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20006654 AT

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

Bundesrecht

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Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/2010

Inkrafttretensdatum

22.01.2010

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

StF: BGBl. II Nr. 27/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §

87a Abs.

2 des Notarversicherungsgesetzes

1972 (NVG

1972), zuletzt geändert durch das 2.

Sozialrechts-Änderungsgesetz

2009, BGBl.

I Nr.

83/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

§1. Die Anforderung und die Übermittlung der in §87a Abs.1 NVG1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

§2. (1) Die Versicherungsanstalt hat die Datenübermittlung einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten.

(2) Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes die angefragten Daten zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

§3. Zur Übermittlung der angefragten Daten haben sich die Abgabenbehörden des Bundes der BRZGmbH zu bedienen (§2 Abs.6 Bundesgesetz über die BundesrechenzentrumGmbH (BRZGmbH), BGBl. Nr.757/1996, in der jeweils geltenden Fassung).

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

§4. Die Anforderung und die Übermittlung der Daten sind ab dem 1.Juli2010 zulässig.

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