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

§2. (1) Die Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben die Datenübermittlung für die Witwe/den Witwer und die verstorbene Person einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten.

(2) Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes getrennt nach Dienstgebern die angefragten Daten sowie den Namen und die Adresse des betreffenden Dienstgebers zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

§3. Zur Übermittlung der angefragten Daten haben sich die Abgabenbehörden des Bundes der BRZGmbH zu bedienen (§2 Abs.6 Bundesgesetz über die BundesrechenzentrumGmbH (BRZGmbH), BGBl. Nr.757/1996, in der jeweils geltenden Fassung).

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

§4. Die Anforderung und die Übermittlung der Daten nach §1 Abs.1 sind ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung, der Daten nach §1 Abs.2 ab dem 1.Juli2010 zulässig.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →