Badegewässerverordnung
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
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Kurztitel
Badegewässerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.10.2009
Abkürzung
BGewV
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässerverordnung – BGewV)
StF: BGBl. II Nr. 349/2009 [CELEX-Nr.: 32006L0007]
Änderung
BGBl. II Nr. 202/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15a des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2009, wird verordnet
Anmerkung
Die Badegewässerverordnung wurde in Artikel I des BGBl. II Nr. 349/2009 kundgemacht.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
20006509
Dokumentnummer
NOR40111315
A
B
C
D
E
Parameter
Ausgezeichnete Qualität
Gute Qualität
Ausreichende Qualität
Referenzanalyse-methoden
1
Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml)
200 *
400 *
330**
ISO 7899-1 oder
ISO 7899-2
2
Escherichia coli
(KBE/100 ml)
500 *
1000 *
900**
ISO 9308-3 oder
ISO 9308-1
*Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (Anlage 8)
**Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (Anlage 8)
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.
§ 2. (1) Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Entscheidung ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.
(2) In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Z 2) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Z 3) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Z 4) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.
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Kurztitel
Badegewässerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
30.10.2009
Abkürzung
BGewV
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2)
Überwachung der Badegewässer
(beginnend mit Badesaison 2013)
Probenahme
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als fünf betragen.
2.
Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die gesamte Badesaison verteilt sein.
3.
Der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahme darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist innerhalb von sieben Tagen nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006509
Dokumentnummer
NOR40111336
§ 3. Der Übergangszeitraum umfasst die Badesaisonen 2010, 2011 und 2012.
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
Die Probenbehältnisse sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder für mindestens eine Stunde bei 160 °C – 170 °C trocken zu sterilisieren oder müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Das Mindestvolumen beträgt im Allgemeinen 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem und nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z. B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Jede Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig und mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Proben sind bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
§ 4. Die Badesaison ist der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres.
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Kurztitel
Badegewässerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 5
Inkrafttretensdatum
11.07.2013
Abkürzung
BGewV
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Anlage 5
(zu § 5 Abs. 3)
Probenbegleitschein – Begleitdaten
(Mindestanforderungen)
1.
Name des Probenehmers
2.
Ort, Datum und Stunde der Probenahme
3.
Probenahmestelle
4.
Sichttiefe
5.
pH-Wert
6.
gelöster Sauerstoff (% Sättigung)
7.
Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenahme (wie wolkenlos, heiter, bewölkt, stark bewölkt, leichter Regen, starker Regen, nebelig, schwül, extrem schwül, schwach windig, mittel windig, stürmisch, wobei Mehrfachangaben zulässig sind)
8.
Wetter am Vortag (wie sonnig, bewölkt, Niederschlag, Gewitter, lebhaft windig)
9.
Wetterperiode vorher (wie extreme Hitze, Unwetter, sehr kühl)
10.
Wellengang (wie keiner, gering, mittel, hoch)
11.
Trübe (wie klar, leicht getrübt, stark getrübt, verursacht durch Algenblüte, Wellenschlag, Witterung, sonstiges)
12.
Wassertemperatur [°C]
13.
Lufttemperatur [°C]
14.
Wasserstand (hoch, mittel, niedrig)
15.
Besucheranzahl (zur Zeit der Probenahme und wo möglich am Vortag), gegebenenfalls Auskunft an der Kassa, bei einem Parkraumbewirtschafter oder Gastronomiebetrieb vor Ort einholen bzw. schätzen
16.
Auffälligkeiten (wie kein Badebetrieb, Kot/Erde im Wasser, Sedimentaufwirbelungen, Wasservögel, Schnecken, Algen, starke Algenblüte, sonstige Wasserpflanzen, Einleitung von Verunreinigungen, Messgerät defekt)
Im Sinne einer besseren Beurteilungsmöglichkeit durch die für die Überwachung zuständige Behörde sind die angeführten Angaben der Probenbegleitscheine in die jeweiligen Beurteilungen (Prüfberichte) aufzunehmen oder ist eine Ausfertigung des Probenbegleitscheines dem jeweiligen Prüfbericht anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006509
Dokumentnummer
NOR40153289
§ 5. (1) Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst
(2) Die Probenahme bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A) hat im Übergangszeitraum gemäß Anlage 2 und mit Beginn der Badesaison 2013 gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
(3) Die nach den Regeln für den Umgang mit Proben (Anlage 4) entnommenen, transportierten und gelagerten Wasserproben sind mit Begleitdaten (Anlage 5) zu versehen.
(4) Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene (Abs. 9) unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden Parameter (Anlage 6) zu beurteilen.
(5) Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf § 10a des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.
(6) Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Abs. 5 eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(7) Beginnend mit der Badesaison 2013 hat der Sachverständige der Hygiene im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Ist beabsichtigt, eine während einer kurzzeitigen Verschmutzung genommene Probe außer Acht zu lassen, ist innerhalb von sieben Tagen nach festgestelltem Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen; dies ist jedoch nur ein Mal pro Badesaison zulässig.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus der Überwachung ergebenden Daten in elektronischer Form an Hand des in Anlage 7 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über Beanstandungen, deren Ursachen sowie die getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.
