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20006551 AT

Wappen, Flaggen, Staatsembleme und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Island

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Bundesrecht Wappen, Flaggen, Staatsembleme und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Island

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Wappen, Flaggen, Staatsembleme und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Island Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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