Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
Gesetzestext (5 Artikel)
Bundesrecht
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Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2010
Inkrafttretensdatum
22.01.2010
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
StF: BGBl. II Nr. 27/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
87a Abs.
2 des Notarversicherungsgesetzes
1972 (NVG
1972), zuletzt geändert durch das 2.
Sozialrechts-Änderungsgesetz
2009, BGBl.
I Nr.
83/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet
§1. Die Anforderung und die Übermittlung der in §87a Abs.1 NVG1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
§2. (1) Die Versicherungsanstalt hat die Datenübermittlung einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten.
(2) Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes die angefragten Daten zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.
§3. Zur Übermittlung der angefragten Daten haben sich die Abgabenbehörden des Bundes der BRZGmbH zu bedienen (§2 Abs.6 Bundesgesetz über die BundesrechenzentrumGmbH (BRZGmbH), BGBl. Nr.757/1996, in der jeweils geltenden Fassung).
§4. Die Anforderung und die Übermittlung der Daten sind ab dem 1.Juli2010 zulässig.