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Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

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Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Abkürzung

ZAPV

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute (ZAPV)

StF: BGBl. II Nr. 494/2009

Änderung

BGBl. II Nr. 298/2010

BGBl. II Nr. 347/2011

BGBl. II Nr. 347/2015

BGBl. II Nr. 93/2017

BGBl. II Nr. 198/2018

BGBl. II Nr. 143/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Gesetzesnummer

20006633

Dokumentnummer

NOR40114129

Bundesrecht Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Zahlungsinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Zahlungsinstituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift

(Datum)

(Abschlussprüfer)

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters

Prüfungsdauer (in Personentagen)

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage)

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 1 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

1.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 16 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

2.1.

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 17 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

2.2.

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit § 7 Abs. 6 Z 4 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

2.3.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Bedingungen für die Gewährung von Krediten gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 bis 3 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

3.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß § 18 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

4.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

5.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018 in Verbindung mit den §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, den §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016

Feststellungen

Gesetzesreferenz

6.1.

Anzahl der Verdachtsmeldungen

6.2.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß § 20 Abs. 4 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

7.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Nebentätigkeiten des Zahlungsinstituts gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

8.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation sowie solider und umsichtiger Führung des Zahlungsinstituts gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

9.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

10.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß § 24 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

11.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß § 21 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

12.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß § 22 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

13.1.

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen gemäß § 23 Abs. 2 ZaDiG 2018

Feststellungen

Gesetzesreferenz

14.1.

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des Zahlungsinstituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell)

Gesetzesreferenz

15.1.

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des ZaDiG 2018, des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, und anderer für Zahlungsinstitute wesentlicher Rechtsvorschriften

Gesetzesreferenz

16.1.

Bundesrecht Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

§ 1. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.

(2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

Bundesrecht Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

§ 2. (1) Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.

(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

Bundesrecht Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(2) § 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(4) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.

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