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20006521 AT

Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (6. Zusatzvertrag)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (6. Zusatzvertrag)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Oktober 2009 ausgetauscht; der Zusatzvertrag tritt daher gemäß seinem Art. III am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Bundesrecht Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (6. Zusatzvertrag)

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 19601 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Dezember 19952 genannte Betrag von 192 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 2008, auf 17,295.000 Euro erhöht.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 609/1996.

Bundesrecht Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (6. Zusatzvertrag)

Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 3 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß.

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3 Kundgemacht in BGBl. II Nr. 2/1934.

Bundesrecht Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (6. Zusatzvertrag)

Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 5. März 2009, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.

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