Reformvertrag (Vertrag von Lissabon) (vertragvonlissabon)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“) wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
(Anm.: Deutsche Sprachfassung des Vertrags von Lissabon ist als PDF dokumentiert.
Die Änderungen des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, BGBl. III Nr. 258/2013, und die Berichtigungen der authentischen deutschen Sprachfassung, BGBl. III Nr. 149/2016, BGBl. III Nr. 156/2016, BGBl. III Nr. 159/2016 und BGBl. III Nr. 169/2016, konnten nicht eingearbeitet werden und sind daher als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Deutsche Sprachfassung der Schlussakte des Vertrags von Lissabon ist als PDF dokumentiert.
Die Berichtigung der authentischen deutschen Sprachfassung, BGBl. III Nr. 149/2016 und BGBl. III Nr. 169/2016,, konnten nicht eingearbeitet werden und sind daher als PDF dokumentiert.)