(9) Zur Überwachung der Badegewässer haben die Bezirksverwaltungsbehörden folgende Sachverständige der Hygiene heranzuziehen
A
B
C
D
Parameter
Richtwerte
Grenzwerte
Referenzanalysemethoden
1
Intestinale Enterokokken
(KBE/100 ml)
100
400
ISO 7899-1 oder
ISO 7899-2
2
Escherichia coli
(KBE/100 ml)
100
1000
ISO 9308-3 oder
ISO 9308-1
3
Sichttiefe (m)
2
Secchi-Scheibe
4
pH-Wert
6 – 9
ÖNORM M 6244
5
Gelöster Sauerstoff/
% Sättigung
80
Winkler-Methode oder elektrometrische Methode
6
Phytoplankton
(wenn das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung hindeutet)
7
Cyanobakterien
(wenn das Badegewässerprofil auf ein Potential für eine Massenvermehrung hindeutet)
8
Verschmutzungen (wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle)
Sichtkontrolle
§ 6. (1) Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß § 9a Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.
(2) In Ausnahmesituationen gemäß § 2a Abs. 11 des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.
Badegewässer-ID *1)
Jahr *2)
Datum *3)
Parameter-
nummer *4)
Wert *5)
Länge
Format
Inhalt
*1) 18stellig
ATnnnnnnnngggggsss
laut dem für das Berichtsjahr geltenden Verzeichnis der Badegewässer
*2) 4stellig
jjjj
Berichtsjahr
*3) 8stellig
jjjjmmtt
Probenahmedatum
*4) 1stellig
n
1 oder 2 laut Anlage 1 oder Anlage 2 zur Verordnung
*5) 8stellig
numerisch oder Text
Messwert (numerisches Ergebnis oder Text)
§ 7. Die Untersuchung der Badegewässerqualität hat nach den in Anlage 1 Spalte E und Anlage 6 Spalte D angeführten Referenzanalysemethoden zu erfolgen.
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil-Werteb bei den mikrobiologischen Werten schlechterc sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen, wenn
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen, wenn
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen, wenn
a „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisonen.
bAuf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlich-keitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet
c„Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d„Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
§ 8. (1) Im Übergangszeitraum erfolgt die Bewertung und Einstufung der Badegewässer nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison nach den in Anlage 2 angeführten Parametern und Werten.
(2) Ein Badegewässer entspricht im Übergangszeitraum
Einstufung des Badegewässers
„Gut“
„Ausreichend“
„Mangelhaft“
Überprüfung mindestens alle
4 Jahre
3 Jahre
2 Jahre
Zu überprüfende Aspekte (lit. der Ziffer 1)
a bis f
a bis f
a bis f
§ 9. (1) Die Bewertung der Badegewässer gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 8 erfolgt erstmals nach deren Ende für die Badesaison 2013.
(2) Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1) gemäß Anlage 3 erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen (Bewertungszeitraum) und nach dem in Anlage 8 angeführten Verfahren zu erfolgen.
(3) Für die Bewertung der Badegewässerqualität sind – mit Ausnahme von Proben, die entnommen wurden, um festzustellen, ob ein Verschmutzungsereignis beendet ist – sämtliche Datensätze heranzuziehen; im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung sind die Datensätze der zum Ersatz für eine außer Acht gelassene Probe erhobenen zusätzlichen Probe heranzuziehen.
(4) Sofern die verwendeten Datensätze mindestens 16 Proben enthalten, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage von Datensätzen erfolgen, die weniger als vier Badesaisonen umfassen, wenn
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40153292/image001.jpg
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40153292/image002.jpg
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40153292/image003.jpg
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40153292/image004.jpg
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40153292/image005.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40153292/image006.png“
§ 10. (1) Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.
(2) Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 als
(3) Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß § 2 Abs. 2 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,
§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäß Anlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen Daten, die für die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung von Belang sind, zu nutzen.
(3) Die Badegewässerprofile sind erstmals bis längstens 31. Dezember 2010 zu erstellen.
§ 12. (1) Die Öffentlichkeit ist von den zuständigen Behörden darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes. Alle mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Behörden haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen.
(2) Die zur Vollziehung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden haben allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen.
§ 13. (1) An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes gemäß § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes bestimmten Badegewässers sind während der Badesaison folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich bereit zu stellen
(2) Mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet sind die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen, allenfalls in mehreren Sprachen, unverzüglich zu verbreiten
(3) Die in Abs. 2 Z 1 angeführte Liste ist im Fall einer Änderung der Verordnung nach § 9a Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes zu aktualisieren.
(4) Die Überwachungsergebnisse nach Abs. 2 Z 2 sind nach Abschluss der Analyse im Internet zu veröffentlichen.
(5) Nach Möglichkeit sind der Öffentlichkeit auf Georeferenzierung beruhende Informationen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen zu achten, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 14. (1) Die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nach den in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 mit der Badesaison 2011.
(2) Anlage 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
§ 15. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung
(2) Für den Übergangszeitraum dient diese Verordnung auch der Umsetzung der bezughabenden Bestimmungen der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer, ABl. Nr. L 31 vom 05.02.1976 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S.1.