Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20006594 AT

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Der Vertrag wird gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 9. Oktober 2009 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 1Vertragsumfang

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 2Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 3Formen der Zusammenarbeit

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 4Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 5Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 6Bedingungen für ausländische Institutionen, NichtRegierungsOrganisationen

und Firmen

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 7Bedingungen für im Ausland lebendes Personal

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 8Durchführung

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 9Änderungen, Auslegung

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Artikel 10Schlussbestimmungen

Unterzeichnet in Pristina, am 9. Oktober 2009, in Duplikat in englischer Sprache.

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